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Unrichtigkeit des Grundbuchs

§ 894 BGB · Zivilrecht

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der eingetragene Rechtszustand nicht mit dem wirklichen Rechtszustand übereinstimmt, d.h. wenn ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht, ein bestehendes Recht nicht eingetragen ist oder ein eingetragenes Recht inhaltlich oder in seinem Rang unrichtig wiedergegeben wird.

Merksatz

Es kommt allein darauf an, ob Eintragung und wirkliche Rechtslage voneinander abweichen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

E nahm bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellte zur Sicherung an ihrem Grundstück eine Hypothek, die im Grundbuch eingetragen wurde. 2Inzwischen hat E das Darlehen samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. 1Im Grundbuch steht weiterhin eine Hypothek zugunsten der B-Bank.

Trifft „Unrichtigkeit des Grundbuchs“ hier zu?

„Unrichtigkeit des Grundbuchs“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintragung über einen Rechtszustand
    Eingetragen ist ein Recht an dem Grundstück, nämlich eine Hypothek der Bank.
    erfüllt
  2. 2
    Abweichung von der wirklichen Rechtslage
    Mit der Tilgung steht die Hypothek nach § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB der Eigentümerin zu, die Bank ist nicht mehr Inhaberin.
    erfüllt
BFall B

V verkaufte sein Grundstück an K. Beide erklärten vor einer Notarin die Auflassung, und 1K wurde als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. K hat den vereinbarten Kaufpreis bis heute nicht bezahlt. V hält sich deshalb weiterhin für den Eigentümer.

Trifft „Unrichtigkeit des Grundbuchs“ hier zu?

„Unrichtigkeit des Grundbuchs“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abweichung von der wirklichen Rechtslage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintragung über einen Rechtszustand
    Eingetragen ist das Eigentum des K.
    erfüllt
  2. 2
    Abweichung von der wirklichen Rechtslage
    Durch Auflassung und Eintragung ist K Eigentümer geworden; die Zahlung des Kaufpreises ist dafür keine Voraussetzung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus Störungen des Kaufvertrags, etwa der fehlenden Zahlung, wird auf ein unrichtiges Grundbuch geschlossen.

RichtigMaßgeblich ist allein, ob die eingetragene mit der wirklichen dinglichen Rechtslage übereinstimmt; Störungen nur des Kaufvertrags ändern daran nichts.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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