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Compelled Speech

Art. 5 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Compelled Speech bezeichnet den staatlichen Zwang, eine bestimmte Meinung, Aussage oder Botschaft zu äußern oder zu verbreiten, die der Betroffene nicht teilt oder nicht äußern möchte; ein solcher Zwang greift in die negative Meinungsfreiheit bzw. allgemeine Handlungsfreiheit ein und bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

Merksatz

Die Meinungsfreiheit schützt auch die Entscheidung, eine geteilte Meinung nicht äußern zu wollen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadtverwaltung verpflichtet Nora durch einen Brief, 2an ihrem privaten Gartenzaun ein Plakat mit der Aufschrift „Die Politik des Stadtrats ist richtig“ aufzuhängen. Bei einer Weigerung soll Nora 500 Euro zahlen. 3Nora lehnt die Politik des Stadtrats ab und will das Plakat nicht zeigen.

Trifft „Compelled Speech“ hier zu?

„Compelled Speech“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatlicher Zwang
    Eine staatliche Stelle verpflichtet Nora zu einem bestimmten Verhalten und droht bei Weigerung eine Zahlung an.
    erfüllt
  2. 2
    Äußern oder Verbreiten einer bestimmten Meinung, Aussage oder Botschaft
    Nora soll eine vorgegebene politische Bewertung öffentlich verbreiten.
    erfüllt
  3. 3
    Inhaltliche Ablehnung oder fehlender Äußerungswille
    Nora widerspricht der Botschaft und möchte sie nicht verbreiten.
    erfüllt
BFall B

Noras Nachbar fordert sie aus eigenem Antrieb auf, 2an ihrem privaten Gartenzaun ein Plakat mit der Aufschrift „Die Politik des Stadtrats ist richtig“ aufzuhängen. Er droht, andernfalls ihr Auto zu zerstören. 3Nora lehnt die Politik des Stadtrats ab und will das Plakat nicht zeigen.

Trifft „Compelled Speech“ hier zu?

„Compelled Speech“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staatlicher Zwang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatlicher Zwang
    Der Zwang geht von einem privat handelnden Nachbarn aus, nicht vom Staat.
    fehlt
  2. 2
    Äußern oder Verbreiten einer bestimmten Meinung, Aussage oder Botschaft
    Nora soll dieselbe vorgegebene politische Bewertung öffentlich verbreiten.
    erfüllt
  3. 3
    Inhaltliche Ablehnung oder fehlender Äußerungswille
    Nora widerspricht der Botschaft und möchte sie nicht verbreiten.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Eingriff wird ausgeschlossen, sobald die betroffene Person die verlangte Meinung inhaltlich teilt.

RichtigAuch bei inhaltlicher Übereinstimmung kann ein Eingriff vorliegen, wenn die Person die Meinung nicht äußern möchte.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem staatlichen Äußerungszwang wird unmittelbar auf einen Verfassungsverstoß geschlossen.

RichtigNach der Feststellung des Eingriffs ist zu prüfen, ob er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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