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Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB

§ 203 BGB · Zivilrecht

Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB liegen vor, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und der Schuldner nicht sofort und eindeutig ablehnt, sondern in einen Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen eintritt; es genügt jeder ernsthafte Kontakt zwischen den Parteien, bei dem der Schuldner die Prüfung oder Erörterung des Anspruchs nicht verweigert.

Merksatz

Eine Einigung ist nicht nötig; schon ein Austausch über die Berechtigung des Anspruchs kann genügen.

Wie wirken Verhandlungen auf die Verjährung?Gezeigt ist ein ausdrücklicher Abbruch. Die drei Monate bestimmen den frühesten Verjährungseintritt, nicht stets das tatsächliche Fristende.
  1. Beginn
    Verhandlungen beginnen
    Der Austausch über den Anspruch löst die Hemmung der Verjährung aus.
  2. Abbruch
    Hemmung endet
    Eine Partei verweigert die Fortsetzung der Gespräche.
  3. Drei Monate später
    Früheste Verjährung
    Die Verjährung kann frühestens jetzt eintreten; sie kann aber auch erst später eintreten.
  1. Verhandlungen beginnen Der Austausch über den Anspruch löst die Hemmung der Verjährung aus.
  2. Hemmung endet Eine Partei verweigert die Fortsetzung der Gespräche.
  3. Früheste Verjährung Die Verjährung kann frühestens jetzt eintreten; sie kann aber auch erst später eintreten.
Dreimonatige Mindestfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul fordert schriftlich von Clara 800 Euro für die Reparatur seines Zauns, den sie beim unachtsamen Rückwärtsfahren mit ihrem Auto beschädigt hat. Clara antwortet, sie wolle die Schadenshöhe prüfen, und bittet Paul um Fotos und die Reparaturrechnung.

Trifft „Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB“ hier zu?

„Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner
    Paul verlangt von Clara Ersatz für den verursachten Schaden.
    erfüllt
  2. 2
    Keine sofortige und eindeutige Ablehnung
    Clara lässt sich auf eine Prüfung ein, statt die Forderung sofort zurückzuweisen.
    erfüllt
  3. 3
    Meinungsaustausch über Anspruch oder tatsächliche Grundlagen
    Clara geht auf die Forderung ein und verlangt Unterlagen zur Klärung ihres Umfangs.
    erfüllt
BFall B

1Paul fordert schriftlich von Clara 800 Euro für die Reparatur seines Zauns, den sie beim unachtsamen Rückwärtsfahren mit ihrem Auto beschädigt hat. 2Clara erhält den Brief, schweigt daraufhin aber und nimmt auch sonst keinen Kontakt zu Paul auf.

Trifft „Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB“ hier zu?

„Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Meinungsaustausch über Anspruch oder tatsächliche Grundlagen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner
    Paul verlangt von Clara Ersatz für den verursachten Schaden.
    erfüllt
  2. 2
    Keine sofortige und eindeutige Ablehnung
    Claras bloßes Schweigen enthält keine sofortige und eindeutige Ablehnung.
    erfüllt
  3. 3
    Meinungsaustausch über Anspruch oder tatsächliche Grundlagen
    Clara reagiert nicht auf die Forderung, sodass kein Austausch zustande kommt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon eine einseitige Zahlungsaufforderung wird als ausreichend angesehen.

RichtigDer Schuldner muss sich auf einen Austausch über die Forderung oder ihre tatsächlichen Grundlagen einlassen.

Rechtsfolge falsch

FehlerMit dem Abbruch der Verhandlungen soll die Verjährung sofort eintreten können.

RichtigZwischen dem Ende der Hemmung und dem Eintritt der Verjährung müssen wenigstens drei Monate liegen.

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