Definitionen
Formwirksamkeit
§ 125 BGB · ZivilrechtFormwirksamkeit bezeichnet die Eigenschaft eines Rechtsgeschäfts, die gesetzlich oder rechtsgeschäftlich vorgeschriebene Form einzuhalten, sodass das Geschäft nicht gemäß § 125 BGB nichtig ist; sie setzt voraus, dass alle formrelevanten Erklärungen in der gebotenen Art und Weise (z. B. Schriftform, notarielle Beurkundung) abgegeben wurden.
Einzelne formgerechte Erklärungen genügen nicht, wenn andere formrelevante Erklärungen die vorgeschriebene Form verfehlen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena und Tom schließen vor einer Notarin einen 1Kaufvertrag über ein unbebautes Grundstück für 90.000 Euro. 2Die Notarin hält sämtliche Vereinbarungen in einer Urkunde fest, liest sie beiden vor und lässt sie nach ihrer Genehmigung von beiden unterschreiben. Anschließend unterschreibt auch die Notarin.
Trifft „Formwirksamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche oder rechtsgeschäftliche FormvorgabeDer Grundstückskaufvertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung.
- 2erfülltFormgerechte Abgabe aller formrelevanten ErklärungenDie notarielle Beurkundung umfasst sämtliche Vereinbarungen und wahrt die erforderliche Form.
Lena und Tom einigen sich auf den 1Verkauf eines unbebauten Grundstücks für 90.000 Euro. Sie halten sämtliche Absprachen in einem Schriftstück fest und unterschreiben es zu Hause; eine Notarin oder ein Notar wirkt nicht mit. Im Grundbuch steht weiterhin Lena als Eigentümerin.
Trifft „Formwirksamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche oder rechtsgeschäftliche FormvorgabeAuch dieser Grundstückskaufvertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung.
- 2fehltFormgerechte Abgabe aller formrelevanten ErklärungenDie privaten Unterschriften ersetzen die erforderliche notarielle Beurkundung nicht.
Typische Fehler
FehlerJeder Verstoß gegen eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Form wird ohne weitere Prüfung als Nichtigkeitsgrund behandelt.
RichtigBei einer vereinbarten Form ist durch Auslegung zu klären, welche Folge ein Verstoß haben soll; nur im Zweifel führt er zur Nichtigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema