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Dispositives Recht

— · Zivilrecht

Dispositives Recht (nachgiebiges Recht) bezeichnet Rechtsnormen, die nur gelten, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, und die damit durch Parteivereinbarung abbedungen oder modifiziert werden können.

Merksatz

Dispositives Recht stellt eine Auffangregel bereit, statt eine unveränderliche Vorgabe zu machen.

Dispositives oder zwingendes Recht?Entscheidend ist, ob die Parteien die gesetzliche Vorgabe durch eine eigene Vereinbarung verdrängen können.
Dispositives Recht
Zwingendes Recht
Abänderbarkeit
Durch Parteivereinbarung abänderbar.
Der Parteivereinbarung entzogen.
Wirkung der Norm
Gilt, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
Gilt auch gegen entgegenstehende Vereinbarungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Gesetz sieht vor, dass eine Zahlung ohne festgelegten oder aus den Umständen folgenden Termin sofort verlangt werden kann. 2Bei einem privaten Fahrradverkauf vereinbaren Käufer und Verkäufer, dass der Preis erst zwei Wochen nach der Übergabe gezahlt werden soll.

Trifft „Dispositives Recht“ hier zu?

„Dispositives Recht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Die Regel zum Zahlungszeitpunkt beruht auf § 271 Abs. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Durch Parteivereinbarung abänderbar
    Die Parteien können statt der sofortigen Zahlung einen späteren Zahlungstermin vereinbaren.
    erfüllt
BFall B

1Das Gesetz verbietet, die Verantwortung für absichtlich verursachte Schäden schon vorab vertraglich auszuschließen. Lea leiht Tom ihren Werkzeugkoffer. Vor der Übergabe vereinbaren beide, dass Tom selbst für später absichtlich verursachte Schäden am Koffer nichts zahlen muss.

Trifft „Dispositives Recht“ hier zu?

„Dispositives Recht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Durch Parteivereinbarung abänderbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Das Verbot einer solchen vorweggenommenen Haftungsbefreiung ergibt sich aus § 276 Abs. 3 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Durch Parteivereinbarung abänderbar
    Die Parteien können das gesetzliche Verbot nicht durch ihre Vereinbarung außer Kraft setzen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDispositives Recht wird nur angewendet, wenn die Parteien seine Geltung ausdrücklich vereinbaren.

RichtigEs gilt ohne besondere Vereinbarung, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.

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