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Vielfaltsgebot

Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. § 26 MStV · Öffentliches Recht

Das Vielfaltsgebot verpflichtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in seinem Gesamtangebot die Meinungsvielfalt der Gesellschaft widerzuspiegeln und ein inhaltlich ausgewogenes, die Breite gesellschaftlicher, politischer und kultureller Strömungen berücksichtigendes Angebot zu gewährleisten, um die Grundversorgung der Bevölkerung mit pluralistischer Information sicherzustellen. Darüber hinaus verpflichtet es den Gesetzgeber, die Meinungsvielfalt im gesamten Rundfunk einschließlich des privaten Rundfunks zu sichern.

Merksatz

Viele Sendungen ersetzen keine Meinungsvielfalt, wenn sie nur dieselbe gesellschaftliche Sichtweise vermitteln.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt R sendet täglich Radio- und Fernsehprogramme. 2In ihrem Gesamtangebot kommen die bedeutsamen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Strömungen regelmäßig mit ihren unterschiedlichen Sichtweisen zu Wort. 3Die Redaktion lässt zu den vertretenen Positionen sowohl Befürworter als auch Kritiker unter vergleichbaren Bedingungen sprechen.

Trifft „Vielfaltsgebot“ hier zu?

„Vielfaltsgebot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rundfunkangebot
    Die Radio- und Fernsehprogramme sind Rundfunkangebote.
    erfüllt
  2. 2
    Breite des vertretenen Meinungsspektrums
    Das Angebot bildet die unterschiedlichen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Sichtweisen ab.
    erfüllt
  3. 3
    Ausgewogenheit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk
    Das öffentlich-rechtliche Gesamtangebot eröffnet unter vergleichbaren Bedingungen Raum für Zustimmung und Kritik.
    erfüllt
BFall B

1Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt R sendet täglich Radio- und Fernsehprogramme. 2In ihrem Gesamtangebot kommen die bedeutsamen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Strömungen regelmäßig mit ihren unterschiedlichen Sichtweisen zu Wort. R überträgt die Beiträge der Vertreter dieser Strömungen jeweils vollständig. In sämtlichen politischen Sendungen fordert die Redaktion dazu auf, ausschließlich dieselbe politische Richtung zu unterstützen und allen anderen die Unterstützung zu entziehen.

Trifft „Vielfaltsgebot“ hier zu?

„Vielfaltsgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausgewogenheit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rundfunkangebot
    Die Radio- und Fernsehprogramme sind Rundfunkangebote.
    erfüllt
  2. 2
    Breite des vertretenen Meinungsspektrums
    Die unterschiedlichen Strömungen sind mit ihren eigenen Sichtweisen vertreten und werden nicht aus dem Angebot ausgeschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Ausgewogenheit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk
    Die durchgehende redaktionelle Werbung für nur eine politische Richtung verhindert die Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Gesamtangebots.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Vielfaltsgebot wird ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet und für den privaten Rundfunk insgesamt verneint.

RichtigAuch im privaten Rundfunk muss der Gesetzgeber die Meinungsvielfalt sichern.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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