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Ersatzgeschäft

§ 281 BGB · Zivilrecht

Ein Ersatzgeschäft ist das Deckungsgeschäft, das der Gläubiger nach Ausbleiben der geschuldeten Leistung mit einem Dritten abschließt, um seinen Bedarf anderweitig zu decken; der Mehraufwand gegenüber dem ursprünglichen Vertrag ist als konkreter Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig.

Merksatz

Ein späteres Geschäft genügt nicht; es muss auf die Deckung des ursprünglichen Bedarfs gerichtet sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Inhaberin eines Kopierladens bestellt für ihre Kundenaufträge bei einem Händler einen Drucker für 800 Euro. 1Der Händler vergisst die Bestellung und liefert weder zum vereinbarten Termin noch innerhalb der zwei zusätzlichen Wochen, die sie ihm schriftlich für die Lieferung einräumt. Nach Ablauf dieser zwei Wochen 2kauft sie bei einem anderen Händler das gleiche Modell für 900 Euro, 3um damit die vorgesehenen Kundenaufträge im Laden auszuführen.

Trifft „Ersatzgeschäft“ hier zu?

„Ersatzgeschäft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausbleiben der geschuldeten Leistung
    Die vereinbarte Lieferung bleibt auch nach Ablauf der zusätzlichen Lieferfrist aus.
    erfüllt
  2. 2
    Geschäft mit einem Dritten
    Den weiteren Kaufvertrag schließt die Inhaberin mit einem anderen Verkäufer.
    erfüllt
  3. 3
    Deckung des ursprünglichen Bedarfs
    Der weitere Drucker soll dieselben Kundenaufträge ermöglichen wie der ursprünglich bestellte.
    erfüllt
BFall B

Die Inhaberin eines Kopierladens bestellt für ihre Kundenaufträge bei einem Händler einen Drucker für 800 Euro. 1Der Händler vergisst die Bestellung und liefert weder zum vereinbarten Termin noch innerhalb der zwei zusätzlichen Wochen, die sie ihm schriftlich für die Lieferung einräumt. Nach Ablauf dieser zwei Wochen 2kauft sie bei einem anderen Händler dasselbe Modell für 900 Euro als Geburtstagsgeschenk für ihren Bruder, der es ausschließlich in seiner Wohnung nutzen soll.

Trifft „Ersatzgeschäft“ hier zu?

„Ersatzgeschäft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Deckung des ursprünglichen Bedarfs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausbleiben der geschuldeten Leistung
    Die vereinbarte Lieferung bleibt auch nach Ablauf der zusätzlichen Lieferfrist aus.
    erfüllt
  2. 2
    Geschäft mit einem Dritten
    Auch dieser Kaufvertrag wird mit einem anderen Verkäufer geschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Deckung des ursprünglichen Bedarfs
    Das Geschenk dient ausschließlich dem privaten Bedarf des Bruders und nicht den Kundenaufträgen des Kopierladens.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Abschluss des Ersatzgeschäfts wird unmittelbar auf einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten geschlossen.

RichtigDie Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs müssen zusätzlich geprüft werden, bei § 281 BGB insbesondere grundsätzlich eine erfolglose angemessene Fristsetzung.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach berechtigtem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung wird weiterhin die dadurch ersetzte ursprüngliche Leistung verlangt.

RichtigMit dem berechtigten Verlangen nach Schadensersatz statt der Leistung entfällt der Anspruch auf die dadurch ersetzte Leistung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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