Definitionen
Geschäftsunfähigkeit
§ 104 BGB · ZivilrechtGeschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand seiner Natur nach kein vorübergehender ist; Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig.
Ab dem siebten Geburtstag macht nur eine dauerhafte krankhafte Geistesstörung ohne freie Willensbestimmung geschäftsunfähig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Herr Kramer 1leidet seit Jahren an einer fortgeschrittenen Demenz. Er 2kann die Folgen seiner Entscheidungen nach ärztlicher Feststellung nicht mehr verstehen und lässt sich von jedem zu allem überreden. 3Eine Besserung ist nach Auskunft der Ärzte ausgeschlossen. An der Haustür unterschreibt er einen Vertrag über ein teures Zeitschriftenabo.
Trifft „Geschäftsunfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltkrankhafte Störung der GeistestätigkeitDie Demenz ist eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
- 2erfülltfreie Willensbestimmung ist ausgeschlossenHerr Kramer kann seine Entscheidungen nicht mehr nach eigener Einsicht treffen.
- 3erfülltZustand ist nicht nur vorübergehendDer Zustand ist dauerhaft.
Frau Berg 1leidet an einer beginnenden Demenz, die nach ärztlicher Auskunft 3nicht heilbar ist und langsam fortschreitet. Sie vergisst gelegentlich Termine. Nach Feststellung ihrer Ärztin versteht sie Bedeutung und Folgen von Verträgen aber noch vollständig und entscheidet selbst. Im Möbelhaus kauft sie ein teures Sofa.
Trifft „Geschäftsunfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltkrankhafte Störung der GeistestätigkeitAuch eine beginnende Demenz ist eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
- 2fehltfreie Willensbestimmung ist ausgeschlossenFrau Berg versteht Bedeutung und Folgen ihres Handelns und entscheidet selbst; ihre freie Willensbestimmung ist nicht ausgeschlossen.
- 3erfülltZustand ist nicht nur vorübergehendDie Erkrankung ist dauerhaft.
Typische Fehler
FehlerEin vorübergehender Ausnahmezustand wie Fieberwahn oder schwerer Rausch wird als Geschäftsunfähigkeit eingeordnet.
RichtigWegen einer Geistesstörung geschäftsunfähig ist nur, wessen Zustand seiner Natur nach nicht bloß vorübergehend ist.
FehlerEin Kind gilt noch an und nach seinem siebten Geburtstag als geschäftsunfähig, weil es sich im siebten Lebensjahr befinde.
RichtigMit dem siebten Geburtstag ist das siebente Lebensjahr vollendet; ab dann greift die Altersgrenze nicht mehr.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata