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Ordnungsgemäße Klageerhebung

§§ 253 ff. ZPO

Ordnungsgemäße Klageerhebung gem. §§ 253, 261 ZPO

  • I. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

    Sachliche Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG), örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) und ggf. funktionelle Zuständigkeit müssen gegeben sein; andernfalls Verweisung von Amts wegen gem. § 281 ZPO.

  • II. Ordnungsgemäße Klageschrift (§ 253 II ZPO)
    • 1. Bezeichnung der Parteien (§ 253 II Nr. 1 ZPO)

      Kläger und Beklagter müssen so genau bezeichnet sein, dass ihre Identität zweifelsfrei feststeht; bei juristischen Personen Firma und gesetzlicher Vertreter.

    • 2. Bestimmter Klageantrag (§ 253 II Nr. 2 Alt. 1 ZPO)

      Der Antrag muss den Streitgegenstand und den Umfang der begehrten Entscheidung eindeutig bestimmen; er muss vollstreckungsfähig sein (h.M.), d.h. ohne weiteres in einen Vollstreckungstitel umgesetzt werden können.

    • 3. Bestimmter Lebenssachverhalt – Klagebegründung (§ 253 II Nr. 2 Alt. 2 ZPO)

      Der Kläger muss den Lebenssachverhalt (Streitgegenstand) so konkret schildern, dass der Streitgegenstand individualisiert und von anderen Ansprüchen abgegrenzt werden kann; eine schlüssige rechtliche Subsumtion ist nicht erforderlich.

    • 4. Bezeichnung des Gerichts (§ 253 IV i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO)

      Die Klageschrift muss das angerufene Gericht bezeichnen.

    • 5. Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO)

      Die Klageschrift bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten; im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) ist die Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts erforderlich.

  • III. Einreichung bei Gericht und Zustellung
    • 1. Einreichung der Klageschrift (§ 253 I ZPO)

      Die Klage wird durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht erhoben; maßgeblich ist der Eingang bei der Geschäftsstelle.

    • 2. Zustellung an den Beklagten (§§ 253 I, 261 I, 166 ff. ZPO)

      Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen (§ 271 I ZPO); erst mit Zustellung wird die Rechtshängigkeit begründet (§ 261 I ZPO). Ausnahme: Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf Einreichungszeitpunkt bei demnächst erfolgter Zustellung (§ 167 ZPO).

    • 3. Kostenvorschuss (§ 12 GKG)

      Das Gericht soll die Zustellung erst veranlassen, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt ist; die Zustellung gilt gleichwohl als demnächst erfolgt, wenn die Verzögerung nicht dem Kläger zuzurechnen ist (§ 167 ZPO).

  • IV. Rechtsfolgen der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO)
    • 1. Perpetuatio fori (§ 261 III Nr. 1 ZPO)

      Die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts bleibt für das gesamte Verfahren erhalten, auch wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen später wegfallen.

    • 2. Anderweitige Rechtshängigkeit – ne bis in idem (§ 261 III Nr. 2 ZPO)

      Während der Rechtshängigkeit kann dieselbe Streitsache nicht erneut anhängig gemacht werden; eine zweite Klage ist als unzulässig abzuweisen.

    • 3. Materiell-rechtliche Wirkungen

      Hemmung der Verjährung (§ 204 I Nr. 1 BGB), Verzugsbegründung (§ 286 I 2 BGB), Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB).

  • V. Heilung von Mängeln der Klageschrift (§ 253 IV i.V.m. § 295 ZPO)

    Formelle Mängel der Klageschrift, die nicht die notwendigen Mindestanforderungen des § 253 II ZPO berühren, können durch rügeloses Einlassen des Beklagten (§ 295 ZPO) oder durch richterlichen Hinweis und Nachbesserung (§ 139 ZPO) geheilt werden. Fehlt es an den zwingenden Mindestanforderungen (Antrag, Sachverhalt, Parteienbezeichnung), ist die Klage unzulässig.

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