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Eintragung

§ 873 BGB · Zivilrecht

Die Eintragung ist die durch den Grundbuchbeamten vorgenommene Aufnahme einer Rechtsänderung in das Grundbuch, die zusammen mit der Einigung des Berechtigten und des anderen Teils grundsätzlich zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts erforderlich ist. Nicht jeder Verstoß gegen grundbuchrechtliche Verfahrensvorschriften macht die Eintragung materiell-rechtlich unwirksam.

Merksatz

Die Eintragung ersetzt die Einigung nicht, sondern muss grundsätzlich hinzukommen.

Wo steht die Eintragung beim Rechtserwerb?Gezeigt ist das Grundschema des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Grundstücksrechten. Für einzelne Rechte gelten zusätzliche Anforderungen.
  1. 1
    Dingliche Einigung
    Die Beteiligten vereinbaren die beabsichtigte Rechtsänderung.
  2. 2
    Eintragung
    Die vereinbarte Änderung wird im Grundbuch vermerkt.
  3. 3
    Einigsein
    Die Einigung besteht im Zeitpunkt der Eintragung noch.
  4. 4
    Berechtigung
    Der Verfügende ist zur Verfügung über das betroffene Recht befugt.
  1. 1
    Dingliche Einigung Die Beteiligten vereinbaren die beabsichtigte Rechtsänderung.
  2. 2
    Eintragung Die vereinbarte Änderung wird im Grundbuch vermerkt.
  3. 3
    Einigsein Die Einigung besteht im Zeitpunkt der Eintragung noch.
  4. 4
    Berechtigung Der Verfügende ist zur Verfügung über das betroffene Recht befugt.
Eintragung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara und Leon erklären bei einem gemeinsamen Notartermin, dass das Eigentum an Maras Grundstück auf Leon übergehen soll. Der zuständige Grundbuchbeamte trägt Leon als neuen Eigentümer in das Grundbuch ein.

Trifft „Eintragung“ hier zu?

„Eintragung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vornahme durch den Grundbuchbeamten
    Der zuständige Grundbuchbeamte nimmt den Vermerk selbst vor.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsänderung als Inhalt
    Der Vermerk betrifft den vereinbarten Wechsel des Grundstückseigentümers.
    erfüllt
  3. 3
    Aufnahme in das Grundbuch
    Der Eigentümerwechsel wird unmittelbar im Grundbuch vermerkt.
    erfüllt
BFall B

Mara und Leon erklären bei einem gemeinsamen Notartermin, dass das Eigentum an Maras Grundstück auf Leon übergehen soll. Der zuständige Grundbuchbeamte vermerkt den vorgesehenen Eigentümerwechsel ausschließlich in einer internen Bearbeitungsliste. Das Grundbuch bleibt unverändert.

Trifft „Eintragung“ hier zu?

„Eintragung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufnahme in das Grundbuch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vornahme durch den Grundbuchbeamten
    Der zuständige Grundbuchbeamte nimmt den Vermerk selbst vor.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsänderung als Inhalt
    Auch dieser Vermerk betrifft den vereinbarten Wechsel des Grundstückseigentümers.
    erfüllt
  3. 3
    Aufnahme in das Grundbuch
    Eine interne Bearbeitungsliste ist nicht das Grundbuch.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Verstoß gegen grundbuchrechtliche Verfahrensvorschriften wird als Grund für die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Eintragung behandelt.

RichtigVerfahrensfehler führen nicht automatisch zur materiell-rechtlichen Unwirksamkeit; entscheidend ist die Bedeutung des jeweiligen Fehlers.

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