Definitionen
Eine Ausgestaltung eines Grundrechts liegt vor, wenn der Gesetzgeber den Inhalt und die Reichweite des Grundrechts normativ erst konstituiert oder näher ausformt, ohne dessen Schutzbereich zu verkürzen; eine Einschränkung hingegen liegt vor, wenn der Gesetzgeber in einen bereits bestehenden Schutzbereich eines Grundrechts von außen eingreift und diesen begrenzt. Bei einer Einschränkung sind stets die Schranken-Schranken, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, zu beachten; auch die Ausgestaltung ist an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Grundrechts und die Wesensgehaltsgarantie gebunden.
Die Grundrechtsbindung gilt auch dort, wo der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen der Freiheitsausübung erst schafft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Bundesgesetz regelt, 2wie Freizeitvereine durch eine freiwillige Eintragung in ein öffentliches Register zu juristischen Personen werden können. 3Interessierte dürfen sich auch ohne Eintragung und ohne behördliche Erlaubnis zusammenschließen und gemeinsam den Vereinszwecken nachgehen.
Trifft „Ausgestaltung vs. Einschränkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung durch den GesetzgeberDie Regelung stammt vom Bundesgesetzgeber.
- 2erfülltSchaffung oder nähere Ausformung des GrundrechtsinhaltsDas Gesetz stellt für die Ausübung der Vereinigungsfreiheit eine rechtliche Organisationsform bereit.
- 3erfülltKeine Verkürzung des SchutzbereichsDie zusätzliche Organisationsmöglichkeit beschränkt weder die freie Vereinsgründung noch die gemeinsame Betätigung.
1Ein Bundesgesetz regelt, 2wie Freizeitvereine durch Eintragung in ein öffentliches Register zu juristischen Personen werden können. Interessierte dürfen sich jedoch nur nach vorheriger Erlaubnis einer Behörde zu einem solchen Verein zusammenschließen und gemeinsam den Vereinszwecken nachgehen.
Trifft „Ausgestaltung vs. Einschränkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung durch den GesetzgeberDie Regelung stammt vom Bundesgesetzgeber.
- 2erfülltSchaffung oder nähere Ausformung des GrundrechtsinhaltsDas Gesetz stellt für die Ausübung der Vereinigungsfreiheit eine rechtliche Organisationsform bereit.
- 3fehltKeine Verkürzung des SchutzbereichsDer zusätzliche Erlaubnisvorbehalt beschränkt die geschützte Gründungs- und Betätigungsfreiheit, sodass die Gesamtregelung keine bloße Ausgestaltung ist.
Typische Fehler
FehlerEine gesetzliche Regelung wird schon deshalb insgesamt als Ausgestaltung eingeordnet, weil sie auch rechtliche Organisationsmöglichkeiten schafft.
RichtigBeschränkt die Regelung zugleich bereits geschützte Freiheit, ist sie insoweit eine Einschränkung und muss insbesondere verhältnismäßig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema