Definitionen
Urkundsvorbehalt
§ 154 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEin Vertrag gilt im Zweifel als nicht geschlossen, wenn die Parteien die Beurkundung des Vereinbarten verabredet haben und diese noch nicht erfolgt ist; die verabredete Beurkundung begründet eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Vertrag erst mit Errichtung der Urkunde zustande kommen soll.
Entscheidend ist, ob die Parteien bereits vor der verabredeten Beurkundung rechtlich gebunden sein wollen.
- VerabredungBeurkundung vereinbartBis zur Beurkundung ist der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen.
- BeurkundungUrkunde errichtetDie Zweifelsregel steht einem Vertragsschluss nun nicht mehr entgegen.
- Beurkundung vereinbart Bis zur Beurkundung ist der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen.
- Urkunde errichtet Die Zweifelsregel steht einem Vertragsschluss nun nicht mehr entgegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben einigen sich über alle Einzelheiten des Verkaufs von Bens Fahrrad für 300 Euro. 1Sie vereinbaren, den gesamten Vertrag am nächsten Tag gemeinsam aufzuschreiben und zu unterschreiben. 3Über eine Bindung vor der Unterschrift sprechen sie nicht; Ben behält zunächst das Fahrrad, Anna ihr Geld. 2Der gemeinsame Vertragstext ist noch nicht geschrieben.
Trifft „Urkundsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeurkundung zwischen den Parteien verabredetDie gemeinsame schriftliche Niederlegung mit Unterschriften ist zwischen beiden vereinbart.
- 2erfülltBeurkundung noch nicht erfolgtDie vereinbarte Urkunde wurde noch nicht errichtet.
- 3erfülltFrüherer Bindungswille nicht feststellbarEin früherer Bindungswille ergibt sich weder aus einer ausdrücklichen Erklärung noch aus einer Durchführung des Geschäfts.
Anna und Ben einigen sich über alle Einzelheiten des Verkaufs von Bens Fahrrad für 300 Euro. 1Sie vereinbaren, den gesamten Vertrag am nächsten Tag gemeinsam aufzuschreiben und zu unterschreiben. Beide sagen ausdrücklich, dass sie bereits jetzt fest an den Kauf gebunden sein wollen und das Papier nur als späteren Nachweis benötigen. 2Der gemeinsame Vertragstext ist noch nicht geschrieben.
Trifft „Urkundsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeurkundung zwischen den Parteien verabredetBeide haben die spätere schriftliche Niederlegung mit Unterschriften vereinbart.
- 2erfülltBeurkundung noch nicht erfolgtDie vereinbarte Urkunde wurde noch nicht errichtet.
- 3fehltFrüherer Bindungswille nicht feststellbarDer ausdrücklich erklärte Wille zur sofortigen Bindung widerlegt die Vermutung.
Typische Fehler
FehlerSchon der bloße Wunsch einer Partei nach einer schriftlichen Fixierung wird als ausreichend behandelt.
RichtigDie Parteien müssen die Beurkundung miteinander vereinbart haben; eine bloß einseitige Vorstellung genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema