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Objektive Zurechnung

StGB

Prüfung der objektiven Zurechnung eines Erfolges zum Verhalten des Täters

  • I. Kausalität (conditio-sine-qua-non-Formel)

    Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie, h.M.).

  • II. Objektive Zurechnung des Erfolges
    • 1. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

      Der Täter muss durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte, d.h. über das erlaubte Risiko hinausgehende Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen haben.

      • a. Ausschluss: Erlaubtes Risiko

        Kein Ausschluss der Zurechnung, wenn das Verhalten des Täters innerhalb des sozialadäquaten, rechtlich tolerierten Risikorahmens bleibt (z.B. Teilnahme am Straßenverkehr nach StVO).

      • b. Ausschluss: Risikoverringerung

        Keine Zurechnung, wenn der Täter eine bereits bestehende Gefahr für das Opfer aktiv verringert hat; er hat dann keine neue rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

      • c. Ausschluss: Hypothetische Kausalverläufe (Reserveursache)

        Hypothetische Ersatzursachen schließen die Kausalität nicht aus, können aber im Rahmen der Risikoerhöhungslehre Bedeutung erlangen; h.M. lehnt eine Berücksichtigung beim Zurechnungsausschluss ab.

      • d. Sonderfall: Atypischer/außergewöhnlicher Kausalverlauf

        Liegt der konkrete Kausalverlauf völlig außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit und war für den Täter in keiner Weise vorhersehbar, entfällt die objektive Zurechnung.

    • 2. Realisierung der rechtlich missbilligten Gefahr im tatbestandlichen Erfolg

      Die vom Täter geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr muss sich gerade in dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg realisiert haben (Risikozusammenhang).

      • a. Ausschluss: Schutzzweck der Norm

        Die Zurechnung entfällt, wenn der eingetretene Erfolg nicht von dem Schutzbereich der verletzten Verhaltensnorm erfasst wird; die Norm muss gerade vor Risiken der vorliegenden Art schützen.

      • b. Ausschluss: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers

        Begibt sich das Opfer in Kenntnis und freier Entscheidung selbst in die Gefahr, scheidet die Zurechnung zum Täterverhalten aus, sofern das Opfer das Risiko vollständig überblickt (str.; h.M. bejaht Zurechnungsausschluss bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung in Abgrenzung zur einverständlichen Fremdgefährdung).

      • Stimmt das Opfer der Gefährdung durch den Täter zu und überblickt es das Risiko vollständig, ist die Zurechnung nach h.M. ebenfalls ausgeschlossen; Abgrenzung zur Selbstgefährdung nach dem Kriterium, wer die Herrschaft über den Geschehensablauf innehat.

      • d. Ausschluss: Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Risikoerhöhungslehre)

        Hätte der Täter auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten denselben Erfolg herbeigeführt (rechtmäßiges Alternativverhalten), entfällt nach h.M. die Zurechnung mangels Pflichtwidrigkeitszusammenhangs; die Risikoerhöhungslehre (Roxin) will demgegenüber bereits die Risikoerhöhung genügen lassen, wird aber von der h.M. abgelehnt.

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