Definitionen
Räuberische Erpressung
§ 255 StGB · StrafrechtRäuberische Erpressung ist eine Erpressung (§ 253 StGB), bei der der Täter zur Verwirklichung der Nötigung Gewalt gegen eine Person anwendet oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt. Sie setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen, mit dem Vermögensnachteil stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, und durch das abgenötigte Handeln, Dulden oder Unterlassen ein Vermögensnachteil beim Genötigten oder einem anderen entsteht. Eine Vermögensverfügung ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich.
Die angestrebte Bereicherung muss die Kehrseite des durch qualifizierten Zwang verursachten Vermögensnachteils sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ben hebt vor Anna die Faust und kündigt an, ihr sofort ins Gesicht zu schlagen, wenn sie ihm nicht 200 Euro auf sein Konto überweist. 3Anna überweist ihm aus Angst vor dem Schlag 200 Euro von ihrem Konto, ohne dafür etwas zu erhalten. 2Ben will die 200 Euro für sich behalten und weiß, dass er keinen Anspruch darauf hat.
Trifft „Räuberische Erpressung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewalt gegen eine Person oder qualifizierte DrohungBen droht mit einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung von Annas Körper.
- 2erfülltAbsicht rechtswidriger, stoffgleicher BereicherungBen erstrebt gerade den Geldbetrag, den Anna verliert, und kennt das Fehlen eines Anspruchs.
- 3erfülltVermögensnachteil durch abgenötigtes VerhaltenDie Drohung veranlasst Anna zu einer Zahlung, die ihr Vermögen ohne Ausgleich vermindert.
Ben schreibt Anna, er werde ihr Fahrrad, das in seiner Garage steht, zerstören, wenn sie ihm nicht 200 Euro auf sein Konto überweist. 3Anna überweist ihm aus Sorge um ihr Fahrrad 200 Euro von ihrem Konto, ohne dafür etwas zu erhalten. 2Ben will die 200 Euro für sich behalten und weiß, dass er keinen Anspruch darauf hat.
Trifft „Räuberische Erpressung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGewalt gegen eine Person oder qualifizierte DrohungBen droht ausschließlich mit einem Sachschaden und übt keine Gewalt gegen eine Person aus.
- 2erfülltAbsicht rechtswidriger, stoffgleicher BereicherungBen erstrebt gerade den Geldbetrag, den Anna verliert, und kennt das Fehlen eines Anspruchs.
- 3erfülltVermögensnachteil durch abgenötigtes VerhaltenDie Drohung veranlasst Anna zu einer Zahlung, die ihr Vermögen ohne Ausgleich vermindert.
Typische Fehler
FehlerDie Drohung mit einem bloßen Sachschaden wird wie eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben behandelt.
RichtigDie bloße Ankündigung eines Sachschadens reicht nicht; die Drohung muss eine aktuelle Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben betreffen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata