Definitionen
Programmautonomie
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtProgrammautonomie bezeichnet das Recht der Rundfunkveranstalter, Inhalt, Gestaltung und Ausrichtung ihres Programms frei und ohne staatliche Einflussnahme zu bestimmen; sie ist Kernbestandteil der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit und schützt insbesondere vor staatlicher Steuerung oder Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen.
Rundfunkveranstalter bestimmen die redaktionelle Linie ihres Programms selbst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein privater Radiosender plant für den Abend eine Sendung zur städtischen Verkehrspolitik. 2Die Redaktion entscheidet selbst, welche Gäste zu Wort kommen und wie lang die einzelnen Beiträge sind.
Trifft „Programmautonomie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRundfunkveranstalter als BerechtigterAuch ein privater Radiosender ist Träger der Rundfunkfreiheit.
- 2erfülltEigenständige Entscheidung über das eigene ProgrammDie Auswahl der Gäste und die Beitragslänge betreffen Inhalt und Gestaltung des eigenen Programms.
1Ein privater Radiosender wählt einen Reinigungsdienst für seine Verwaltungsbüros aus. Entscheidend sind der Preis und die angebotenen Reinigungszeiten.
Trifft „Programmautonomie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRundfunkveranstalter als BerechtigterDer Radiosender ist grundsätzlich Träger der Rundfunkfreiheit.
- 2fehltEigenständige Entscheidung über das eigene ProgrammDie Auswahl des Reinigungsdienstes betrifft die Büroverwaltung und keine redaktionelle Programmentscheidung.
Typische Fehler
FehlerAus der Programmautonomie wird eine Freiheit von sämtlichen gesetzlichen Bindungen abgeleitet.
RichtigAuch die Programmautonomie unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, etwa zum Jugendschutz.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema