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Organstreitverfahren

Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG

Zulässigkeit und Begründetheit des Organstreitverfahrens gem. Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG

  • A. Zulässigkeit
    • I. Zuständigkeit des BVerfG

      Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG: Das BVerfG entscheidet über die Auslegung des GG aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter.

    • II. Beteiligtenfähigkeit (§ 63 BVerfGG)

      Antragsteller und Antragsgegner müssen oberste Bundesorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident) oder durch das GG oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Teile dieser Organe sein (§ 63 BVerfGG). Fraktionen und Ausschüsse des Bundestages sind als Organteile beteiligtenfähig, soweit ihnen das GG oder die GO-BT eigene Rechte verleiht.

    • III. Antragsgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

      Tauglicher Antragsgegenstand ist eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Maßnahme ist jedes rechtserhebliche Verhalten mit Außenwirkung im Verfassungsrechtsverhältnis; auch Unterlassen ist erfasst, wenn eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht besteht.

    • IV. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

      Der Antragsteller muss geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Es genügt die Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie analog § 42 II VwGO).

    • V. Form und Frist (§ 64 II, III BVerfGG)

      Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen (§ 23 I BVerfGG). Die Antragsfrist beträgt sechs Monate ab Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG).

    • VI. Rechtsschutzbedürfnis

      Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auf einfacherem Wege erreichen kann. Es fehlt bei offensichtlicher Mutwilligkeit oder wenn die Maßnahme sich erledigt hat, es sei denn, ein Feststellungsinteresse besteht fort.

  • B. Begründetheit
    • I. Prüfungsmaßstab

      Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Norm des GG verstößt und dadurch verfassungsrechtliche Rechte des Antragstellers verletzt (§ 67 S. 1 BVerfGG).

    • II. Bestimmung der einschlägigen Verfassungsnorm

      Zunächst ist die konkrete Kompetenznorm oder das Verfahrensrecht des GG zu bestimmen, aus der der Antragsteller sein Recht ableitet (z. B. Art. 38 I 2, Art. 42, Art. 43, Art. 44, Art. 76 ff. GG).

    • III. Verletzung der Verfassungsnorm
      • 1. Auslegung der Verfassungsnorm

        Die einschlägige Norm des GG ist nach den anerkannten Auslegungsmethoden (Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, teleologische Auslegung) zu interpretieren; bei Organrechten ist der Grundsatz der Organtreue zu berücksichtigen.

      • 2. Subsumtion: Verstoß durch Maßnahme oder Unterlassen

        Es ist zu prüfen, ob das konkrete Verhalten des Antragsgegners die ausgelegte Norm verletzt. Bei Unterlassen setzt dies das Bestehen einer verfassungsrechtlichen Handlungspflicht voraus.

      • 3. Kausalität und Zurechnung

        Die Rechtsverletzung muss durch die Maßnahme oder das Unterlassen des Antragsgegners verursacht sein; eine mittelbare Beeinträchtigung genügt, wenn sie hinreichend unmittelbar auf das beanstandete Verhalten zurückzuführen ist.

    • IV. Rechtsfolge (§ 67 BVerfGG)

      Stellt das BVerfG einen Verstoß fest, erklärt es in seinem Urteil, welche Bestimmung des GG durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verletzt worden ist (Feststellungsurteil). Eine kassatorische Wirkung tritt nur ein, soweit das BVerfG die Maßnahme ausdrücklich für nichtig erklärt.

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