Definitionen
Auslegung
§§ 133, 157 BGB · ZivilrechtAuslegung ist die Ermittlung der Bedeutung einer Willenserklärung unter Erforschung der tatsächlichen Absicht des Erklärenden, ohne sich auf den Wortlaut zu beschränken. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen ist grundsätzlich entscheidend, wie ein verständiger Empfänger in der konkreten Lage des Adressaten sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte; ein übereinstimmendes tatsächliches Verständnis der Beteiligten geht vor. Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen ist die tatsächliche Absicht des Erklärenden maßgeblich.
Eine Erklärung darf nicht allein deshalb wörtlich verstanden werden, weil ihr Wortlaut eindeutig erscheint.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara bietet Leon schriftlich die als „blaue Vase“ bezeichnete Vase für 40 Euro zum Kauf an. Beide haben zuvor dieselbe grüne Vase angesehen und nennen sie versehentlich blau. 2Leon prüft, welche Vase Mara mit dem Angebot meint, 3und bezieht ihr vorheriges Gespräch ein.
Trifft „Auslegung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWillenserklärung als GegenstandMaras Kaufangebot ist eine auf eine rechtliche Bindung gerichtete Erklärung.
- 2erfülltBedeutungsermittlung unter Erforschung der tatsächlichen AbsichtLeon untersucht den Inhalt des Angebots und die damit verbundene Absicht Maras.
- 3erfülltKeine Beschränkung auf den WortlautDas gemeinsame Verständnis von der grünen Vase geht der abweichenden Farbbezeichnung vor.
Leon will wissen, was eine Satzung seiner Stadt mit dem Wort „Fahrzeug“ meint. Er liest dazu die Satzung, ihre amtliche Begründung und die Beratungsprotokolle des Stadtrats. 2Er prüft, welche Absicht der Stadtrat mit dem Wort verfolgte, und 3hält sich nicht allein an den Wortlaut.
Trifft „Auslegung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWillenserklärung als GegenstandEine Satzung ist eine Rechtsnorm und keine Willenserklärung; für sie gelten die Regeln der Gesetzesauslegung, nicht §§ 133, 157 BGB.
- 2erfülltBedeutungsermittlung unter Erforschung der tatsächlichen AbsichtLeon ermittelt die Bedeutung des Wortes anhand der Absicht des Stadtrats als Urheber des Textes.
- 3erfülltKeine Beschränkung auf den WortlautLeon bezieht Begründung und Protokolle ein.
Typische Fehler
FehlerBei einem scheinbar eindeutigen Wortlaut werden die tatsächliche Absicht und die Begleitumstände nicht mehr untersucht.
RichtigAuch ein scheinbar eindeutiger Wortlaut entbindet nicht davon, die tatsächliche Absicht und den Zusammenhang zu berücksichtigen.
FehlerEin übereinstimmendes Verständnis beider Beteiligten wird zugunsten des abweichenden Verständnisses eines unbeteiligten Dritten verworfen.
RichtigVerstehen beide Beteiligten die Erklärung tatsächlich gleich, hat dieses gemeinsame Verständnis Vorrang.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata