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Staatsferne des Rundfunks

Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Die Staatsferne des Rundfunks ist ein aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleitetes verfassungsrechtliches Gebot, das sicherstellt, dass der Staat weder unmittelbar noch mittelbar bestimmenden Einfluss auf Programmgestaltung, Organisation und personelle Besetzung von Rundfunkanstalten ausübt, um eine staatlich gelenkte Meinungsbildung zu verhindern und die Meinungsvielfalt zu gewährleisten.

Merksatz

Der Staat darf den Rundfunk weder selbst noch über andere beherrschen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender strahlt täglich Nachrichten und Unterhaltung aus. 2Über seine Organisation, sein Personal und seine Sendungsinhalte entscheiden ausschließlich Personen, die von Kulturvereinen, Sportverbänden und Sozialverbänden ausgewählt werden und weder Staatsämter noch Parteifunktionen haben. Regierung und Ministerien haben dabei weder eigene Entscheidungsrechte noch Einfluss auf die beteiligten Verbände.

Trifft „Staatsferne des Rundfunks“ hier zu?

„Staatsferne des Rundfunks“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rundfunkanstalt als betroffene Einrichtung
    Der Fernsehsender ist eine Einrichtung, die Rundfunk veranstaltet.
    erfüllt
  2. 2
    Kein bestimmender staatlicher Einfluss auf Programm, Organisation und Personal
    Die Entscheidungen liegen bei gesellschaftlichen Vertretern, ohne dass staatliche Stellen sie unmittelbar oder über die Verbände bestimmen können.
    erfüllt
BFall B

1Ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender strahlt täglich Nachrichten und Unterhaltung aus. Über seine Organisation und sein Personal entscheiden ausschließlich Personen, die von Kulturvereinen, Sportverbänden und Sozialverbänden ausgewählt werden und weder Staatsämter noch Parteifunktionen haben. Die Ministerpräsidentin legt jede Woche die Themen und politischen Aussagen der Nachrichtensendungen fest. Die Redaktion übernimmt diese Vorgaben vollständig.

Trifft „Staatsferne des Rundfunks“ hier zu?

„Staatsferne des Rundfunks“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein bestimmender staatlicher Einfluss auf Programm, Organisation und Personal

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rundfunkanstalt als betroffene Einrichtung
    Der Fernsehsender ist eine Einrichtung, die Rundfunk veranstaltet.
    erfüllt
  2. 2
    Kein bestimmender staatlicher Einfluss auf Programm, Organisation und Personal
    Die Ministerpräsidentin bestimmt als staatliche Amtsträgerin die politischen Sendungsinhalte unmittelbar.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Mitwirkung staatlicher Vertreter in einem Aufsichtsgremium wird für unzulässig gehalten.

RichtigEine begrenzte staatliche Mitwirkung ist nicht schon als solche verboten; sie darf aber keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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