Definitionen
Staatsferne des Rundfunks
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtDie Staatsferne des Rundfunks ist ein aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleitetes verfassungsrechtliches Gebot, das sicherstellt, dass der Staat weder unmittelbar noch mittelbar bestimmenden Einfluss auf Programmgestaltung, Organisation und personelle Besetzung von Rundfunkanstalten ausübt, um eine staatlich gelenkte Meinungsbildung zu verhindern und die Meinungsvielfalt zu gewährleisten.
Der Staat darf den Rundfunk weder selbst noch über andere beherrschen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender strahlt täglich Nachrichten und Unterhaltung aus. 2Über seine Organisation, sein Personal und seine Sendungsinhalte entscheiden ausschließlich Personen, die von Kulturvereinen, Sportverbänden und Sozialverbänden ausgewählt werden und weder Staatsämter noch Parteifunktionen haben. Regierung und Ministerien haben dabei weder eigene Entscheidungsrechte noch Einfluss auf die beteiligten Verbände.
Trifft „Staatsferne des Rundfunks“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRundfunkanstalt als betroffene EinrichtungDer Fernsehsender ist eine Einrichtung, die Rundfunk veranstaltet.
- 2erfülltKein bestimmender staatlicher Einfluss auf Programm, Organisation und PersonalDie Entscheidungen liegen bei gesellschaftlichen Vertretern, ohne dass staatliche Stellen sie unmittelbar oder über die Verbände bestimmen können.
1Ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender strahlt täglich Nachrichten und Unterhaltung aus. Über seine Organisation und sein Personal entscheiden ausschließlich Personen, die von Kulturvereinen, Sportverbänden und Sozialverbänden ausgewählt werden und weder Staatsämter noch Parteifunktionen haben. Die Ministerpräsidentin legt jede Woche die Themen und politischen Aussagen der Nachrichtensendungen fest. Die Redaktion übernimmt diese Vorgaben vollständig.
Trifft „Staatsferne des Rundfunks“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRundfunkanstalt als betroffene EinrichtungDer Fernsehsender ist eine Einrichtung, die Rundfunk veranstaltet.
- 2fehltKein bestimmender staatlicher Einfluss auf Programm, Organisation und PersonalDie Ministerpräsidentin bestimmt als staatliche Amtsträgerin die politischen Sendungsinhalte unmittelbar.
Typische Fehler
FehlerJede Mitwirkung staatlicher Vertreter in einem Aufsichtsgremium wird für unzulässig gehalten.
RichtigEine begrenzte staatliche Mitwirkung ist nicht schon als solche verboten; sie darf aber keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema