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Geschäftsunfähigkeit

§ 104 BGB · Zivilrecht

Geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand seiner Natur nach kein vorübergehender ist; Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig.

Merksatz

Ab dem siebten Geburtstag macht nur eine dauerhafte krankhafte Geistesstörung ohne freie Willensbestimmung geschäftsunfähig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Herr Kramer 1leidet seit Jahren an einer fortgeschrittenen Demenz. Er 2kann die Folgen seiner Entscheidungen nach ärztlicher Feststellung nicht mehr verstehen und lässt sich von jedem zu allem überreden. 3Eine Besserung ist nach Auskunft der Ärzte ausgeschlossen. An der Haustür unterschreibt er einen Vertrag über ein teures Zeitschriftenabo.

Trifft „Geschäftsunfähigkeit“ hier zu?

„Geschäftsunfähigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    krankhafte Störung der Geistestätigkeit
    Die Demenz ist eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen
    Herr Kramer kann seine Entscheidungen nicht mehr nach eigener Einsicht treffen.
    erfüllt
  3. 3
    Zustand ist nicht nur vorübergehend
    Der Zustand ist dauerhaft.
    erfüllt
BFall B

Frau Berg 1leidet an einer beginnenden Demenz, die nach ärztlicher Auskunft 3nicht heilbar ist und langsam fortschreitet. Sie vergisst gelegentlich Termine. Nach Feststellung ihrer Ärztin versteht sie Bedeutung und Folgen von Verträgen aber noch vollständig und entscheidet selbst. Im Möbelhaus kauft sie ein teures Sofa.

Trifft „Geschäftsunfähigkeit“ hier zu?

„Geschäftsunfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen

An der Definition geprüft

  1. 1
    krankhafte Störung der Geistestätigkeit
    Auch eine beginnende Demenz ist eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen
    Frau Berg versteht Bedeutung und Folgen ihres Handelns und entscheidet selbst; ihre freie Willensbestimmung ist nicht ausgeschlossen.
    fehlt
  3. 3
    Zustand ist nicht nur vorübergehend
    Die Erkrankung ist dauerhaft.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin vorübergehender Ausnahmezustand wie Fieberwahn oder schwerer Rausch wird als Geschäftsunfähigkeit eingeordnet.

RichtigWegen einer Geistesstörung geschäftsunfähig ist nur, wessen Zustand seiner Natur nach nicht bloß vorübergehend ist.

Verwechslung

FehlerEin Kind gilt noch an und nach seinem siebten Geburtstag als geschäftsunfähig, weil es sich im siebten Lebensjahr befinde.

RichtigMit dem siebten Geburtstag ist das siebente Lebensjahr vollendet; ab dann greift die Altersgrenze nicht mehr.

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