Definitionen
Rundfunkfreiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG · Öffentliches RechtDie Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG schützt als dienende Freiheit die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen) in ihrer gesamten Breite von der Beschaffung der Information über die Gestaltung des Programms bis hin zur Ausstrahlung und gewährleistet damit die Freiheit des Rundfunks als Institution zur Sicherung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Sie verpflichtet den Gesetzgeber zugleich, eine positive Ordnung zu schaffen, die Meinungsvielfalt im Rundfunk sicherstellt und die vorherrschende Meinungsmacht einzelner verhindert.
Rundfunkfreiheit verlangt nicht nur staatliche Zurückhaltung, sondern auch eine gesetzliche Sicherung der Meinungsvielfalt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Redaktion eines Radiosenders recherchiert zu steigenden Mieten. 2Ihre Mitarbeiterin befragt dafür Mieter und Vermieter. 1Die gesammelten Aussagen sollen in einem Beitrag im Radioprogramm gesendet werden.
Trifft „Rundfunkfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu RundfunksendungenDie Recherche ist für eine Hörfunksendung bestimmt.
- 2erfülltInformationsbeschaffung, Programmgestaltung oder AusstrahlungDie Befragung gehört zur geschützten Informationsbeschaffung.
Die Redaktion einer gedruckten Tageszeitung recherchiert zu steigenden Mieten. 2Ihre Mitarbeiterin befragt dafür Mieter und Vermieter. Die gesammelten Aussagen sollen ausschließlich in einem gedruckten Zeitungsartikel veröffentlicht werden.
Trifft „Rundfunkfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBezug zu RundfunksendungenDie Recherche ist ausschließlich für die gedruckte Presse und nicht für eine Rundfunksendung bestimmt.
- 2erfülltInformationsbeschaffung, Programmgestaltung oder AusstrahlungDie Befragung dient der Informationsbeschaffung; es fehlt allein der Rundfunkbezug.
Typische Fehler
FehlerDer Schutz wird auf die Ausstrahlung einer fertigen Sendung beschränkt.
RichtigAuch die vorausgehende Recherche und die Gestaltung des Programms sind geschützt.
FehlerAus der Rundfunkfreiheit wird ein Verbot jeder gesetzlichen Ausgestaltung des Rundfunks abgeleitet.
RichtigDer Gesetzgeber muss eine Ordnung schaffen, die Vielfalt gewährleistet und vorherrschender Meinungsmacht entgegenwirkt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema