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Verwerflichkeitsklausel

§ 240 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB verlangt, die Rechtswidrigkeit der Nötigung anhand des Verhältnisses von eingesetztem Nötigungsmittel und angestrebtem Zweck positiv festzustellen. Verwerflich ist dieses Verhältnis, wenn es bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände in erhöhtem Maße sozialethisch missbilligenswert ist.

Merksatz

Entscheidend ist die Gesamtbewertung von Mittel und Zweck, nicht deren isolierte Betrachtung.

Wo steht die Verwerflichkeitsprüfung?Ausschnitt aus dem Prüfungsaufbau der Nötigung: Erst wird der Tatbestand geprüft, anschließend die Rechtswidrigkeit einschließlich der Verwerflichkeit.
  1. 1
    Tatbestand
    Die Voraussetzungen der Nötigung auf Tatbestandsebene prüfen.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit
    Die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Beziehung positiv feststellen.
  1. 1
    Tatbestand Die Voraussetzungen der Nötigung auf Tatbestandsebene prüfen.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit Die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Beziehung positiv feststellen.
Verwerflichkeitsklausel

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hat beobachtet, wie Ben ein Fahrrad gestohlen hat. Ben hat über Leas Café eine wahrheitsgemäße und sachliche Kritik im Internet veröffentlicht. Lea kündigt ihm an, den Diebstahl bei der Polizei zu melden, falls er den Beitrag nicht löscht. Ben löscht den Beitrag deshalb.

Trifft „Verwerflichkeitsklausel“ hier zu?

„Verwerflichkeitsklausel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verknüpfung von Nötigungsmittel und angestrebtem Zweck
    Lea setzt die für Ben empfindliche Aussicht auf eine Strafanzeige ein, um die Löschung des Beitrags zu erreichen.
    erfüllt
  2. 2
    Erhöhte sozialethische Missbilligung bei Gesamtwürdigung
    Die Drohung mit einer Anzeige wegen eines sachfremden Diebstahls soll zulässige Kritik unterdrücken und ist deshalb in erhöhtem Maße sozialethisch missbilligenswert.
    erfüllt
BFall B

Ben hat Leas Fahrrad gestohlen und behält es. 1Lea kündigt ihm an, den Diebstahl bei der Polizei zu melden, falls er ihr das Fahrrad nicht zurückgibt. Ben gibt ihr deshalb das Fahrrad zurück.

Trifft „Verwerflichkeitsklausel“ hier zu?

„Verwerflichkeitsklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhöhte sozialethische Missbilligung bei Gesamtwürdigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verknüpfung von Nötigungsmittel und angestrebtem Zweck
    Lea setzt die für Ben empfindliche Aussicht auf eine Strafanzeige ein, um ihr Fahrrad zurückzuerhalten.
    erfüllt
  2. 2
    Erhöhte sozialethische Missbilligung bei Gesamtwürdigung
    Die angekündigte Anzeige betrifft genau den Diebstahl, dessen Folgen Lea durch die Rückgabe beseitigen lassen will, und ist unter diesen Umständen nicht verwerflich.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der Zulässigkeit der angedrohten Handlung, etwa einer Strafanzeige, wird automatisch auf fehlende Verwerflichkeit geschlossen.

RichtigEntscheidend ist die Gesamtwürdigung der Mittel-Zweck-Beziehung, nicht allein die Zulässigkeit der angedrohten Handlung.

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