Definitionen
Wechselwirkungslehre
Art. 5 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDie Wechselwirkungslehre beschreibt das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen einem Grundrecht und dem zu seiner Einschränkung ermächtigenden einfachen Gesetz: Das Grundrecht wirkt auf die Auslegung und Anwendung des einschränkenden Gesetzes zurück, sodass dieses seinerseits im Lichte der grundrechtlichen Wertentscheidung interpretiert werden muss und seine begrenzende Wirkung dadurch selbst wieder eingeschränkt wird.
Das einschränkende Gesetz begrenzt das Grundrecht, wird aber seinerseits durch dessen Bedeutung begrenzt.
- 1SchrankeZunächst ist zu klären, welches einfache Gesetz die Einschränkung erlaubt.
- 2Schranken-SchrankenDas Gesetz ist seinerseits grundrechtsorientiert auszulegen und anzuwenden.
- 1Schranke Zunächst ist zu klären, welches einfache Gesetz die Einschränkung erlaubt.
- 2Schranken-Schranken Das Gesetz ist seinerseits grundrechtsorientiert auszulegen und anzuwenden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bürgerin bezeichnet den öffentlich vorgestellten Sparplan des Bürgermeisters in einem Leserbrief als „sozial blind“. Der Bürgermeister verlangt vor Gericht, dass sie diese Aussage künftig unterlässt. 1Das Gericht prüft die zivilrechtlichen Regeln zum Schutz des persönlichen Ansehens und 2berücksichtigt dabei die Bedeutung freier politischer Kritik. Es legt diese Regeln deshalb so aus, dass sie die sachbezogene Bewertung des Sparplans nicht verbieten.
Trifft „Wechselwirkungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinfachgesetzliche GrundrechtsschrankeDie zivilrechtlichen Schutzregeln kommen als gesetzliche Grenze der Meinungsfreiheit in Betracht.
- 2erfülltGrundrechtsorientierte Auslegung und AnwendungDie Bedeutung der Meinungsfreiheit begrenzt die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Schutzregeln.
Eine Bürgerin bezeichnet den öffentlich vorgestellten Sparplan des Bürgermeisters in einem Leserbrief als „sozial blind“. Der Bürgermeister verlangt vor Gericht, dass sie diese Aussage künftig unterlässt. 1Das Gericht prüft die zivilrechtlichen Regeln zum Schutz des persönlichen Ansehens. Bei deren Anwendung erklärt es ausdrücklich, die Meinungsfreiheit der Bürgerin sei unerheblich und jede Minderung des Ansehens reiche für ein Verbot.
Trifft „Wechselwirkungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinfachgesetzliche GrundrechtsschrankeDie zivilrechtlichen Schutzregeln kommen als gesetzliche Grenze der Meinungsfreiheit in Betracht.
- 2fehltGrundrechtsorientierte Auslegung und AnwendungDas Gericht schließt eine Rückwirkung der Meinungsfreiheit auf die Anwendung der Schutzregeln ausdrücklich aus.
Typische Fehler
FehlerEine nach einfachem Recht verbotene Meinungsäußerung wird bereits aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen.
RichtigDas einfachgesetzliche Verbot betrifft die Rechtfertigung des Eingriffs; bei seiner Auslegung und Anwendung ist die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata