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Vorzensur

Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG · Öffentliches Recht

Vorzensur bezeichnet ein staatliches Verfahren zur inhaltlichen Kontrolle einer Meinungsäußerung oder eines Kommunikationsinhalts, das die Herstellung oder Verbreitung von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig macht.

Merksatz

Entscheidend ist der inhaltliche Genehmigungsvorbehalt, nicht schon der vorbeugende Charakter staatlicher Maßnahmen.

Vorzensur oder Nachzensur?Vorzensur verlangt eine inhaltliche Freigabe vor Herstellung oder Verbreitung. Nachträgliche Kontrollen sind davon zu trennen.
Vorzensur
Nachzensur
Zeitliche Anknüpfung
Vor Herstellung oder Verbreitung
Nach der Veröffentlichung
Kontrollform
Inhaltsprüfung mit Genehmigungsvorbehalt
Nachträgliche Kontrolle und mögliche Sanktionen
Zensurverbot
Vorbehaltlos untersagt
Nicht erfasst; an den Kommunikationsfreiheiten zu messen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde verpflichtet einen Zeitungsverlag, jeden Artikel vor dem Druck zur Prüfung seines Inhalts einzureichen. Erst wenn die Behörde den Artikel genehmigt hat, darf der Verlag ihn drucken und verbreiten.

Trifft „Vorzensur“ hier zu?

„Vorzensur“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verfahren
    Die Behörde richtet ein verbindliches Kontrollverfahren für die Artikel ein.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Kontrolle
    Gegenstand der Kontrolle ist der Inhalt des jeweiligen Artikels.
    erfüllt
  3. 3
    Vorherige behördliche Genehmigung als Voraussetzung
    Druck und Verbreitung sind ohne vorherige behördliche Freigabe untersagt.
    erfüllt
BFall B

Eine Zeitung veröffentlicht einen Artikel über den Bürgermeister, ohne den Text vorher von einer Behörde prüfen und genehmigen lassen zu müssen. Erst nach der Veröffentlichung 1leitet die Staatsanwaltschaft auf eine Strafanzeige des Bürgermeisters hin Ermittlungen ein und 2untersucht den Inhalt des Artikels.

Trifft „Vorzensur“ hier zu?

„Vorzensur“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorherige behördliche Genehmigung als Voraussetzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verfahren
    Die Staatsanwaltschaft führt ein staatliches Ermittlungsverfahren durch.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Kontrolle
    Die staatliche Untersuchung bezieht sich auf den veröffentlichten Inhalt.
    erfüllt
  3. 3
    Vorherige behördliche Genehmigung als Voraussetzung
    Die Veröffentlichung setzt keine behördliche Freigabe voraus; die Untersuchung beginnt erst danach.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Vorzensur wird zum Schutz der Jugend über Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt.

RichtigDas Zensurverbot gilt vorbehaltlos; auch der Jugendschutz rechtfertigt keine Vorzensur.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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