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Rundfunkfreiheit

Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG · Öffentliches Recht

Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG schützt als dienende Freiheit die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen) in ihrer gesamten Breite von der Beschaffung der Information über die Gestaltung des Programms bis hin zur Ausstrahlung und gewährleistet damit die Freiheit des Rundfunks als Institution zur Sicherung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Sie verpflichtet den Gesetzgeber zugleich, eine positive Ordnung zu schaffen, die Meinungsvielfalt im Rundfunk sicherstellt und die vorherrschende Meinungsmacht einzelner verhindert.

Merksatz

Rundfunkfreiheit verlangt nicht nur staatliche Zurückhaltung, sondern auch eine gesetzliche Sicherung der Meinungsvielfalt.

Rundfunkfreiheit oder Pressefreiheit?Die Gegenüberstellung zeigt typische Medien und den jeweils geschützten Arbeitsprozess. Auch vorbereitende Recherchen sind geschützt.
Rundfunkfreiheit
Pressefreiheit
Typische Medien
Hörfunk und Fernsehen
Insbesondere Zeitungen und Zeitschriften
Geschützte Tätigkeiten
Recherche, Programmgestaltung und Ausstrahlung
Recherche, redaktionelle Gestaltung und Verbreitung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Redaktion eines Radiosenders recherchiert zu steigenden Mieten. 2Ihre Mitarbeiterin befragt dafür Mieter und Vermieter. 1Die gesammelten Aussagen sollen in einem Beitrag im Radioprogramm gesendet werden.

Trifft „Rundfunkfreiheit“ hier zu?

„Rundfunkfreiheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu Rundfunksendungen
    Die Recherche ist für eine Hörfunksendung bestimmt.
    erfüllt
  2. 2
    Informationsbeschaffung, Programmgestaltung oder Ausstrahlung
    Die Befragung gehört zur geschützten Informationsbeschaffung.
    erfüllt
BFall B

Die Redaktion einer gedruckten Tageszeitung recherchiert zu steigenden Mieten. 2Ihre Mitarbeiterin befragt dafür Mieter und Vermieter. Die gesammelten Aussagen sollen ausschließlich in einem gedruckten Zeitungsartikel veröffentlicht werden.

Trifft „Rundfunkfreiheit“ hier zu?

„Rundfunkfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezug zu Rundfunksendungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu Rundfunksendungen
    Die Recherche ist ausschließlich für die gedruckte Presse und nicht für eine Rundfunksendung bestimmt.
    fehlt
  2. 2
    Informationsbeschaffung, Programmgestaltung oder Ausstrahlung
    Die Befragung dient der Informationsbeschaffung; es fehlt allein der Rundfunkbezug.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Schutz wird auf die Ausstrahlung einer fertigen Sendung beschränkt.

RichtigAuch die vorausgehende Recherche und die Gestaltung des Programms sind geschützt.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Rundfunkfreiheit wird ein Verbot jeder gesetzlichen Ausgestaltung des Rundfunks abgeleitet.

RichtigDer Gesetzgeber muss eine Ordnung schaffen, die Vielfalt gewährleistet und vorherrschender Meinungsmacht entgegenwirkt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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