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Programmautonomie

Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Programmautonomie bezeichnet das Recht der Rundfunkveranstalter, Inhalt, Gestaltung und Ausrichtung ihres Programms frei und ohne staatliche Einflussnahme zu bestimmen; sie ist Kernbestandteil der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit und schützt insbesondere vor staatlicher Steuerung oder Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen.

Merksatz

Rundfunkveranstalter bestimmen die redaktionelle Linie ihres Programms selbst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein privater Radiosender plant für den Abend eine Sendung zur städtischen Verkehrspolitik. 2Die Redaktion entscheidet selbst, welche Gäste zu Wort kommen und wie lang die einzelnen Beiträge sind.

Trifft „Programmautonomie“ hier zu?

„Programmautonomie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rundfunkveranstalter als Berechtigter
    Auch ein privater Radiosender ist Träger der Rundfunkfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige Entscheidung über das eigene Programm
    Die Auswahl der Gäste und die Beitragslänge betreffen Inhalt und Gestaltung des eigenen Programms.
    erfüllt
BFall B

1Ein privater Radiosender wählt einen Reinigungsdienst für seine Verwaltungsbüros aus. Entscheidend sind der Preis und die angebotenen Reinigungszeiten.

Trifft „Programmautonomie“ hier zu?

„Programmautonomie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenständige Entscheidung über das eigene Programm

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rundfunkveranstalter als Berechtigter
    Der Radiosender ist grundsätzlich Träger der Rundfunkfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige Entscheidung über das eigene Programm
    Die Auswahl des Reinigungsdienstes betrifft die Büroverwaltung und keine redaktionelle Programmentscheidung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Programmautonomie wird eine Freiheit von sämtlichen gesetzlichen Bindungen abgeleitet.

RichtigAuch die Programmautonomie unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, etwa zum Jugendschutz.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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