Definitionen
Rechtsverfolgung
§ 204 BGB · ZivilrechtRechtsverfolgung i.S.d. § 204 BGB bezeichnet die in § 204 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählten Maßnahmen und Verfahrensereignisse, die sich auf einen Anspruch beziehen und unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dessen Verjährung hemmen, insbesondere die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids.
Nicht jede Anspruchsverfolgung hemmt die Verjährung; entscheidend ist ein gesetzlich vorgesehener Hemmungstatbestand.
- KlageerhebungHemmende RechtsverfolgungEine Leistungsklage wird erhoben.
- VerfahrensabschlussBeginn der NachlauffristEine Entscheidung wird rechtskräftig oder das Verfahren endet auf andere Weise.
- Sechs Monate späterEnde der HemmungDie durch dieses Verfahren ausgelöste Hemmung endet im Regelfall.
- Hemmende Rechtsverfolgung Eine Leistungsklage wird erhoben.
- Beginn der Nachlauffrist Eine Entscheidung wird rechtskräftig oder das Verfahren endet auf andere Weise.
- Ende der Hemmung Die durch dieses Verfahren ausgelöste Hemmung endet im Regelfall.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Händler verkauft und übergibt einer Kundin ein Fahrrad für 600 Euro, die sofort bezahlt werden sollen. Die Kundin zahlt nicht. 2Zwei Wochen später stellt ihr das Gericht auf Antrag des Händlers einen Mahnbescheid zu, der diese Kaufpreisforderung bezeichnet.
Trifft „Rechtsverfolgung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem AnspruchBetroffen ist der Kaufpreisanspruch des Händlers gegen die Kundin.
- 2erfülltHemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 BGB erfülltDie Zustellung des Mahnbescheids erfüllt § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
1Ein Händler verkauft und übergibt einer Kundin ein Fahrrad für 600 Euro, die sofort bezahlt werden sollen. Die Kundin zahlt nicht. Zwei Wochen später schickt der Händler der Kundin einen Brief, in dem er die Zahlung der 600 Euro für das Fahrrad verlangt. Ein Gericht oder eine andere Stelle wird nicht eingeschaltet.
Trifft „Rechtsverfolgung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem AnspruchBetroffen ist auch hier der Kaufpreisanspruch des Händlers gegen die Kundin.
- 2fehltHemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 BGB erfülltEine private Zahlungsaufforderung gehört nicht zu den Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB.
Typische Fehler
FehlerDie Rechtsverfolgung lässt die Verjährungsfrist vollständig neu beginnen.
Richtig§ 204 BGB bewirkt eine Hemmung und keinen Neubeginn der Verjährung.
FehlerDie Hemmung endet bereits mit dem Abschluss des Verfahrens.
RichtigRegelmäßig bleibt die Verjährung nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss oder einer sonstigen Beendigung noch sechs Monate gehemmt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema