Definitionen
Dienende Freiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtDienende Freiheit bezeichnet das verfassungsrechtliche Prinzip, wonach bestimmte Grundrechte, insbesondere die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), nicht primär dem Schutz individueller Entfaltung dienen, sondern funktional auf die Gewährleistung eines freien, pluralistischen Kommunikationsprozesses ausgerichtet sind. Die Rundfunkfreiheit erfordert deshalb eine gesetzliche Ausgestaltung, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient und über die bloße Abwehr staatlicher Eingriffe hinausgeht.
Die Rundfunkfreiheit verlangt neben Eingriffsabwehr auch eine gesetzliche Sicherung freier Meinungsbildung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mehrere private Fernsehsender wollen in einem Bundesland politische Nachrichtensendungen ausstrahlen. 2Das Land schafft Regeln, damit nicht ein einzelnes Medienunternehmen sämtliche Sender beherrscht und unterschiedliche Sichtweisen im Gesamtangebot vorkommen.
Trifft „Dienende Freiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtlicher FreiheitsschutzDas Veranstalten von Fernsehprogrammen fällt unter die Rundfunkfreiheit.
- 2erfülltVorrangige Ausrichtung auf freie, pluralistische KommunikationDie gesetzliche Ordnung sichert Meinungsvielfalt und damit die freie Meinungsbildung durch Rundfunk.
1Nora sagt in einem Gespräch mit ihren Nachbarn, dass sie die neue Gestaltung des Marktplatzes hässlich findet. Sie möchte damit ihre persönliche Ansicht ausdrücken.
Trifft „Dienende Freiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtlicher FreiheitsschutzNoras persönliche Bewertung wird durch die Meinungsfreiheit geschützt.
- 2fehltVorrangige Ausrichtung auf freie, pluralistische KommunikationBei der Meinungsfreiheit steht die individuelle Äußerungsfreiheit im Vordergrund, nicht eine gesetzlich zu sichernde Kommunikationsordnung.
Typische Fehler
FehlerDie Rundfunkfreiheit wird ausschließlich als Abwehrrecht verstanden; ein gesetzlicher Ausgestaltungsauftrag wird verneint.
RichtigDer Gesetzgeber muss außerdem eine Ordnung schaffen, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung sichert.
FehlerAus der dienenden Funktion wird abgeleitet, die Regierung dürfe die politische Ausrichtung privater Rundfunksender bestimmen.
RichtigDie gesetzliche Ordnung muss freie, vielfältige Kommunikation ermöglichen und darf nicht zur politischen Meinungslenkung durch die Regierung dienen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema