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Urkundsvorbehalt

§ 154 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Ein Vertrag gilt im Zweifel als nicht geschlossen, wenn die Parteien die Beurkundung des Vereinbarten verabredet haben und diese noch nicht erfolgt ist; die verabredete Beurkundung begründet eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Vertrag erst mit Errichtung der Urkunde zustande kommen soll.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die Parteien bereits vor der verabredeten Beurkundung rechtlich gebunden sein wollen.

Wann endet der Urkundsvorbehalt?Die Spanne zeigt die Zweifelsregel; ein erkennbarer Wille zur früheren Bindung bleibt maßgeblich.
  1. Verabredung
    Beurkundung vereinbart
    Bis zur Beurkundung ist der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen.
  2. Beurkundung
    Urkunde errichtet
    Die Zweifelsregel steht einem Vertragsschluss nun nicht mehr entgegen.
  1. Beurkundung vereinbart Bis zur Beurkundung ist der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen.
  2. Urkunde errichtet Die Zweifelsregel steht einem Vertragsschluss nun nicht mehr entgegen.
Im Zweifel kein Vertrag

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben einigen sich über alle Einzelheiten des Verkaufs von Bens Fahrrad für 300 Euro. 1Sie vereinbaren, den gesamten Vertrag am nächsten Tag gemeinsam aufzuschreiben und zu unterschreiben. 3Über eine Bindung vor der Unterschrift sprechen sie nicht; Ben behält zunächst das Fahrrad, Anna ihr Geld. 2Der gemeinsame Vertragstext ist noch nicht geschrieben.

Trifft „Urkundsvorbehalt“ hier zu?

„Urkundsvorbehalt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beurkundung zwischen den Parteien verabredet
    Die gemeinsame schriftliche Niederlegung mit Unterschriften ist zwischen beiden vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Beurkundung noch nicht erfolgt
    Die vereinbarte Urkunde wurde noch nicht errichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Früherer Bindungswille nicht feststellbar
    Ein früherer Bindungswille ergibt sich weder aus einer ausdrücklichen Erklärung noch aus einer Durchführung des Geschäfts.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben einigen sich über alle Einzelheiten des Verkaufs von Bens Fahrrad für 300 Euro. 1Sie vereinbaren, den gesamten Vertrag am nächsten Tag gemeinsam aufzuschreiben und zu unterschreiben. Beide sagen ausdrücklich, dass sie bereits jetzt fest an den Kauf gebunden sein wollen und das Papier nur als späteren Nachweis benötigen. 2Der gemeinsame Vertragstext ist noch nicht geschrieben.

Trifft „Urkundsvorbehalt“ hier zu?

„Urkundsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Früherer Bindungswille nicht feststellbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beurkundung zwischen den Parteien verabredet
    Beide haben die spätere schriftliche Niederlegung mit Unterschriften vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Beurkundung noch nicht erfolgt
    Die vereinbarte Urkunde wurde noch nicht errichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Früherer Bindungswille nicht feststellbar
    Der ausdrücklich erklärte Wille zur sofortigen Bindung widerlegt die Vermutung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon der bloße Wunsch einer Partei nach einer schriftlichen Fixierung wird als ausreichend behandelt.

RichtigDie Parteien müssen die Beurkundung miteinander vereinbart haben; eine bloß einseitige Vorstellung genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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