Definitionen
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das auch durch die äußerste, den Umständen nach vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Im Straßenverkehrsrecht ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Im Unionsrecht sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen erforderlich, deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Ein außergewöhnliches Ereignis genügt nicht, solange seine Folgen bei äußerster zumutbarer Sorgfalt vermeidbar bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine staatliche Behörde muss der Europäischen Kommission bis Mitternacht einen Bericht übermitteln, der bereits fertig vorliegt. Erstmals seit Menschengedenken trifft um 23 Uhr ein starkes Erdbeben die Region und zerstört sämtliche Strom- und Datenleitungen. Trotz laufender Überwachung hatten sämtliche Messdaten keinerlei Hinweise auf das Beben gegeben. Auch die regelmäßig geprüften Ersatzsysteme fallen aus; sämtliche sofort angeforderten Hilfsdienste können vor Mitternacht keine Übermittlung ermöglichen.
Trifft „Höhere Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetriebsfremdes Außenereignis im StraßenverkehrsrechtDas Beben ist ein betriebsfremdes Naturereignis; diese zusätzliche haftungsrechtliche Anforderung ist tatsächlich ebenfalls erfüllt.
- 2erfülltUnvorhersehbarkeit im Straßenverkehrsrecht und UnionsrechtWeder die bisherigen Erfahrungen noch die laufende Überwachung ließen das Beben erwarten.
- 3erfülltUnvermeidbarkeit trotz äußerster zumutbarer SorgfaltAuch vorbereitete Ausweichmöglichkeiten und sofortige Hilfe verhindern die Fristversäumung nicht.
- 4erfülltKeine hinzunehmende Häufigkeit im StraßenverkehrsrechtEin solches erstmaliges Ereignis gehört nicht zu den wegen ihrer Häufigkeit hinzunehmenden Risiken.
- 5erfülltUngewöhnliche Umstände im UnionsrechtDas erstmalige starke Beben mit vollständigem Leitungsausfall ist ein außergewöhnlicher Umstand.
- 6erfülltAußerhalb des Einflussbereichs im UnionsrechtDie Behörde kann das Naturereignis nicht beeinflussen.
Eine staatliche Behörde muss der Europäischen Kommission bis Mitternacht einen Bericht übermitteln, der bereits fertig vorliegt. Erstmals seit Menschengedenken trifft um 23 Uhr ein starkes Erdbeben die Region und zerstört sämtliche Strom- und Datenleitungen. Trotz laufender Überwachung hatten sämtliche Messdaten keinerlei Hinweise auf das Beben gegeben. Ein funktionsfähiges Ersatzgerät könnte den Bericht sofort über Satellit übertragen, wird aber von den Beschäftigten vergessen.
Trifft „Höhere Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetriebsfremdes Außenereignis im StraßenverkehrsrechtDas Beben entsteht außerhalb des Behördenbetriebs und beruht auf Naturkräften.
- 2erfülltUnvorhersehbarkeit im Straßenverkehrsrecht und UnionsrechtDas Beben war nach den bisherigen Erfahrungen und den verfügbaren Messdaten nicht vorhersehbar.
- 3fehltUnvermeidbarkeit trotz äußerster zumutbarer SorgfaltDie rechtzeitige Übermittlung wäre durch Benutzung des bereitstehenden Ersatzgeräts möglich gewesen.
- 4erfülltKeine hinzunehmende Häufigkeit im StraßenverkehrsrechtDas Beben gehört nicht zu den häufig wiederkehrenden Risiken.
- 5erfülltUngewöhnliche Umstände im UnionsrechtDas erstmalige starke Beben und die umfassende Zerstörung der Leitungen sind ungewöhnlich.
- 6erfülltAußerhalb des Einflussbereichs im UnionsrechtDas Beben selbst liegt außerhalb des Einflussbereichs der Behörde.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata