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Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das auch durch die äußerste, den Umständen nach vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Im Straßenverkehrsrecht ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Im Unionsrecht sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen erforderlich, deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Merksatz

Ein außergewöhnliches Ereignis genügt nicht, solange seine Folgen bei äußerster zumutbarer Sorgfalt vermeidbar bleiben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine staatliche Behörde muss der Europäischen Kommission bis Mitternacht einen Bericht übermitteln, der bereits fertig vorliegt. Erstmals seit Menschengedenken trifft um 23 Uhr ein starkes Erdbeben die Region und zerstört sämtliche Strom- und Datenleitungen. Trotz laufender Überwachung hatten sämtliche Messdaten keinerlei Hinweise auf das Beben gegeben. Auch die regelmäßig geprüften Ersatzsysteme fallen aus; sämtliche sofort angeforderten Hilfsdienste können vor Mitternacht keine Übermittlung ermöglichen.

Trifft „Höhere Gewalt“ hier zu?

„Höhere Gewalt“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betriebsfremdes Außenereignis im Straßenverkehrsrecht
    Das Beben ist ein betriebsfremdes Naturereignis; diese zusätzliche haftungsrechtliche Anforderung ist tatsächlich ebenfalls erfüllt.
    erfüllt
  2. 2
    Unvorhersehbarkeit im Straßenverkehrsrecht und Unionsrecht
    Weder die bisherigen Erfahrungen noch die laufende Überwachung ließen das Beben erwarten.
    erfüllt
  3. 3
    Unvermeidbarkeit trotz äußerster zumutbarer Sorgfalt
    Auch vorbereitete Ausweichmöglichkeiten und sofortige Hilfe verhindern die Fristversäumung nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Keine hinzunehmende Häufigkeit im Straßenverkehrsrecht
    Ein solches erstmaliges Ereignis gehört nicht zu den wegen ihrer Häufigkeit hinzunehmenden Risiken.
    erfüllt
  5. 5
    Ungewöhnliche Umstände im Unionsrecht
    Das erstmalige starke Beben mit vollständigem Leitungsausfall ist ein außergewöhnlicher Umstand.
    erfüllt
  6. 6
    Außerhalb des Einflussbereichs im Unionsrecht
    Die Behörde kann das Naturereignis nicht beeinflussen.
    erfüllt
BFall B

Eine staatliche Behörde muss der Europäischen Kommission bis Mitternacht einen Bericht übermitteln, der bereits fertig vorliegt. Erstmals seit Menschengedenken trifft um 23 Uhr ein starkes Erdbeben die Region und zerstört sämtliche Strom- und Datenleitungen. Trotz laufender Überwachung hatten sämtliche Messdaten keinerlei Hinweise auf das Beben gegeben. Ein funktionsfähiges Ersatzgerät könnte den Bericht sofort über Satellit übertragen, wird aber von den Beschäftigten vergessen.

Trifft „Höhere Gewalt“ hier zu?

„Höhere Gewalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unvermeidbarkeit trotz äußerster zumutbarer Sorgfalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betriebsfremdes Außenereignis im Straßenverkehrsrecht
    Das Beben entsteht außerhalb des Behördenbetriebs und beruht auf Naturkräften.
    erfüllt
  2. 2
    Unvorhersehbarkeit im Straßenverkehrsrecht und Unionsrecht
    Das Beben war nach den bisherigen Erfahrungen und den verfügbaren Messdaten nicht vorhersehbar.
    erfüllt
  3. 3
    Unvermeidbarkeit trotz äußerster zumutbarer Sorgfalt
    Die rechtzeitige Übermittlung wäre durch Benutzung des bereitstehenden Ersatzgeräts möglich gewesen.
    fehlt
  4. 4
    Keine hinzunehmende Häufigkeit im Straßenverkehrsrecht
    Das Beben gehört nicht zu den häufig wiederkehrenden Risiken.
    erfüllt
  5. 5
    Ungewöhnliche Umstände im Unionsrecht
    Das erstmalige starke Beben und die umfassende Zerstörung der Leitungen sind ungewöhnlich.
    erfüllt
  6. 6
    Außerhalb des Einflussbereichs im Unionsrecht
    Das Beben selbst liegt außerhalb des Einflussbereichs der Behörde.
    erfüllt
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