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A
326 Definitionen

Auflassung

§ 925 BGB · Zivilrecht

Die Auflassung ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, die gemäß § 925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (insbesondere einem Notar) erklärt werden muss und als Verfügungsgeschäft von dem ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft abstrakt ist. Sie ist nur wirksam, wenn sie weder unter einer Bedingung noch unter einer Zeitbestimmung erklärt wird.

Merksatz

Die Wirksamkeit der Auflassung ist getrennt von der Wirksamkeit des Kaufvertrags zu prüfen.

Auflassung oder Grundstückskaufvertrag?Der Kaufvertrag begründet die Pflicht zur Übereignung. Die Auflassung ist die davon rechtlich getrennte Einigung über den Eigentumsübergang.
Auflassung
Grundstückskaufvertrag
Geschäftsart
Dingliches Verfügungsgeschäft
Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
Funktion
Einigung über den Eigentumsübergang
Begründung der Pflicht zur Übereignung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Verkäuferin und der Käufer erklären gemeinsam vor einem Notar, dass sie sich über den Übergang des Eigentums an einem bestimmten Grundstück von ihr auf ihn einig sind. Ihre Einigung enthält weder Bedingungen noch zeitliche Einschränkungen. Den Kaufvertrag über das Grundstück hatten sie bereits eine Woche zuvor geschlossen.

Trifft „Auflassung“ hier zu?

„Auflassung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche Einigung über Grundstückseigentum
    Die Beteiligten einigen sich über den Eigentumsübergang und nicht lediglich über eine Pflicht zur Übereignung.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichzeitige Anwesenheit beider Seiten
    Beide Seiten sind bei der Erklärung gleichzeitig anwesend.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung vor zuständiger Stelle
    Jeder Notar ist zur Entgegennahme der Erklärung zuständig.
    erfüllt
  4. 4
    Unabhängigkeit vom Verpflichtungsgeschäft
    Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein eigenes Rechtsgeschäft neben dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Bedingung oder Zeitbestimmung
    Die Beteiligten erklären die Einigung ohne Bedingung und ohne Befristung.
    erfüllt
BFall B

1Die Verkäuferin und der Käufer sind sich über den Übergang des Eigentums an einem bestimmten Grundstück von ihr auf ihn einig. 5Ihre Einigung enthält weder Bedingungen noch zeitliche Einschränkungen; 4den Kaufvertrag über das Grundstück hatten sie bereits eine Woche zuvor geschlossen. 3Sie erklären dies demselben Notar: Die Verkäuferin erscheint allein am Vormittag und geht, bevor der Käufer allein am Nachmittag kommt. Keiner wird beim Termin des anderen vertreten.

Trifft „Auflassung“ hier zu?

„Auflassung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gleichzeitige Anwesenheit beider Seiten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche Einigung über Grundstückseigentum
    Inhaltlich stimmen beide Seiten über den Eigentumsübergang überein.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichzeitige Anwesenheit beider Seiten
    Die Beteiligten erscheinen nacheinander und werden beim jeweils anderen Termin auch nicht vertreten.
    fehlt
  3. 3
    Erklärung vor zuständiger Stelle
    Beide Erklärungen werden vor einem zuständigen Notar abgegeben.
    erfüllt
  4. 4
    Unabhängigkeit vom Verpflichtungsgeschäft
    Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein eigenes Rechtsgeschäft neben dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Bedingung oder Zeitbestimmung
    Die Erklärungen sind weder bedingt noch befristet.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Auflassung unter dem Vorbehalt vollständiger Kaufpreiszahlung wird als wirksam behandelt.

RichtigWird die dingliche Einigung selbst von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig gemacht, ist sie wegen dieser Bedingung unwirksam.

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