Definitionen
Compelled Speech
Art. 5 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtCompelled Speech bezeichnet den staatlichen Zwang, eine bestimmte Meinung, Aussage oder Botschaft zu äußern oder zu verbreiten, die der Betroffene nicht teilt oder nicht äußern möchte; ein solcher Zwang greift in die negative Meinungsfreiheit bzw. allgemeine Handlungsfreiheit ein und bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Die Meinungsfreiheit schützt auch die Entscheidung, eine geteilte Meinung nicht äußern zu wollen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadtverwaltung verpflichtet Nora durch einen Brief, 2an ihrem privaten Gartenzaun ein Plakat mit der Aufschrift „Die Politik des Stadtrats ist richtig“ aufzuhängen. Bei einer Weigerung soll Nora 500 Euro zahlen. 3Nora lehnt die Politik des Stadtrats ab und will das Plakat nicht zeigen.
Trifft „Compelled Speech“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatlicher ZwangEine staatliche Stelle verpflichtet Nora zu einem bestimmten Verhalten und droht bei Weigerung eine Zahlung an.
- 2erfülltÄußern oder Verbreiten einer bestimmten Meinung, Aussage oder BotschaftNora soll eine vorgegebene politische Bewertung öffentlich verbreiten.
- 3erfülltInhaltliche Ablehnung oder fehlender ÄußerungswilleNora widerspricht der Botschaft und möchte sie nicht verbreiten.
Noras Nachbar fordert sie aus eigenem Antrieb auf, 2an ihrem privaten Gartenzaun ein Plakat mit der Aufschrift „Die Politik des Stadtrats ist richtig“ aufzuhängen. Er droht, andernfalls ihr Auto zu zerstören. 3Nora lehnt die Politik des Stadtrats ab und will das Plakat nicht zeigen.
Trifft „Compelled Speech“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltStaatlicher ZwangDer Zwang geht von einem privat handelnden Nachbarn aus, nicht vom Staat.
- 2erfülltÄußern oder Verbreiten einer bestimmten Meinung, Aussage oder BotschaftNora soll dieselbe vorgegebene politische Bewertung öffentlich verbreiten.
- 3erfülltInhaltliche Ablehnung oder fehlender ÄußerungswilleNora widerspricht der Botschaft und möchte sie nicht verbreiten.
Typische Fehler
FehlerEin Eingriff wird ausgeschlossen, sobald die betroffene Person die verlangte Meinung inhaltlich teilt.
RichtigAuch bei inhaltlicher Übereinstimmung kann ein Eingriff vorliegen, wenn die Person die Meinung nicht äußern möchte.
FehlerAus dem staatlichen Äußerungszwang wird unmittelbar auf einen Verfassungsverstoß geschlossen.
RichtigNach der Feststellung des Eingriffs ist zu prüfen, ob er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema