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Reine Vermögensschäden

§ 823 Abs. 2, § 826 BGB · Zivilrecht

Reine Vermögensschäden sind Vermögenseinbußen, die nicht Folge der Verletzung eines absoluten Rechts (wie Eigentum, Körper, Gesundheit oder Freiheit) sind, sondern unmittelbar und ausschließlich das Vermögen als solches treffen. Sie sind im Deliktsrecht grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB oder bei Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ersatzfähig.

Merksatz

Nicht jeder in Geld bezifferbare Schaden ist ein reiner Vermögensschaden.

Reiner Vermögensschaden oder Folgeschaden?Entscheidend ist, ob die finanzielle Einbuße aus der Verletzung eines eigenen absolut geschützten Rechts folgt.
Reine Vermögensschäden
Vermögensfolgeschäden
Entstehung
Keine Folge der Verletzung eines eigenen absoluten Rechts.
Finanzielle Folge der Verletzung eines eigenen absoluten Rechts.
§ 823 Abs. 1 BGB
Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.
Bei erfülltem Tatbestand ersatzfähig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine fremde Person erzählt Mara bewusst wahrheitswidrig, eine bestimmte Gesellschaft erziele hohe Gewinne. Mara kauft deshalb für 1.000 Euro Aktien dieser Gesellschaft, die schon beim Kauf wertlos sind. Sie erhält die vereinbarten Aktien vollständig.

Trifft „Reine Vermögensschäden“ hier zu?

„Reine Vermögensschäden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögenseinbuße
    Mara gibt 1.000 Euro aus, ohne dafür einen wirtschaftlichen Gegenwert zu erhalten.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Folge der Verletzung eines absoluten Rechts
    Die Einbuße entsteht durch den Erwerb wertloser Aktien, nicht durch die Verletzung eines eigenen absoluten Rechts.
    erfüllt
BFall B

Lena stößt aus Unachtsamkeit gegen Maras abgestelltes Fahrrad; dabei verbiegt sich das Vorderrad. 1Mara bezahlt 90 Euro für die Reparatur.

Trifft „Reine Vermögensschäden“ hier zu?

„Reine Vermögensschäden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Folge der Verletzung eines absoluten Rechts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögenseinbuße
    Die Reparaturkosten vermindern Maras Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Folge der Verletzung eines absoluten Rechts
    Die Reparaturkosten beruhen auf der Beschädigung von Maras Eigentum.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Vermögen als solches wird als sonstiges Recht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt angesehen.

RichtigEine bloße Vermögenseinbuße genügt für § 823 Abs. 1 BGB nicht; erforderlich ist die Verletzung eines dort geschützten Rechtsguts.

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Gesetzesverstoß wird als ausreichend für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB behandelt.

RichtigDie verletzte Vorschrift muss zumindest auch dem Schutz des Geschädigten dienen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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