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Formalbeleidigung

Art. 5 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn eine Person bewusst, also mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung, mit besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern, etwa aus der Fäkalsprache, bedacht wird, sodass die Äußerung unabhängig von ihrem sachlichen Gehalt allein wegen ihrer Form herabsetzt. Anders als bei der Schmähkritik kommt es auf einen fehlenden Sachbezug nicht an. Liegt eine Formalbeleidigung vor, ist eine Abwägung ausnahmsweise entbehrlich und die Meinungsfreiheit tritt hinter den Ehrschutz zurück.

Merksatz

Maßgeblich ist die bewusst gewählte verächtliche Form, nicht ein fehlender Sachbezug der Äußerung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Herr Vogt ärgert sich seit Wochen über die nächtlichen Partys seines Nachbarn Nowak. Nach einigen Tagen Überlegung schreibt er ihm in Ruhe einen Brief. Darin schildert er die Ruhestörungen und schließt mit dem Satz: „Sie sind ein dreckiges Stück Scheiße.“

Trifft „Formalbeleidigung“ hier zu?

„Formalbeleidigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegen eine Person gerichtet
    Der Brief richtet sich an den Nachbarn Nowak.
    erfüllt
  2. 2
    Besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort
    Der Ausdruck stammt aus der Fäkalsprache und ist aus sich heraus grob herabwürdigend.
    erfüllt
  3. 3
    Mit Vorbedacht, nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung
    Herr Vogt wählt die Worte nach Überlegung und nicht im Affekt; dass der Brief auch den Lärm anspricht, ändert daran nichts.
    erfüllt
BFall B

Herr Vogt ärgert sich seit Wochen über die nächtlichen Partys seines Nachbarn Nowak. Als er ihn nachts um drei Uhr im Treppenhaus wegen des Lärms zur Rede stellt, geraten beide in einen lauten Streit. Mitten im Wortgefecht 1schreit Herr Vogt: „2Sie sind ein dreckiges Stück Scheiße!“

Trifft „Formalbeleidigung“ hier zu?

„Formalbeleidigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mit Vorbedacht, nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegen eine Person gerichtet
    Der Ausruf richtet sich gegen den Nachbarn Nowak.
    erfüllt
  2. 2
    Besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort
    Der Ausdruck ist derselbe grobe Fäkalausdruck.
    erfüllt
  3. 3
    Mit Vorbedacht, nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung
    Die Worte fallen spontan mitten im hitzigen Streit; ob die Äußerung die Ehre verletzt, ist dann durch Abwägung zu entscheiden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Formalbeleidigung wird verneint, weil die Äußerung einen Sachbezug hat.

RichtigAuf den fehlenden Sachbezug kommt es nur bei der Schmähkritik an; eine Formalbeleidigung kann auch in einer Sachauseinandersetzung liegen.

Voraussetzung vergessen

FehlerJedes derbe Schimpfwort wird ohne Blick auf die Situation als Formalbeleidigung eingeordnet.

RichtigErforderlich ist, dass das Schimpfwort mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendet wird; sonst ist abzuwägen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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