Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Ausgestaltung vs. Einschränkung

Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Eine Ausgestaltung eines Grundrechts liegt vor, wenn der Gesetzgeber den Inhalt und die Reichweite des Grundrechts normativ erst konstituiert oder näher ausformt, ohne dessen Schutzbereich zu verkürzen; eine Einschränkung hingegen liegt vor, wenn der Gesetzgeber in einen bereits bestehenden Schutzbereich eines Grundrechts von außen eingreift und diesen begrenzt. Bei einer Einschränkung sind stets die Schranken-Schranken, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, zu beachten; auch die Ausgestaltung ist an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Grundrechts und die Wesensgehaltsgarantie gebunden.

Merksatz

Die Grundrechtsbindung gilt auch dort, wo der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen der Freiheitsausübung erst schafft.

Ausgestaltung oder Einschränkung?Die Spalten unterscheiden die Funktionen gesetzlicher Regelungen. Ein Gesetz kann beide Elemente enthalten. Beide bleiben verfassungsgebunden.
Ausgestaltung
Einschränkung
Funktion
Schafft oder konkretisiert den rechtlichen Inhalt.
Begrenzt bereits geschützte Freiheit.
Schutzbereich
Keine Verkürzung.
Eingriff in einen bestehenden Schutzbereich.
Verfassungsbindung
Grundrechtsspezifische Vorgaben und Wesensgehaltsgarantie bleiben verbindlich.
Schranken-Schranken, insbesondere Verhältnismäßigkeit, sind zu beachten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Bundesgesetz regelt, 2wie Freizeitvereine durch eine freiwillige Eintragung in ein öffentliches Register zu juristischen Personen werden können. 3Interessierte dürfen sich auch ohne Eintragung und ohne behördliche Erlaubnis zusammenschließen und gemeinsam den Vereinszwecken nachgehen.

Trifft „Ausgestaltung vs. Einschränkung“ hier zu?

„Ausgestaltung vs. Einschränkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelung durch den Gesetzgeber
    Die Regelung stammt vom Bundesgesetzgeber.
    erfüllt
  2. 2
    Schaffung oder nähere Ausformung des Grundrechtsinhalts
    Das Gesetz stellt für die Ausübung der Vereinigungsfreiheit eine rechtliche Organisationsform bereit.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Verkürzung des Schutzbereichs
    Die zusätzliche Organisationsmöglichkeit beschränkt weder die freie Vereinsgründung noch die gemeinsame Betätigung.
    erfüllt
BFall B

1Ein Bundesgesetz regelt, 2wie Freizeitvereine durch Eintragung in ein öffentliches Register zu juristischen Personen werden können. Interessierte dürfen sich jedoch nur nach vorheriger Erlaubnis einer Behörde zu einem solchen Verein zusammenschließen und gemeinsam den Vereinszwecken nachgehen.

Trifft „Ausgestaltung vs. Einschränkung“ hier zu?

„Ausgestaltung vs. Einschränkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Verkürzung des Schutzbereichs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelung durch den Gesetzgeber
    Die Regelung stammt vom Bundesgesetzgeber.
    erfüllt
  2. 2
    Schaffung oder nähere Ausformung des Grundrechtsinhalts
    Das Gesetz stellt für die Ausübung der Vereinigungsfreiheit eine rechtliche Organisationsform bereit.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Verkürzung des Schutzbereichs
    Der zusätzliche Erlaubnisvorbehalt beschränkt die geschützte Gründungs- und Betätigungsfreiheit, sodass die Gesamtregelung keine bloße Ausgestaltung ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine gesetzliche Regelung wird schon deshalb insgesamt als Ausgestaltung eingeordnet, weil sie auch rechtliche Organisationsmöglichkeiten schafft.

RichtigBeschränkt die Regelung zugleich bereits geschützte Freiheit, ist sie insoweit eine Einschränkung und muss insbesondere verhältnismäßig sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.