Definitionen
Dissens
§§ 154, 155 BGB · ZivilrechtDissens liegt vor, wenn die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen der Parteien inhaltlich nicht übereinstimmen, sodass eine Einigung nicht zustande gekommen ist; beim offenen Dissens (§ 154 BGB) sind sich die Parteien bewusst, dass keine Einigung erzielt wurde, während beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) die Parteien irrtümlich glauben, sich geeinigt zu haben, obwohl ihre Erklärungen objektiv voneinander abweichen.
Maßgeblich ist die inhaltliche Übereinstimmung, nicht allein der Glaube der Parteien an eine Einigung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara und Nils verhandeln über den Verkauf von Maras gebrauchtem Fahrrad für 180 Euro. Mara erklärt, dass sie das Fahrrad nur zur Abholung am Freitag verkauft; Nils erklärt, dass er es nur zur Abholung am Samstag kauft. Beide wollen erst nach einer Absprache zum Abholtag gebunden sein und haben alle übrigen Bedingungen bereits miteinander abgesprochen. Ihnen sind die unterschiedlichen Angaben zum Abholtag aufgefallen.
Trifft „Dissens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärungen beider ParteienBeide geben Erklärungen ab, mit denen sie den Fahrradkauf zu ihren jeweiligen Bedingungen abschließen wollen.
- 2erfülltInhaltliche NichtübereinstimmungDie Erklärungen verlangen unterschiedliche Abholtage, über die beide vor einer Bindung eine Absprache treffen wollen.
Mara und Nils verhandeln über den Verkauf von Maras gebrauchtem Fahrrad für 180 Euro. 1Mara erklärt, dass sie das Fahrrad nur zur Abholung am Freitag verkauft; Nils erklärt, dass er es zu diesen Bedingungen kauft und am Freitag abholt. Beide wollen erst nach einer Absprache zum Abholtag gebunden sein. Alle übrigen Bedingungen haben sie ebenfalls miteinander abgesprochen.
Trifft „Dissens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärungen beider ParteienBeide geben Erklärungen ab, mit denen sie den Fahrradkauf abschließen wollen.
- 2fehltInhaltliche NichtübereinstimmungNils stimmt Maras Bedingungen einschließlich des Abholtags zu; auch sonst bleibt kein Unterschied.
Typische Fehler
FehlerBei einem offenen Einigungsmangel über Nebenpunkte wird ohne weitere Prüfung ein Vertragsschluss verneint.
RichtigBei offenen Nebenpunkten ist zu prüfen, ob beide Seiten schon gebunden sein wollen; die gesetzliche Vermutung gegen den Vertragsschluss ist widerlegbar.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema