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326 Definitionen

Auslegung

§§ 133, 157 BGB · Zivilrecht

Auslegung ist die Ermittlung der Bedeutung einer Willenserklärung unter Erforschung der tatsächlichen Absicht des Erklärenden, ohne sich auf den Wortlaut zu beschränken. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen ist grundsätzlich entscheidend, wie ein verständiger Empfänger in der konkreten Lage des Adressaten sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte; ein übereinstimmendes tatsächliches Verständnis der Beteiligten geht vor. Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen ist die tatsächliche Absicht des Erklärenden maßgeblich.

Merksatz

Eine Erklärung darf nicht allein deshalb wörtlich verstanden werden, weil ihr Wortlaut eindeutig erscheint.

Auslegung oder Umdeutung?Auslegung bestimmt den Inhalt einer Erklärung. Umdeutung betrifft dagegen die mögliche Geltung eines nichtigen Geschäfts als anderes Geschäft.
Auslegung
Umdeutung
Ausgangspunkt
Eine Willenserklärung, deren Bedeutung zu bestimmen ist.
Ein nichtiges Rechtsgeschäft.
Zentrale Frage
Welchen Inhalt hat die abgegebene Erklärung?
Erfüllt das Geschäft die Voraussetzungen eines anderen Geschäfts, das bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara bietet Leon schriftlich die als „blaue Vase“ bezeichnete Vase für 40 Euro zum Kauf an. Beide haben zuvor dieselbe grüne Vase angesehen und nennen sie versehentlich blau. 2Leon prüft, welche Vase Mara mit dem Angebot meint, 3und bezieht ihr vorheriges Gespräch ein.

Trifft „Auslegung“ hier zu?

„Auslegung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Willenserklärung als Gegenstand
    Maras Kaufangebot ist eine auf eine rechtliche Bindung gerichtete Erklärung.
    erfüllt
  2. 2
    Bedeutungsermittlung unter Erforschung der tatsächlichen Absicht
    Leon untersucht den Inhalt des Angebots und die damit verbundene Absicht Maras.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Beschränkung auf den Wortlaut
    Das gemeinsame Verständnis von der grünen Vase geht der abweichenden Farbbezeichnung vor.
    erfüllt
BFall B

Leon will wissen, was eine Satzung seiner Stadt mit dem Wort „Fahrzeug“ meint. Er liest dazu die Satzung, ihre amtliche Begründung und die Beratungsprotokolle des Stadtrats. 2Er prüft, welche Absicht der Stadtrat mit dem Wort verfolgte, und 3hält sich nicht allein an den Wortlaut.

Trifft „Auslegung“ hier zu?

„Auslegung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Willenserklärung als Gegenstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Willenserklärung als Gegenstand
    Eine Satzung ist eine Rechtsnorm und keine Willenserklärung; für sie gelten die Regeln der Gesetzesauslegung, nicht §§ 133, 157 BGB.
    fehlt
  2. 2
    Bedeutungsermittlung unter Erforschung der tatsächlichen Absicht
    Leon ermittelt die Bedeutung des Wortes anhand der Absicht des Stadtrats als Urheber des Textes.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Beschränkung auf den Wortlaut
    Leon bezieht Begründung und Protokolle ein.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem scheinbar eindeutigen Wortlaut werden die tatsächliche Absicht und die Begleitumstände nicht mehr untersucht.

RichtigAuch ein scheinbar eindeutiger Wortlaut entbindet nicht davon, die tatsächliche Absicht und den Zusammenhang zu berücksichtigen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin übereinstimmendes Verständnis beider Beteiligten wird zugunsten des abweichenden Verständnisses eines unbeteiligten Dritten verworfen.

RichtigVerstehen beide Beteiligten die Erklärung tatsächlich gleich, hat dieses gemeinsame Verständnis Vorrang.

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