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Anerkenntnis

§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB · Zivilrecht

Ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB ist eine einseitige, formlose Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, durch die er das Bestehen der Schuld dem Grunde oder der Höhe nach anerkennt und damit den Neubeginn der Verjährung bewirkt; es genügt jedes Verhalten, das aus Sicht des Gläubigers das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen der Forderung erkennen lässt (z.B. Abschlagszahlung, Stundungsbitte, Sicherheitsleistung).

Merksatz

Entscheidend ist, ob das Verhalten dem Gläubiger zeigt, dass der Schuldner um seine Schuld weiß.

Was bewirkt das Anerkenntnis?Mit dem Anerkenntnis beginnt die Verjährung von vorn. Die bis dahin verstrichene Zeit zählt nicht mehr.
  1. Beginn
    Verjährung beginnt
    Die Verjährungsfrist läuft, etwa die Regelfrist von drei Jahren.
  2. später
    Anerkenntnis des Schuldners
    Etwa Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Bitte um Stundung gegenüber dem Gläubiger.
  3. volle Frist später
    Neues Fristende
    Gerechnet ab dem Anerkenntnis; die zuvor verstrichene Zeit zählt nicht.
  1. Verjährung beginnt Die Verjährungsfrist läuft, etwa die Regelfrist von drei Jahren.
  2. Anerkenntnis des Schuldners Etwa Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Bitte um Stundung gegenüber dem Gläubiger.
  3. Neues Fristende Gerechnet ab dem Anerkenntnis; die zuvor verstrichene Zeit zählt nicht.
volle Frist läuft neu

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom schuldet seiner Vermieterin seit Januar 600 Euro aus der Nebenkostenabrechnung. Im Oktober 2schreibt er ihr eine Nachricht: „Ich kann gerade nicht alles zahlen, hier sind schon mal 200 Euro, 3der Rest folgt.“ Am selben Tag 1überweist er ihr 200 Euro.

Trifft „Anerkenntnis“ hier zu?

„Anerkenntnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung oder sonstiges Verhalten des Schuldners
    Tom als Schuldner leistet eine Teilzahlung und äußert sich zur Schuld.
    erfüllt
  2. 2
    gegenüber dem Gläubiger
    Nachricht und Zahlung richten sich an die Vermieterin als Gläubigerin.
    erfüllt
  3. 3
    Verhalten zeigt das Bewusstsein, die Schuld zu haben
    Toms Worte und die Abschlagszahlung zeigen, dass er von der ganzen Schuld ausgeht.
    erfüllt
BFall B

Tom schuldet seiner Vermieterin seit Januar 600 Euro aus der Nebenkostenabrechnung. Im Oktober 1erzählt er einem Freund: „3Ich muss meiner Vermieterin noch 600 Euro Nebenkosten nachzahlen.“ Die Vermieterin erfährt davon nichts.

Trifft „Anerkenntnis“ hier zu?

„Anerkenntnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: gegenüber dem Gläubiger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung oder sonstiges Verhalten des Schuldners
    Tom als Schuldner äußert sich zu seiner Schuld.
    erfüllt
  2. 2
    gegenüber dem Gläubiger
    Die Äußerung richtet sich nur an einen Dritten, nicht an die Vermieterin.
    fehlt
  3. 3
    Verhalten zeigt das Bewusstsein, die Schuld zu haben
    Der Satz zeigt, dass Tom von seiner Schuld weiß.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Anerkenntnis wird als Hemmung behandelt, sodass nur die Restlaufzeit der Verjährung weiterläuft.

RichtigDas Anerkenntnis lässt die Verjährung von neuem beginnen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Äußerung des Schuldners gegenüber Dritten wird als Anerkenntnis gewertet.

RichtigAnerkannt werden muss gegenüber dem Gläubiger.

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