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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

§§ 105 ff. HGB

Prüfung der Rechtsverhältnisse der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) gem. §§ 105 ff. HGB

  • I. Entstehung der OHG
    • 1. Gesellschaftsvertrag (§ 105 I, 108 HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB)

      Einigung mindestens zweier Personen über den Zusammenschluss zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma mit dem Willen, eine OHG zu gründen; formfrei, aber schriftlich empfohlen.

    • 2. Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 105 I HGB)

      Betrieb eines Gewerbes, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB); alternativ: Eintragung im Handelsregister bei Kleingewerbe (§ 105 II HGB).

    • 3. Mindestens zwei Gesellschafter

      Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften als Gesellschafter zulässig.

    • 4. Gemeinsame Firma (§ 17 HGB)

      Name, unter dem die OHG im Handelsverkehr auftritt und klagen bzw. verklagt werden kann.

    • 5. Eintragung im Handelsregister (§ 106 HGB)

      Deklaratorische Wirkung bei Handelsgewerbe (§ 105 I HGB); konstitutive Wirkung bei Kleingewerbe (§ 105 II HGB). Vor Eintragung: Vor-OHG mit Haftung nach §§ 105 ff. HGB analog.

    • 6. Abgrenzung zur GbR und KG

      GbR: kein Handelsgewerbe und keine Eintragung; KG: mindestens ein Kommanditist mit beschränkter Haftung (§ 161 HGB).

  • II. Rechtsnatur und Rechtsfähigkeit der OHG
    • 1. Rechtsfähigkeit (§ 124 I HGB)

      Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden; sie ist teilrechtsfähige Personengesellschaft, kein Vollrechtsubjekt wie eine juristische Person.

    • Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu (§ 718 BGB analog); kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen allein verfügen (§ 719 BGB analog).

    • 3. Parteifähigkeit (§ 124 II HGB)

      Die OHG ist im Zivilprozess parteifähig; Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nur aufgrund eines gegen die OHG gerichteten Titels.

  • III. Innenverhältnis der OHG
    • 1. Geschäftsführung (§§ 114 ff. HGB)
      • a. Grundsatz: Einzelgeschäftsführung (§ 114 I HGB)

        Jeder Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen; abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.

      • b. Gesamtgeschäftsführung (§ 115 HGB)

        Gesellschaftsvertrag kann Gesamtgeschäftsführung aller oder mehrerer Gesellschafter vorsehen; Widerspruchsrecht jedes geschäftsführenden Gesellschafters (§ 115 I HGB).

      • c. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 117 HGB)

        Durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; ersatzweise durch gerichtliche Entscheidung.

    • 2. Gesellschafterbeschlüsse

      Im Zweifel Einstimmigkeit (§ 119 I HGB); Mehrheitsprinzip nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.

    • Gesellschafter sind zur Förderung des Gesellschaftszwecks und zur Rücksichtnahme auf Mitgesellschafter verpflichtet; gilt im Innen- wie im Außenverhältnis.

    • 4. Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB)

      Kein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen oder an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

    • 5. Gewinn- und Verlustverteilung (§§ 120 ff. HGB)

      Gewinn und Verlust werden im Zweifel nach dem Verhältnis der Kapitalanteile verteilt (§ 120 HGB); abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.

    • 6. Entnahmerecht (§ 122 HGB)

      Jeder Gesellschafter kann bis zu 4 % seines Kapitalanteils sowie seinen Gewinnanteil entnehmen, soweit dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht.

  • IV. Außenverhältnis der OHG
    • 1. Vertretungsmacht (§§ 125 ff. HGB)
      • a. Grundsatz: Einzelvertretung (§ 125 I HGB)

        Jeder Gesellschafter ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt; die Vertretungsmacht ist unbeschränkt und unbeschränkbar gegenüber Dritten (§ 126 HGB).

      • b. Gesamtvertretung (§ 125 II HGB)

        Gesellschaftsvertrag kann Gesamtvertretung vorsehen; wirksam nur bei Eintragung im Handelsregister (§ 106 II Nr. 4 HGB).

      • c. Beschränkungen im Innenverhältnis

        Interne Beschränkungen der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 HGB); Schadensersatzpflicht im Innenverhältnis bei Überschreitung.

      • d. Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 ff., 54 ff. HGB)

        Erteilung durch alle geschäftsführenden Gesellschafter; Prokura ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte (§ 49 I HGB).

    • 2. Haftung der OHG (§ 124 I HGB)

      Die OHG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten; daneben persönliche Haftung der Gesellschafter (§ 128 HGB).

    • 3. Persönliche Haftung der Gesellschafter (§ 128 HGB)

      Jeder Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar; keine Haftungsbeschränkung möglich.

    • 4. Haftung neu eintretender Gesellschafter (§ 130 HGB)

      Wer in eine bestehende OHG eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft; Vereinbarungen mit Gläubigern bleiben vorbehalten.

    • 5. Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter (§ 137 HGB)

      Ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten noch fünf Jahre nach Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister (Ausschlussfrist).

  • V. Gesellschafterwechsel
    • 1. Eintritt eines neuen Gesellschafters

      Durch Aufnahmevertrag mit allen Gesellschaftern; Haftung nach § 130 HGB für Altverbindlichkeiten.

    • 2. Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 131 III, 138 ff. HGB)
      • a. Ausscheidensgründe (§ 131 III HGB)

        Tod, Kündigung, Insolvenz, Ausschluss durch gerichtliche Entscheidung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters.

      • b. Abfindungsanspruch (§ 138 HGB)

        Ausscheidender Gesellschafter hat Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines Anteils; Buchwertklauseln im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich zulässig, aber Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).

      • c. Nachhaftung (§ 137 HGB)

        Fünfjährige Nachhaftung für Altverbindlichkeiten ab Eintragung des Ausscheidens.

    • 3. Übertragung des Gesellschaftsanteils

      Nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, sofern Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt; Anteil am Gesamthandsvermögen ist nicht selbständig übertragbar (§ 719 BGB analog).

  • VI. Auflösung und Liquidation der OHG
    • 1. Auflösungsgründe (§ 131 HGB)

      Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, gerichtliche Entscheidung, weitere im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gründe.

    • 2. Liquidation (§§ 145 ff. HGB)

      Nach Auflösung tritt die OHG in das Liquidationsstadium; Liquidatoren führen laufende Geschäfte zu Ende, ziehen Forderungen ein, setzen Verbindlichkeiten um und verteilen das Restvermögen.

    • 3. Fortsetzung der Gesellschaft (§ 144 HGB)

      Gesellschafter können die aufgelöste OHG durch einstimmigen Beschluss fortsetzen, sofern der Auflösungsgrund behoben ist und kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    • 4. Beendigung

      Die OHG erlischt mit Abschluss der Liquidation und Löschung im Handelsregister; Nachhaftung der Gesellschafter nach § 137 HGB für fünf Jahre.

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