Schemata
Objektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
StGBPrüfung der objektiven Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit als Zurechnungskriterien des Fahrlässigkeitserfolgs gem. §§ 15, 222, 229 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tathandlung: Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht
Der Täter muss eine im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Maßstab ist der eines besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters (objektiver Maßstab, h.M.).
- b. Erfolgseintritt
Ein tatbestandsmäßiger Erfolg (z.B. Tod eines Menschen gem. § 222 StGB, Körperverletzung gem. § 229 StGB) muss eingetreten sein.
- c. Kausalität
Die sorgfaltspflichtwidrige Handlung muss für den Erfolg kausal sein (conditio-sine-qua-non-Formel: Hinwegdenken der Handlung führt zum Entfallen des Erfolgs).
- aa. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Der Erfolg muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den genauen Kausalverlauf voraussehen konnte; es genügt, dass der Erfolg in seinen wesentlichen Grundzügen vorhersehbar war (h.M.). Atypische, völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegende Kausalverläufe schließen die Vorhersehbarkeit aus.
- bb. Objektive Vermeidbarkeit des Erfolgs
Der Erfolg muss bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen sein. Hätte auch ein sorgfältig handelnder Täter den Erfolg nicht verhindert (rechtmäßiges Alternativverhalten), entfällt die objektive Zurechnung. Str.: Nach h.M. (Risikoerhöhungslehre) genügt es, dass das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber pflichtgemäßem Verhalten messbar erhöht hat; nach a.A. (Vermeidbarkeitstheorie) muss feststehen, dass pflichtgemäßes Verhalten den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
- cc. Schutzzweck der verletzten Norm
Der eingetretene Erfolg muss vom Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm erfasst sein. Liegt der Erfolg außerhalb des Schutzbereichs der Norm, entfällt die objektive Zurechnung.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, den Erfolg vorherzusehen. Fehlte dem Täter aufgrund besonderer persönlicher Umstände die individuelle Vorhersehbarkeit, entfällt der subjektive Tatbestand (individuelle Prüfung, im Gegensatz zur objektiven Vorhersehbarkeit).
- b. Subjektive Vermeidbarkeit des Erfolgs
Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die gebotene Sorgfalt aufzuwenden und den Erfolg zu vermeiden. Individuelle Unfähigkeit zur Sorgfaltserfüllung schließt den subjektiven Tatbestand aus.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Verwirklichung des Tatbestands; Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung, Notwehr gem. § 32 StGB) sind zu prüfen, liegen bei Fahrlässigkeitsdelikten jedoch regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit sind zu prüfen.
- 2. Vermeidbares Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Kannte der Täter das Verbot nicht und war dieser Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld; war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist auf Schuldebene zu prüfen, ob dem Täter normgemäßes Verhalten zumutbar war. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens schließt die Schuld aus (anerkannter Schuldausschließungsgrund bei Fahrlässigkeit).
- IV. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit anderen Delikten; bei mehreren fahrlässig verletzten Personen durch eine Handlung regelmäßig Tateinheit.