Definitionen
Anerkenntnis
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB · ZivilrechtEin Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB ist eine einseitige, formlose Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, durch die er das Bestehen der Schuld dem Grunde oder der Höhe nach anerkennt und damit den Neubeginn der Verjährung bewirkt; es genügt jedes Verhalten, das aus Sicht des Gläubigers das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen der Forderung erkennen lässt (z.B. Abschlagszahlung, Stundungsbitte, Sicherheitsleistung).
Entscheidend ist, ob das Verhalten dem Gläubiger zeigt, dass der Schuldner um seine Schuld weiß.
- BeginnVerjährung beginntDie Verjährungsfrist läuft, etwa die Regelfrist von drei Jahren.
- späterAnerkenntnis des SchuldnersEtwa Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Bitte um Stundung gegenüber dem Gläubiger.
- volle Frist späterNeues FristendeGerechnet ab dem Anerkenntnis; die zuvor verstrichene Zeit zählt nicht.
- Verjährung beginnt Die Verjährungsfrist läuft, etwa die Regelfrist von drei Jahren.
- Anerkenntnis des Schuldners Etwa Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Bitte um Stundung gegenüber dem Gläubiger.
- Neues Fristende Gerechnet ab dem Anerkenntnis; die zuvor verstrichene Zeit zählt nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom schuldet seiner Vermieterin seit Januar 600 Euro aus der Nebenkostenabrechnung. Im Oktober 2schreibt er ihr eine Nachricht: „Ich kann gerade nicht alles zahlen, hier sind schon mal 200 Euro, 3der Rest folgt.“ Am selben Tag 1überweist er ihr 200 Euro.
Trifft „Anerkenntnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung oder sonstiges Verhalten des SchuldnersTom als Schuldner leistet eine Teilzahlung und äußert sich zur Schuld.
- 2erfülltgegenüber dem GläubigerNachricht und Zahlung richten sich an die Vermieterin als Gläubigerin.
- 3erfülltVerhalten zeigt das Bewusstsein, die Schuld zu habenToms Worte und die Abschlagszahlung zeigen, dass er von der ganzen Schuld ausgeht.
Tom schuldet seiner Vermieterin seit Januar 600 Euro aus der Nebenkostenabrechnung. Im Oktober 1erzählt er einem Freund: „3Ich muss meiner Vermieterin noch 600 Euro Nebenkosten nachzahlen.“ Die Vermieterin erfährt davon nichts.
Trifft „Anerkenntnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung oder sonstiges Verhalten des SchuldnersTom als Schuldner äußert sich zu seiner Schuld.
- 2fehltgegenüber dem GläubigerDie Äußerung richtet sich nur an einen Dritten, nicht an die Vermieterin.
- 3erfülltVerhalten zeigt das Bewusstsein, die Schuld zu habenDer Satz zeigt, dass Tom von seiner Schuld weiß.
Typische Fehler
FehlerDas Anerkenntnis wird als Hemmung behandelt, sodass nur die Restlaufzeit der Verjährung weiterläuft.
RichtigDas Anerkenntnis lässt die Verjährung von neuem beginnen.
FehlerEine Äußerung des Schuldners gegenüber Dritten wird als Anerkenntnis gewertet.
RichtigAnerkannt werden muss gegenüber dem Gläubiger.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema