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Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm

§ 134 BGB · Zivilrecht

Der Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm bezeichnet den Zweck, den eine gesetzliche Verbots- oder Nichtigkeitsvorschrift verfolgt; er ist maßgeblich dafür, ob ein gegen die Norm verstoßendes Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig ist oder ob die Nichtigkeit mit dem Schutzzweck unvereinbar wäre, weil die Norm lediglich das Verhalten einer Partei missbilligt, ohne die Wirksamkeit des Geschäfts zu beseitigen.

Merksatz

Ein Verbot kann das Verhalten missbilligen, ohne dem Geschäft seine Wirksamkeit zu nehmen.

Wo wird der Normzweck geprüft?Der Normzweck ist insbesondere bei der Rechtsfolge wichtig: Ein Verbotsverstoß macht das Geschäft nicht ausnahmslos unwirksam.
  1. 1
    Rechtsgeschäft
    Liegt ein Rechtsgeschäft vor?
  2. 2
    Gesetzliches Verbot
    Gibt es ein gesetzliches Verbot, das für das Geschäft gilt?
  3. 3
    Verstoß
    Widerspricht das Geschäft diesem Verbot?
  4. 4
    Rechtsfolge nach dem Normzweck
    Verlangt der Zweck des Verbots die Unwirksamkeit oder ergibt sich eine andere Folge?
  1. 1
    Rechtsgeschäft Liegt ein Rechtsgeschäft vor?
  2. 2
    Gesetzliches Verbot Gibt es ein gesetzliches Verbot, das für das Geschäft gilt?
  3. 3
    Verstoß Widerspricht das Geschäft diesem Verbot?
  4. 4
    Rechtsfolge nach dem Normzweck Verlangt der Zweck des Verbots die Unwirksamkeit oder ergibt sich eine andere Folge?
Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Kundin kauft in einem Bekleidungsgeschäft eine Jacke, 1obwohl der Laden zu dieser Uhrzeit nach einem Gesetz geschlossen sein muss. Eine Juristin prüft, ob der Kaufvertrag trotz dieses Verstoßes wirksam ist. 2Dabei fragt sie, ob der Schutz der Ruhezeiten der Beschäftigten auch verlangt, den Kaufvertrag unwirksam zu machen.

Trifft „Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm“ hier zu?

„Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug auf eine gesetzliche Verbots- oder Nichtigkeitsvorschrift
    Ausgangspunkt ist ein gesetzliches Verbot der Ladenöffnung zu bestimmten Zeiten.
    erfüllt
  2. 2
    Normzweck als Maßstab für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
    Die Juristin untersucht anhand des Schutzziels, ob der Verstoß die Wirksamkeit des Vertrags berührt.
    erfüllt
BFall B

Eine Kundin kauft in einem Bekleidungsgeschäft eine Jacke, 1obwohl der Laden zu dieser Uhrzeit nach einem Gesetz geschlossen sein muss. Eine Juristin prüft, ob der Kaufvertrag trotz dieses Verstoßes wirksam ist. Sie untersucht ausschließlich, ob der Verkauf gegen den Wortlaut des Gesetzes verstößt, und lässt die Ziele der Regelung außer Betracht.

Trifft „Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm“ hier zu?

„Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm“ trifft nicht zu.Es fehlt: Normzweck als Maßstab für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug auf eine gesetzliche Verbots- oder Nichtigkeitsvorschrift
    Auch hier bezieht sich die Prüfung auf ein gesetzliches Verbot der Ladenöffnung.
    erfüllt
  2. 2
    Normzweck als Maßstab für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
    Die Juristin berücksichtigt den Zweck des Verbots bei ihrer Wirksamkeitsprüfung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jedem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot wird ohne weitere Prüfung auf die Nichtigkeit des Geschäfts geschlossen.

RichtigEs ist zu prüfen, ob sich aus dem Verbotsgesetz, insbesondere aus seinem Zweck, eine andere Rechtsfolge ergibt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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