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Offener Dissens

§ 154 BGB · Zivilrecht

Ein offener Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien über einen Punkt, den auch nur eine von ihnen erkennbar als regelungsbedürftig angesehen hat, nicht geeinigt haben und ihnen die fehlende Einigung bewusst ist. Der Vertrag ist deshalb im Zweifel nicht zustande gekommen.

Merksatz

Entscheidend ist das beiderseitige Bewusstsein, dass ein regelungsbedürftiger Punkt noch offen ist.

Offener oder versteckter Dissens?Beide betreffen eine fehlende Einigung. Der Unterschied liegt darin, ob die Parteien den offenen Punkt bemerken.
Offener Dissens
Versteckter Dissens
Bewusstsein
Die Parteien kennen die fehlende Einigung.
Die Parteien halten den Vertrag irrtümlich für vollständig vereinbart.
Vertragsbestand
Im Zweifel kommt kein Vertrag zustande.
Das Vereinbarte gilt, wenn beide den Vertrag auch ohne Regelung des fehlenden Nebenpunkts geschlossen hätten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora und Paul besprechen den Kauf von Pauls Klavier für 800 Euro. 1Nora erklärt, dass auch festgelegt werden müsse, wer den Transport organisiert. 2Paul verlangt, dass Nora den Transport organisiert, während Nora dies von Paul verlangt. 3Beide wissen, dass sie sich darüber nicht geeinigt haben.

Trifft „Offener Dissens“ hier zu?

„Offener Dissens“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erkennbarer Regelungsbedarf mindestens einer Partei
    Nora macht gegenüber Paul deutlich, dass die Organisation des Transports geregelt werden soll.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Einigung über diesen Punkt
    Die Vorstellungen darüber, wer den Transport organisiert, stimmen nicht überein.
    erfüllt
  3. 3
    Bewusstsein beider Parteien von der fehlenden Einigung
    Nora und Paul erkennen beide, dass dieser Punkt offen ist.
    erfüllt
BFall B

Nora und Paul besprechen den Kauf von Pauls Klavier für 800 Euro. 1Nora erklärt, dass auch festgelegt werden müsse, wer den Transport organisiert. 2Nora schickt Paul einen von ihr unterschriebenen Vertragstext, der Paul die Organisation des Transports zuweist, während Paul ihr einen von ihm unterschriebenen Vertragstext schickt, der Nora diese Aufgabe zuweist. Beide übersehen den Unterschied zwischen den Texten und glauben, auch diesen Punkt übereinstimmend geregelt zu haben.

Trifft „Offener Dissens“ hier zu?

„Offener Dissens“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bewusstsein beider Parteien von der fehlenden Einigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erkennbarer Regelungsbedarf mindestens einer Partei
    Nora hat gegenüber Paul eine Vereinbarung über die Organisation des Transports verlangt.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Einigung über diesen Punkt
    Die Erklärungen weisen die Transportorganisation unterschiedlichen Personen zu und stimmen deshalb nicht überein.
    erfüllt
  3. 3
    Bewusstsein beider Parteien von der fehlenden Einigung
    Beide halten den Punkt irrtümlich für übereinstimmend geregelt; die fehlende Einigung bleibt verborgen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei jedem offenen Dissens wird ein Vertragsschluss zwingend ausgeschlossen.

Richtig§ 154 Abs. 1 BGB enthält eine Zweifelsregel; ein feststellbarer Bindungswille trotz eines offenen Nebenpunkts kann vorgehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin bloß innerer Regelungswunsch zu einem Nebenpunkt wird als ausreichend behandelt.

RichtigDer Wunsch nach einer Vereinbarung über den Nebenpunkt muss nach außen erkennbar geworden sein.

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