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Rechtsverfolgung

§ 204 BGB · Zivilrecht

Rechtsverfolgung i.S.d. § 204 BGB bezeichnet die in § 204 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählten Maßnahmen und Verfahrensereignisse, die sich auf einen Anspruch beziehen und unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dessen Verjährung hemmen, insbesondere die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids.

Merksatz

Nicht jede Anspruchsverfolgung hemmt die Verjährung; entscheidend ist ein gesetzlich vorgesehener Hemmungstatbestand.

Wann endet die Hemmung durch eine Klage?Gezeigt ist die Grundregel bei einer Leistungsklage ohne Stillstand des Verfahrens.
  1. Klageerhebung
    Hemmende Rechtsverfolgung
    Eine Leistungsklage wird erhoben.
  2. Verfahrensabschluss
    Beginn der Nachlauffrist
    Eine Entscheidung wird rechtskräftig oder das Verfahren endet auf andere Weise.
  3. Sechs Monate später
    Ende der Hemmung
    Die durch dieses Verfahren ausgelöste Hemmung endet im Regelfall.
  1. Hemmende Rechtsverfolgung Eine Leistungsklage wird erhoben.
  2. Beginn der Nachlauffrist Eine Entscheidung wird rechtskräftig oder das Verfahren endet auf andere Weise.
  3. Ende der Hemmung Die durch dieses Verfahren ausgelöste Hemmung endet im Regelfall.
Sechs Monate Nachlauf

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Händler verkauft und übergibt einer Kundin ein Fahrrad für 600 Euro, die sofort bezahlt werden sollen. Die Kundin zahlt nicht. 2Zwei Wochen später stellt ihr das Gericht auf Antrag des Händlers einen Mahnbescheid zu, der diese Kaufpreisforderung bezeichnet.

Trifft „Rechtsverfolgung“ hier zu?

„Rechtsverfolgung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Anspruch
    Betroffen ist der Kaufpreisanspruch des Händlers gegen die Kundin.
    erfüllt
  2. 2
    Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 BGB erfüllt
    Die Zustellung des Mahnbescheids erfüllt § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
    erfüllt
BFall B

1Ein Händler verkauft und übergibt einer Kundin ein Fahrrad für 600 Euro, die sofort bezahlt werden sollen. Die Kundin zahlt nicht. Zwei Wochen später schickt der Händler der Kundin einen Brief, in dem er die Zahlung der 600 Euro für das Fahrrad verlangt. Ein Gericht oder eine andere Stelle wird nicht eingeschaltet.

Trifft „Rechtsverfolgung“ hier zu?

„Rechtsverfolgung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 BGB erfüllt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Anspruch
    Betroffen ist auch hier der Kaufpreisanspruch des Händlers gegen die Kundin.
    erfüllt
  2. 2
    Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 BGB erfüllt
    Eine private Zahlungsaufforderung gehört nicht zu den Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Rechtsverfolgung lässt die Verjährungsfrist vollständig neu beginnen.

Richtig§ 204 BGB bewirkt eine Hemmung und keinen Neubeginn der Verjährung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Hemmung endet bereits mit dem Abschluss des Verfahrens.

RichtigRegelmäßig bleibt die Verjährung nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss oder einer sonstigen Beendigung noch sechs Monate gehemmt.

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