Definitionen
Offener Dissens
§ 154 BGB · ZivilrechtEin offener Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien über einen Punkt, den auch nur eine von ihnen erkennbar als regelungsbedürftig angesehen hat, nicht geeinigt haben und ihnen die fehlende Einigung bewusst ist. Der Vertrag ist deshalb im Zweifel nicht zustande gekommen.
Entscheidend ist das beiderseitige Bewusstsein, dass ein regelungsbedürftiger Punkt noch offen ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora und Paul besprechen den Kauf von Pauls Klavier für 800 Euro. 1Nora erklärt, dass auch festgelegt werden müsse, wer den Transport organisiert. 2Paul verlangt, dass Nora den Transport organisiert, während Nora dies von Paul verlangt. 3Beide wissen, dass sie sich darüber nicht geeinigt haben.
Trifft „Offener Dissens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErkennbarer Regelungsbedarf mindestens einer ParteiNora macht gegenüber Paul deutlich, dass die Organisation des Transports geregelt werden soll.
- 2erfülltFehlende Einigung über diesen PunktDie Vorstellungen darüber, wer den Transport organisiert, stimmen nicht überein.
- 3erfülltBewusstsein beider Parteien von der fehlenden EinigungNora und Paul erkennen beide, dass dieser Punkt offen ist.
Nora und Paul besprechen den Kauf von Pauls Klavier für 800 Euro. 1Nora erklärt, dass auch festgelegt werden müsse, wer den Transport organisiert. 2Nora schickt Paul einen von ihr unterschriebenen Vertragstext, der Paul die Organisation des Transports zuweist, während Paul ihr einen von ihm unterschriebenen Vertragstext schickt, der Nora diese Aufgabe zuweist. Beide übersehen den Unterschied zwischen den Texten und glauben, auch diesen Punkt übereinstimmend geregelt zu haben.
Trifft „Offener Dissens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErkennbarer Regelungsbedarf mindestens einer ParteiNora hat gegenüber Paul eine Vereinbarung über die Organisation des Transports verlangt.
- 2erfülltFehlende Einigung über diesen PunktDie Erklärungen weisen die Transportorganisation unterschiedlichen Personen zu und stimmen deshalb nicht überein.
- 3fehltBewusstsein beider Parteien von der fehlenden EinigungBeide halten den Punkt irrtümlich für übereinstimmend geregelt; die fehlende Einigung bleibt verborgen.
Typische Fehler
FehlerBei jedem offenen Dissens wird ein Vertragsschluss zwingend ausgeschlossen.
Richtig§ 154 Abs. 1 BGB enthält eine Zweifelsregel; ein feststellbarer Bindungswille trotz eines offenen Nebenpunkts kann vorgehen.
FehlerEin bloß innerer Regelungswunsch zu einem Nebenpunkt wird als ausreichend behandelt.
RichtigDer Wunsch nach einer Vereinbarung über den Nebenpunkt muss nach außen erkennbar geworden sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata