Definitionen
Stoffgleichheit
§ 263 StGB · StrafrechtStoffgleichheit bezeichnet die Voraussetzung beim Betrug, dass der angestrebte Vermögensvorteil des Täters oder eines Dritten die Kehrseite desselben Vermögensschadens des Geschädigten sein muss, d.h. Vorteil und Schaden müssen sich aus derselben Vermögensverfügung unmittelbar ergeben. Getäuschter und Geschädigter müssen dabei nicht dieselbe Person sein.
Nicht die Betragshöhe, sondern der unmittelbare Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden entscheidet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben legt einer Buchhalterin eine erfundene Rechnung über 500 Euro an ihre Firma vor, 1um das Geld für sich zu behalten. 2Die Buchhalterin hält die Rechnung für echt und überweist vom Firmenkonto 500 Euro auf Bens Konto. Die Firma schuldet Ben nichts und erhält für das Geld keine Leistung.
Trifft „Stoffgleichheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngestrebter VermögensvorteilBen will sein eigenes Vermögen um die Zahlung vermehren.
- 2erfülltVorteil und Schaden unmittelbar aus derselben VerfügungDieselbe Überweisung bewirkt unmittelbar den Verlust der Firma und den von Ben erstrebten Geldzufluss.
Mara bietet Ben aus Rache für eine Beleidigung 500 Euro dafür an, dass er ihren Nachbarn zur Vernichtung seines wertvollen Teppichs bringt. 1Ben will die Belohnung verdienen und behauptet dem Nachbarn gegenüber wahrheitswidrig, der einwandfreie Teppich sei gefährlich verseucht. Der Nachbar glaubt ihm und verbrennt den Teppich, ohne dafür Ersatz zu bekommen. Mara zahlt Ben die versprochenen 500 Euro für die Vernichtung des Teppichs aus ihrem eigenen Geld.
Trifft „Stoffgleichheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngestrebter VermögensvorteilBen strebt die Zahlung von 500 Euro als eigenen finanziellen Vorteil an.
- 2fehltVorteil und Schaden unmittelbar aus derselben VerfügungDer Schaden entsteht durch das Verbrennen des Teppichs, Bens Vorteil dagegen erst durch Maras gesonderte Zahlung.
Typische Fehler
FehlerStoffgleichheit wird allein deshalb angenommen, weil Vorteil und Schaden gleich hoch sind.
RichtigEntscheidend ist, dass Vorteil und Schaden unmittelbar aus derselben Verfügung entstehen; gleiche Beträge allein genügen nicht.
FehlerGetäuschter und Geschädigter werden stets gleichgesetzt.
RichtigBeim Dreiecksbetrug können die getäuschte Person und der Träger des geschädigten Vermögens verschieden sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata