Definitionen
Volljährigkeit
§ 2 BGB · ZivilrechtVolljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein und begründet grundsätzlich die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person.
Das 18. Lebensjahr muss abgeschlossen sein; sein bloßer Beginn reicht nicht.
- 17. GeburtstagBeginn des 18. LebensjahresDie Person ist 17 Jahre alt und noch minderjährig.
- 18. GeburtstagBeginn der VolljährigkeitDie Person ist jetzt 18 Jahre alt; das 18. Lebensjahr ist abgeschlossen.
- Beginn des 18. Lebensjahres Die Person ist 17 Jahre alt und noch minderjährig.
- Beginn der Volljährigkeit Die Person ist jetzt 18 Jahre alt; das 18. Lebensjahr ist abgeschlossen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Schülerin Mara 2wird heute 18 Jahre alt.
Trifft „Volljährigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche PersonMara ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
- 2erfülltAlter von mindestens 18 JahrenMit ihrem heutigen Geburtstag hat Mara das erforderliche Alter erreicht.
1Der Schüler Leon wird heute 17 Jahre alt.
Trifft „Volljährigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche PersonLeon ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
- 2fehltAlter von mindestens 18 JahrenLeon beginnt erst sein 18. Lebensjahr und hat das erforderliche Alter noch nicht erreicht.
Typische Fehler
FehlerAus der Volljährigkeit wird ausnahmslos auf unbeschränkte Geschäftsfähigkeit geschlossen.
RichtigVolljährige sind nur grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig; eine Geschäftsunfähigkeit aus anderen Gründen bleibt möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema