Definitionen
Anfechtung wegen Inhaltsirrtums
§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB · ZivilrechtEin Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn der Erklärende zwar weiß, was er erklärt, sich aber über die rechtliche Bedeutung oder den rechtlichen Inhalt seiner Erklärung irrt, d.h. er legt seiner Erklärung einen anderen Sinn bei, als sie objektiv hat. Die Anfechtung ist nur möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte (Kausalität des Irrtums).
Die bewusste Wortwahl schließt einen Irrtum über die Bedeutung der Erklärung nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea braucht für eine einmalige Reparatur genau 24 Schrauben und hat für weitere Schrauben keine Verwendung. 1Sie schreibt einem Händler bewusst: „Ich bestelle zwei Gros Schrauben zum Stückpreis von einem Euro.“ 2Lea meint mit „Gros“ zwölf Stück, während der Ausdruck im Handel 144 Stück bezeichnet. 3Hätte sie die tatsächliche Stückzahl und den Gesamtpreis von 288 Euro gekannt, hätte sie die Bestellung nicht aufgegeben.
Trifft „Anfechtung wegen Inhaltsirrtums“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusst gewählte ErklärungLea verwendet genau die Worte, die sie verwenden will.
- 2erfülltAbweichung zwischen vorgestelltem und objektivem SinnLea versteht ihre Bestellung als Bestellung von 24 statt objektiv 288 Schrauben.
- 3erfülltUrsächlichkeit bei verständiger WürdigungOhne das Missverständnis hätte Lea die auch bei verständiger Bewertung für sie unbrauchbare Mehrmenge nicht bestellt.
Leas Tischlerei verbraucht jeden Monat mehr als tausend Schrauben. 1Sie schreibt einem Händler bewusst: „Ich bestelle zwei Gros Schrauben zum Stückpreis von einem Euro.“ 2Lea meint mit „Gros“ zwölf Stück, während der Ausdruck im Handel 144 Stück bezeichnet. Auch mit Kenntnis der tatsächlichen Stückzahl und des Gesamtpreises von 288 Euro hätte sie dieselbe Bestellung aufgegeben, weil sie die Schrauben ohnehin bald verbraucht.
Trifft „Anfechtung wegen Inhaltsirrtums“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusst gewählte ErklärungLea hat sich weder verschrieben noch versehentlich andere Worte verwendet.
- 2erfülltAbweichung zwischen vorgestelltem und objektivem SinnLeas Vorstellung von der bestellten Menge weicht vom objektiven Inhalt ihrer Bestellung ab.
- 3fehltUrsächlichkeit bei verständiger WürdigungLea hätte dieselbe Bestellung auch ohne das Missverständnis aufgegeben.
Typische Fehler
FehlerEin versehentliches Verschreiben wird als Inhaltsirrtum eingeordnet.
RichtigBeim Inhaltsirrtum ist die gewählte Erklärung gewollt; der Fehler betrifft ihren Sinn und nicht ihre äußere Formulierung.
FehlerAus dem Bedeutungsirrtum wird ohne Prüfung seiner Ursächlichkeit auf die Anfechtbarkeit geschlossen.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob die Erklärung bei richtiger Kenntnis und verständiger Bewertung unterblieben wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata