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326 Definitionen

Absicht rechtswidriger Bereicherung

§ 263 StGB · Strafrecht

Die Absicht rechtswidriger Bereicherung ist das zielgerichtete Streben des Täters (dolus directus 1. Grades), sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der die Kehrseite des Schadens ist (Stoffgleichheit); der Vorteil muss nicht Endziel sein, ein notwendiges Zwischenziel genügt. Rechtswidrig ist der Vorteil, wenn weder der Täter noch der Dritte einen fälligen und einredefreien Anspruch auf ihn hat; insoweit genügt bedingter Vorsatz.

Merksatz

Wer nur durchsetzt, was ihm fällig und einredefrei zusteht, erstrebt keine rechtswidrige Bereicherung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tim erzählt seiner Nachbarin Olga wahrheitswidrig, ihr Sohn habe beim Fußballspielen seine Fensterscheibe zerbrochen. 1Dabei kommt es ihm gerade darauf an, 2von Olga 300 Euro für eine neue Scheibe zu erhalten. Tatsächlich ist die Scheibe unbeschädigt, und 4Olga schuldet Tim nichts. 3Olga glaubt ihm und zahlt.

Trifft „Absicht rechtswidriger Bereicherung“ hier zu?

„Absicht rechtswidriger Bereicherung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    zielgerichtetes Streben des Täters
    Tim geht es gerade um das Geld, er strebt den Vorteil also zielgerichtet an.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten
    Die 300 Euro sind ein Vermögensvorteil für Tim selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Stoffgleichheit mit dem Schaden
    Genau die 300 Euro, die Olga verliert, soll Tim erhalten.
    erfüllt
  4. 4
    kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den Vorteil
    Da die Scheibe heil ist, hat Tim keinen Anspruch auf das Geld.
    erfüllt
BFall B

Olga schuldet Tim aus einem Darlehen 300 Euro, die seit einem Monat zur Rückzahlung fällig sind und gegen die sie nichts einwenden kann. Weil sie trotzdem nicht zahlt, erzählt Tim ihr wahrheitswidrig, er brauche das Geld dringend für eine Arztrechnung. 1Dabei kommt es ihm gerade darauf an, 2die 300 Euro zu erhalten. 3Olga glaubt ihm und zahlt.

Trifft „Absicht rechtswidriger Bereicherung“ hier zu?

„Absicht rechtswidriger Bereicherung“ trifft nicht zu.Es fehlt: kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den Vorteil

An der Definition geprüft

  1. 1
    zielgerichtetes Streben des Täters
    Tim will das Geld gezielt erlangen.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten
    Die Zahlung ist ein Vermögensvorteil für Tim selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Stoffgleichheit mit dem Schaden
    Die Zahlung, die Olga leistet, ist genau der Betrag, den Tim erhält.
    erfüllt
  4. 4
    kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den Vorteil
    Tim hat einen fälligen Rückzahlungsanspruch, gegen den Olga nichts einwenden kann; die erstrebte Bereicherung ist daher nicht rechtswidrig, auch wenn er täuscht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Rechtswidrigkeit der Bereicherung wird schon deshalb bejaht, weil der Täter zur Erlangung des Geldes täuscht.

RichtigEs kommt allein darauf an, ob ein fälliger und einredefreier Anspruch auf den erstrebten Vorteil besteht; die Täuschung macht die Bereicherung nicht rechtswidrig.

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Vorteil, den der Täter irgendwie aus der Täuschung zieht, wird für die Absicht als ausreichend angesehen, etwa eine Provision, die er vom eigenen Arbeitgeber erhält.

RichtigDer erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens des Opfers sein; ein Vorteil aus einer anderen Quelle genügt nicht.

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