Definitionen
Raubmittel
§ 249 StGB · StrafrechtRaubmittel sind Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die der Täter einsetzt, um eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen; Gewalt ist dabei jede körperlich wirkende Kraftentfaltung, die den Widerstand des Opfers überwinden oder ausschalten soll, während die Drohung das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels darstellt, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Die bloße zeitliche Nähe von Gewalt und Wegnahme genügt nicht; entscheidend ist der Wegnahmezweck.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna presst Bens Arm kräftig auf den Tisch, 2um sein Handy gegen seinen Willen vom Tisch zu nehmen. Sie steckt das Handy ein und will es behalten.
Trifft „Raubmittel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperlicher Zwang oder qualifizierte DrohungDas Niederdrücken des Arms wirkt körperlich auf Ben ein und soll seinen Widerstand verhindern.
- 2erfülltEinsatz zur Wegnahme einer fremden beweglichen SacheAnna setzt die Kraft ein, damit sie Bens Handy gegen seinen Willen an sich nehmen kann.
Ben hält Annas Fotoalbum mit den einzigen Bildern ihrer verstorbenen Mutter in den Händen. 2Er sagt ihr, er werde das Album sofort zerreißen, falls sie ihn daran hindere, ihr Handy vom Tisch zu nehmen. Ohne Anna zu berühren, nimmt er ihr Handy gegen ihren Willen vom Tisch und will es behalten.
Trifft „Raubmittel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKörperlicher Zwang oder qualifizierte DrohungBen kündigt nur die Zerstörung des Albums an, keine körperliche Schädigung; körperlichen Zwang übt er ebenfalls nicht aus.
- 2erfülltEinsatz zur Wegnahme einer fremden beweglichen SacheDie Ankündigung soll Annas Widerstand gegen die Wegnahme ihres Handys verhindern.
Typische Fehler
FehlerJede Ankündigung eines empfindlichen Übels wird als ausreichende Drohung behandelt.
RichtigDie angedrohte Gefahr muss gegenwärtig sein und die körperliche Unversehrtheit oder das Leben betreffen; eine reine Sachbeschädigungsdrohung genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema