Definitionen
Eintragung
§ 873 BGB · ZivilrechtDie Eintragung ist die durch den Grundbuchbeamten vorgenommene Aufnahme einer Rechtsänderung in das Grundbuch, die zusammen mit der Einigung des Berechtigten und des anderen Teils grundsätzlich zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts erforderlich ist. Nicht jeder Verstoß gegen grundbuchrechtliche Verfahrensvorschriften macht die Eintragung materiell-rechtlich unwirksam.
Die Eintragung ersetzt die Einigung nicht, sondern muss grundsätzlich hinzukommen.
- 1Dingliche EinigungDie Beteiligten vereinbaren die beabsichtigte Rechtsänderung.
- 2EintragungDie vereinbarte Änderung wird im Grundbuch vermerkt.
- 3EinigseinDie Einigung besteht im Zeitpunkt der Eintragung noch.
- 4BerechtigungDer Verfügende ist zur Verfügung über das betroffene Recht befugt.
- 1Dingliche Einigung Die Beteiligten vereinbaren die beabsichtigte Rechtsänderung.
- 2Eintragung Die vereinbarte Änderung wird im Grundbuch vermerkt.
- 3Einigsein Die Einigung besteht im Zeitpunkt der Eintragung noch.
- 4Berechtigung Der Verfügende ist zur Verfügung über das betroffene Recht befugt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara und Leon erklären bei einem gemeinsamen Notartermin, dass das Eigentum an Maras Grundstück auf Leon übergehen soll. Der zuständige Grundbuchbeamte trägt Leon als neuen Eigentümer in das Grundbuch ein.
Trifft „Eintragung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme durch den GrundbuchbeamtenDer zuständige Grundbuchbeamte nimmt den Vermerk selbst vor.
- 2erfülltRechtsänderung als InhaltDer Vermerk betrifft den vereinbarten Wechsel des Grundstückseigentümers.
- 3erfülltAufnahme in das GrundbuchDer Eigentümerwechsel wird unmittelbar im Grundbuch vermerkt.
Mara und Leon erklären bei einem gemeinsamen Notartermin, dass das Eigentum an Maras Grundstück auf Leon übergehen soll. Der zuständige Grundbuchbeamte vermerkt den vorgesehenen Eigentümerwechsel ausschließlich in einer internen Bearbeitungsliste. Das Grundbuch bleibt unverändert.
Trifft „Eintragung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme durch den GrundbuchbeamtenDer zuständige Grundbuchbeamte nimmt den Vermerk selbst vor.
- 2erfülltRechtsänderung als InhaltAuch dieser Vermerk betrifft den vereinbarten Wechsel des Grundstückseigentümers.
- 3fehltAufnahme in das GrundbuchEine interne Bearbeitungsliste ist nicht das Grundbuch.
Typische Fehler
FehlerJeder Verstoß gegen grundbuchrechtliche Verfahrensvorschriften wird als Grund für die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Eintragung behandelt.
RichtigVerfahrensfehler führen nicht automatisch zur materiell-rechtlichen Unwirksamkeit; entscheidend ist die Bedeutung des jeweiligen Fehlers.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata