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Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§§ 54 ff. VwVfG

Zulässigkeit und Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags, §§ 54 ff. VwVfG

  • A. Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
    • I. Eröffnung des Anwendungsbereichs des VwVfG

      § 1 I VwVfG: Das VwVfG gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

    • II. Öffentlich-rechtliche Natur des Vertrags

      Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlich, wenn sein Gegenstand dem öffentlichen Recht angehört, d.h. wenn die vertraglichen Rechte und Pflichten dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (Gegenstandstheorie, h.M.). Maßgeblich ist der Schwerpunkt des Vertragsgegenstands.

    • III. Zulässigkeit des Vertragsschlusses dem Grunde nach, § 54 S. 1 VwVfG

      Die Behörde kann auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Vertrag schließen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Vertragsfreiheit besteht nur im Rahmen des Gesetzes (Vorbehalt des Gesetzes).

      • 1. Kein gesetzliches Verbot (§ 54 S. 1 VwVfG)

        Der Vertragsschluss ist unzulässig, wenn eine Rechtsnorm ihn ausdrücklich oder dem Sinn nach ausschließt (z.B. zwingende Regelung durch VA-Form).

      • 2. Kein Vorrang der VA-Form

        Streitig, ob die Behörde stets die Wahl zwischen VA und Vertrag hat (Wahlfreiheit, h.M.) oder ob bei gesetzlich vorgesehener VA-Form der Vertrag ausgeschlossen ist (Formstrenge, Mindermeinung). Nach h.M. ist Vertragsschluss grundsätzlich zulässig, sofern kein ausdrückliches Verbot besteht.

      • 3. Subordinationsrechtlicher oder koordinationsrechtlicher Vertrag

        Subordinationsrechtlicher Vertrag (§ 54 S. 2 VwVfG): Vertrag, bei dem die Behörde gegenüber dem Bürger hoheitlich handeln könnte. Koordinationsrechtlicher Vertrag: Vertrag zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern des öffentlichen Rechts.

    • IV. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen beim Austauschvertrag, § 56 VwVfG

      Beim subordinationsrechtlichen Vertrag, in dem sich der Vertragspartner zu einer Leistung verpflichtet (Austauschvertrag), müssen die Voraussetzungen des § 56 VwVfG erfüllt sein.

      • 1. Gegenleistung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

        Die Gegenleistung des Bürgers muss zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, § 56 I 1 VwVfG.

      • 2. Angemessenheit der Gegenleistung

        Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen, § 56 I 2 VwVfG (Koppelungsverbot).

      • 3. Koppelungsverbot

        Die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist nur zulässig, wenn die Behörde die Leistung auch einseitig durch VA mit entsprechender Nebenbestimmung hätte verbinden dürfen, § 56 II VwVfG.

  • B. Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
    • I. Formvoraussetzungen, § 57 VwVfG

      Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist, § 57 VwVfG. Schriftform erfordert eigenhändige Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.

    • II. Zustimmungserfordernisse, § 58 VwVfG

      Ein Vertrag, der in Rechte Dritter eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt, § 58 I VwVfG. Ein Vertrag, der einen VA ersetzt, der nach § 58 II VwVfG der Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses bedarf, wird erst wirksam, wenn diese Mitwirkung erfolgt ist.

      • 1. Zustimmung Dritter, § 58 I VwVfG

        Erforderlich, wenn der Vertrag in Rechte Dritter eingreift; Zustimmung muss schriftlich erfolgen.

      • 2. Mitwirkung anderer Behörden, § 58 II VwVfG

        Ersetzt der Vertrag einen VA, der der Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses bedarf, ist deren Mitwirkung Wirksamkeitsvoraussetzung.

    • III. Nichtigkeit des Vertrags, § 59 VwVfG

      Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn die Nichtigkeit aus entsprechender Anwendung von Vorschriften des BGB folgt oder wenn einer der in § 59 VwVfG genannten besonderen Nichtigkeitsgründe vorliegt.

      • 1. Nichtigkeit nach BGB-Vorschriften (§ 59 I VwVfG i.V.m. §§ 134, 138 BGB)

        Entsprechende Anwendung der §§ 134, 138 BGB: Nichtigkeit bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder bei Sittenwidrigkeit.

      • 2. Besondere Nichtigkeitsgründe, § 59 II VwVfG

        § 59 II VwVfG nennt spezifische Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche Verträge.

        • a. Nichtigkeit wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des ersetzten VA, § 59 II Nr. 1 VwVfG

          Der Vertrag ist nichtig, wenn ein VA mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre.

        • b. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 56 VwVfG, § 59 II Nr. 4 VwVfG

          Nichtigkeit, wenn die Voraussetzungen des § 56 VwVfG (Austauschvertrag) nicht erfüllt sind, insbesondere bei Verstoß gegen das Koppelungsverbot.

      • 3. Teilnichtigkeit

        Ist nur ein Teil des Vertrags nichtig, so ist der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre (§ 59 III VwVfG i.V.m. § 139 BGB analog).

    • IV. Anpassung und Kündigung, §§ 60, 61 VwVfG

      Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann jeder Vertragsteil Anpassung verlangen (§ 60 I 1 VwVfG); ist Anpassung nicht möglich oder unzumutbar, steht ein Kündigungsrecht zu (§ 60 I 2 VwVfG). Aus wichtigem Grund ist Kündigung stets möglich (§ 60 II VwVfG).

    • V. Vollstreckung, § 61 VwVfG

      Aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Behörde vollstrecken, wenn sich der Vertragspartner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die Behörde oder die zuständige Aufsichtsbehörde die Vollstreckbarkeit bescheinigt hat, § 61 VwVfG.

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