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Mittelbare Drittwirkung

Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die mittelbare Drittwirkung bezeichnet die Wirkung der Grundrechte im Verhältnis zwischen Privatpersonen dergestalt, dass die Grundrechte als objektive Wertentscheidungen bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen sind, ohne dass sie unmittelbar zwischen Privaten gelten.

Merksatz

Hier leiten Grundrechte die Auslegung des Privatrechts an, statt die privaten Beteiligten unmittelbar zu binden.

Wie wirken Grundrechte zwischen Privaten?Die mittelbare Wirkung läuft über das Privatrecht. Unmittelbare Wirkung zwischen Privaten besteht nur ausnahmsweise, etwa bei der Koalitionsfreiheit.
Mittelbare Drittwirkung
Unmittelbare Drittwirkung
Bindung Privater
Keine unmittelbare Grundrechtsbindung.
Unmittelbare Bindung an das betreffende Grundrecht.
Anwendung
Auslegung privatrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe.
Direkte Anwendung des Grundrechts auf das private Rechtsverhältnis.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein privater Filmverleiher verlangt von einer Privatperson, ihren öffentlichen Aufruf zum Boykott seines Films zu unterlassen. 2Das Zivilgericht bezieht bei der Auslegung der zivilrechtlichen Regel über sittenwidrige Schädigungen die Meinungsfreiheit ein.

Trifft „Mittelbare Drittwirkung“ hier zu?

„Mittelbare Drittwirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtswirkung zwischen Privatpersonen
    Die Meinungsfreiheit beeinflusst einen Rechtsstreit zwischen zwei privaten Beteiligten.
    erfüllt
  2. 2
    Vermittlung durch grundrechtsorientierte Auslegung des Privatrechts
    Das Gericht berücksichtigt die Meinungsfreiheit bei der Auslegung der privatrechtlichen Generalklausel.
    erfüllt
BFall B

1Ein privater Arbeitgeber vereinbart mit einer Arbeitnehmerin, dass sie aus ihrer Gewerkschaft austritt und künftig keiner Gewerkschaft beitritt. Im Streit über diese Vereinbarung beurteilt das Arbeitsgericht die Klausel direkt anhand der im Grundgesetz geschützten Gewerkschaftsfreiheit.

Trifft „Mittelbare Drittwirkung“ hier zu?

„Mittelbare Drittwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vermittlung durch grundrechtsorientierte Auslegung des Privatrechts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtswirkung zwischen Privatpersonen
    Die Gewerkschaftsfreiheit wirkt hier im Verhältnis zwischen privaten Vertragsparteien.
    erfüllt
  2. 2
    Vermittlung durch grundrechtsorientierte Auslegung des Privatrechts
    Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG erfasst die Vereinbarung unmittelbar, ohne Vermittlung durch privatrechtliche Auslegung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWegen der privaten Streitparteien wird auch eine unmittelbare Grundrechtsbindung des entscheidenden Zivilgerichts verneint.

RichtigDas Gericht bleibt als staatliche Rechtsprechung unmittelbar an die Grundrechte gebunden, auch wenn die Streitparteien privat handeln.

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