Definitionen
Nötigungserfolg
§ 240 StGB · StrafrechtDer Nötigungserfolg tritt ein, wenn das Opfer infolge des eingesetzten Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung tatsächlich vornimmt, wobei zwischen dem Nötigungsmittel und dem erzwungenen Verhalten ein kausaler Zusammenhang bestehen muss.
Das verlangte Verhalten muss tatsächlich eintreten und auf dem eingesetzten Zwang beruhen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul sagt zu Lea: „Wenn um 22 Uhr noch Musik läuft, breche ich dir den Arm.“ Lea glaubt, dass Paul das tun würde. Um 22 Uhr schaltet sie die Musik aus, weil sie den angekündigten Angriff verhindern will.
Trifft „Nötigungserfolg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinsatz eines NötigungsmittelsPaul droht mit einer erheblichen Körperverletzung und damit mit einem empfindlichen Übel.
- 2erfülltTatsächliches abverlangtes VerhaltenLea führt die von Paul verlangte Handlung zur geforderten Zeit aus.
- 3erfülltKausaler ZusammenhangDie Drohung veranlasst Lea dazu, die Musik auszuschalten.
1Paul sagt zu Lea: „Wenn um 22 Uhr noch Musik läuft, breche ich dir den Arm.“ Lea glaubt, dass Paul das tun würde, lässt sich davon aber nicht beeinflussen. Sie hatte bereits am Nachmittag festgelegt, die Musik um 22 Uhr auszuschalten. 2Genau nach diesem unveränderten Plan schaltet sie um 22 Uhr die Musik aus.
Trifft „Nötigungserfolg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinsatz eines NötigungsmittelsPaul droht mit einer erheblichen Körperverletzung und damit mit einem empfindlichen Übel.
- 2erfülltTatsächliches abverlangtes VerhaltenLea führt die von Paul verlangte Handlung zur geforderten Zeit aus.
- 3fehltKausaler ZusammenhangLea handelt ausschließlich nach ihrem vorher gefassten Plan und nicht aufgrund der Drohung.
Typische Fehler
FehlerBereits der Einsatz des Nötigungsmittels wird als Nötigungserfolg behandelt.
RichtigDas Opfer muss das verlangte Verhalten tatsächlich zeigen; die bloße Drohung genügt dafür nicht.
FehlerAus der zeitlichen Abfolge von Drohung und Opferverhalten wird ohne weitere Prüfung auf den Nötigungserfolg geschlossen.
RichtigDas eingesetzte Mittel muss das verlangte Verhalten verursacht haben; die zeitliche Abfolge allein reicht nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata