Definitionen
Auflassung
§ 925 BGB · ZivilrechtDie Auflassung ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, die gemäß § 925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (insbesondere einem Notar) erklärt werden muss und als Verfügungsgeschäft von dem ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft abstrakt ist. Sie ist nur wirksam, wenn sie weder unter einer Bedingung noch unter einer Zeitbestimmung erklärt wird.
Die Wirksamkeit der Auflassung ist getrennt von der Wirksamkeit des Kaufvertrags zu prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Verkäuferin und der Käufer erklären gemeinsam vor einem Notar, dass sie sich über den Übergang des Eigentums an einem bestimmten Grundstück von ihr auf ihn einig sind. Ihre Einigung enthält weder Bedingungen noch zeitliche Einschränkungen. Den Kaufvertrag über das Grundstück hatten sie bereits eine Woche zuvor geschlossen.
Trifft „Auflassung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Einigung über GrundstückseigentumDie Beteiligten einigen sich über den Eigentumsübergang und nicht lediglich über eine Pflicht zur Übereignung.
- 2erfülltGleichzeitige Anwesenheit beider SeitenBeide Seiten sind bei der Erklärung gleichzeitig anwesend.
- 3erfülltErklärung vor zuständiger StelleJeder Notar ist zur Entgegennahme der Erklärung zuständig.
- 4erfülltUnabhängigkeit vom VerpflichtungsgeschäftDie Einigung über den Eigentumsübergang ist ein eigenes Rechtsgeschäft neben dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag.
- 5erfülltKeine Bedingung oder ZeitbestimmungDie Beteiligten erklären die Einigung ohne Bedingung und ohne Befristung.
1Die Verkäuferin und der Käufer sind sich über den Übergang des Eigentums an einem bestimmten Grundstück von ihr auf ihn einig. 5Ihre Einigung enthält weder Bedingungen noch zeitliche Einschränkungen; 4den Kaufvertrag über das Grundstück hatten sie bereits eine Woche zuvor geschlossen. 3Sie erklären dies demselben Notar: Die Verkäuferin erscheint allein am Vormittag und geht, bevor der Käufer allein am Nachmittag kommt. Keiner wird beim Termin des anderen vertreten.
Trifft „Auflassung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Einigung über GrundstückseigentumInhaltlich stimmen beide Seiten über den Eigentumsübergang überein.
- 2fehltGleichzeitige Anwesenheit beider SeitenDie Beteiligten erscheinen nacheinander und werden beim jeweils anderen Termin auch nicht vertreten.
- 3erfülltErklärung vor zuständiger StelleBeide Erklärungen werden vor einem zuständigen Notar abgegeben.
- 4erfülltUnabhängigkeit vom VerpflichtungsgeschäftDie Einigung über den Eigentumsübergang ist ein eigenes Rechtsgeschäft neben dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag.
- 5erfülltKeine Bedingung oder ZeitbestimmungDie Erklärungen sind weder bedingt noch befristet.
Typische Fehler
FehlerEine Auflassung unter dem Vorbehalt vollständiger Kaufpreiszahlung wird als wirksam behandelt.
RichtigWird die dingliche Einigung selbst von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig gemacht, ist sie wegen dieser Bedingung unwirksam.
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