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Raubmittel

§ 249 StGB · Strafrecht

Raubmittel sind Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die der Täter einsetzt, um eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen; Gewalt ist dabei jede körperlich wirkende Kraftentfaltung, die den Widerstand des Opfers überwinden oder ausschalten soll, während die Drohung das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels darstellt, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

Merksatz

Die bloße zeitliche Nähe von Gewalt und Wegnahme genügt nicht; entscheidend ist der Wegnahmezweck.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna presst Bens Arm kräftig auf den Tisch, 2um sein Handy gegen seinen Willen vom Tisch zu nehmen. Sie steckt das Handy ein und will es behalten.

Trifft „Raubmittel“ hier zu?

„Raubmittel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperlicher Zwang oder qualifizierte Drohung
    Das Niederdrücken des Arms wirkt körperlich auf Ben ein und soll seinen Widerstand verhindern.
    erfüllt
  2. 2
    Einsatz zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
    Anna setzt die Kraft ein, damit sie Bens Handy gegen seinen Willen an sich nehmen kann.
    erfüllt
BFall B

Ben hält Annas Fotoalbum mit den einzigen Bildern ihrer verstorbenen Mutter in den Händen. 2Er sagt ihr, er werde das Album sofort zerreißen, falls sie ihn daran hindere, ihr Handy vom Tisch zu nehmen. Ohne Anna zu berühren, nimmt er ihr Handy gegen ihren Willen vom Tisch und will es behalten.

Trifft „Raubmittel“ hier zu?

„Raubmittel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Körperlicher Zwang oder qualifizierte Drohung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperlicher Zwang oder qualifizierte Drohung
    Ben kündigt nur die Zerstörung des Albums an, keine körperliche Schädigung; körperlichen Zwang übt er ebenfalls nicht aus.
    fehlt
  2. 2
    Einsatz zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
    Die Ankündigung soll Annas Widerstand gegen die Wegnahme ihres Handys verhindern.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Ankündigung eines empfindlichen Übels wird als ausreichende Drohung behandelt.

RichtigDie angedrohte Gefahr muss gegenwärtig sein und die körperliche Unversehrtheit oder das Leben betreffen; eine reine Sachbeschädigungsdrohung genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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