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Dissens

§§ 154, 155 BGB · Zivilrecht

Dissens liegt vor, wenn die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen der Parteien inhaltlich nicht übereinstimmen, sodass eine Einigung nicht zustande gekommen ist; beim offenen Dissens (§ 154 BGB) sind sich die Parteien bewusst, dass keine Einigung erzielt wurde, während beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) die Parteien irrtümlich glauben, sich geeinigt zu haben, obwohl ihre Erklärungen objektiv voneinander abweichen.

Merksatz

Maßgeblich ist die inhaltliche Übereinstimmung, nicht allein der Glaube der Parteien an eine Einigung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara und Nils verhandeln über den Verkauf von Maras gebrauchtem Fahrrad für 180 Euro. Mara erklärt, dass sie das Fahrrad nur zur Abholung am Freitag verkauft; Nils erklärt, dass er es nur zur Abholung am Samstag kauft. Beide wollen erst nach einer Absprache zum Abholtag gebunden sein und haben alle übrigen Bedingungen bereits miteinander abgesprochen. Ihnen sind die unterschiedlichen Angaben zum Abholtag aufgefallen.

Trifft „Dissens“ hier zu?

„Dissens“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärungen beider Parteien
    Beide geben Erklärungen ab, mit denen sie den Fahrradkauf zu ihren jeweiligen Bedingungen abschließen wollen.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Nichtübereinstimmung
    Die Erklärungen verlangen unterschiedliche Abholtage, über die beide vor einer Bindung eine Absprache treffen wollen.
    erfüllt
BFall B

Mara und Nils verhandeln über den Verkauf von Maras gebrauchtem Fahrrad für 180 Euro. 1Mara erklärt, dass sie das Fahrrad nur zur Abholung am Freitag verkauft; Nils erklärt, dass er es zu diesen Bedingungen kauft und am Freitag abholt. Beide wollen erst nach einer Absprache zum Abholtag gebunden sein. Alle übrigen Bedingungen haben sie ebenfalls miteinander abgesprochen.

Trifft „Dissens“ hier zu?

„Dissens“ trifft nicht zu.Es fehlt: Inhaltliche Nichtübereinstimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärungen beider Parteien
    Beide geben Erklärungen ab, mit denen sie den Fahrradkauf abschließen wollen.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Nichtübereinstimmung
    Nils stimmt Maras Bedingungen einschließlich des Abholtags zu; auch sonst bleibt kein Unterschied.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem offenen Einigungsmangel über Nebenpunkte wird ohne weitere Prüfung ein Vertragsschluss verneint.

RichtigBei offenen Nebenpunkten ist zu prüfen, ob beide Seiten schon gebunden sein wollen; die gesetzliche Vermutung gegen den Vertragsschluss ist widerlegbar.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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