Definitionen
Mittelbare Drittwirkung
Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtDie mittelbare Drittwirkung bezeichnet die Wirkung der Grundrechte im Verhältnis zwischen Privatpersonen dergestalt, dass die Grundrechte als objektive Wertentscheidungen bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen sind, ohne dass sie unmittelbar zwischen Privaten gelten.
Hier leiten Grundrechte die Auslegung des Privatrechts an, statt die privaten Beteiligten unmittelbar zu binden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein privater Filmverleiher verlangt von einer Privatperson, ihren öffentlichen Aufruf zum Boykott seines Films zu unterlassen. 2Das Zivilgericht bezieht bei der Auslegung der zivilrechtlichen Regel über sittenwidrige Schädigungen die Meinungsfreiheit ein.
Trifft „Mittelbare Drittwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtswirkung zwischen PrivatpersonenDie Meinungsfreiheit beeinflusst einen Rechtsstreit zwischen zwei privaten Beteiligten.
- 2erfülltVermittlung durch grundrechtsorientierte Auslegung des PrivatrechtsDas Gericht berücksichtigt die Meinungsfreiheit bei der Auslegung der privatrechtlichen Generalklausel.
1Ein privater Arbeitgeber vereinbart mit einer Arbeitnehmerin, dass sie aus ihrer Gewerkschaft austritt und künftig keiner Gewerkschaft beitritt. Im Streit über diese Vereinbarung beurteilt das Arbeitsgericht die Klausel direkt anhand der im Grundgesetz geschützten Gewerkschaftsfreiheit.
Trifft „Mittelbare Drittwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtswirkung zwischen PrivatpersonenDie Gewerkschaftsfreiheit wirkt hier im Verhältnis zwischen privaten Vertragsparteien.
- 2fehltVermittlung durch grundrechtsorientierte Auslegung des PrivatrechtsArt. 9 Abs. 3 Satz 2 GG erfasst die Vereinbarung unmittelbar, ohne Vermittlung durch privatrechtliche Auslegung.
Typische Fehler
FehlerWegen der privaten Streitparteien wird auch eine unmittelbare Grundrechtsbindung des entscheidenden Zivilgerichts verneint.
RichtigDas Gericht bleibt als staatliche Rechtsprechung unmittelbar an die Grundrechte gebunden, auch wenn die Streitparteien privat handeln.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata