Definitionen
Vielfaltsgebot
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. § 26 MStV · Öffentliches RechtDas Vielfaltsgebot verpflichtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in seinem Gesamtangebot die Meinungsvielfalt der Gesellschaft widerzuspiegeln und ein inhaltlich ausgewogenes, die Breite gesellschaftlicher, politischer und kultureller Strömungen berücksichtigendes Angebot zu gewährleisten, um die Grundversorgung der Bevölkerung mit pluralistischer Information sicherzustellen. Darüber hinaus verpflichtet es den Gesetzgeber, die Meinungsvielfalt im gesamten Rundfunk einschließlich des privaten Rundfunks zu sichern.
Viele Sendungen ersetzen keine Meinungsvielfalt, wenn sie nur dieselbe gesellschaftliche Sichtweise vermitteln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt R sendet täglich Radio- und Fernsehprogramme. 2In ihrem Gesamtangebot kommen die bedeutsamen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Strömungen regelmäßig mit ihren unterschiedlichen Sichtweisen zu Wort. 3Die Redaktion lässt zu den vertretenen Positionen sowohl Befürworter als auch Kritiker unter vergleichbaren Bedingungen sprechen.
Trifft „Vielfaltsgebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRundfunkangebotDie Radio- und Fernsehprogramme sind Rundfunkangebote.
- 2erfülltBreite des vertretenen MeinungsspektrumsDas Angebot bildet die unterschiedlichen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Sichtweisen ab.
- 3erfülltAusgewogenheit beim öffentlich-rechtlichen RundfunkDas öffentlich-rechtliche Gesamtangebot eröffnet unter vergleichbaren Bedingungen Raum für Zustimmung und Kritik.
1Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt R sendet täglich Radio- und Fernsehprogramme. 2In ihrem Gesamtangebot kommen die bedeutsamen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Strömungen regelmäßig mit ihren unterschiedlichen Sichtweisen zu Wort. R überträgt die Beiträge der Vertreter dieser Strömungen jeweils vollständig. In sämtlichen politischen Sendungen fordert die Redaktion dazu auf, ausschließlich dieselbe politische Richtung zu unterstützen und allen anderen die Unterstützung zu entziehen.
Trifft „Vielfaltsgebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRundfunkangebotDie Radio- und Fernsehprogramme sind Rundfunkangebote.
- 2erfülltBreite des vertretenen MeinungsspektrumsDie unterschiedlichen Strömungen sind mit ihren eigenen Sichtweisen vertreten und werden nicht aus dem Angebot ausgeschlossen.
- 3fehltAusgewogenheit beim öffentlich-rechtlichen RundfunkDie durchgehende redaktionelle Werbung für nur eine politische Richtung verhindert die Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Gesamtangebots.
Typische Fehler
FehlerDas Vielfaltsgebot wird ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet und für den privaten Rundfunk insgesamt verneint.
RichtigAuch im privaten Rundfunk muss der Gesetzgeber die Meinungsvielfalt sichern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema