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Verkehrsmittel

§ 316 StGB · Strafrecht

Verkehrsmittel (Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB) sind alle zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmten und geeigneten technischen Fortbewegungsmittel, insbesondere Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die dem öffentlichen oder privaten Verkehr dienen.

Merksatz

Nicht jedes Mittel zur Beförderung ist ein Fahrzeug; es muss auch technischer Art sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara fährt mit 3einem Fahrrad 4auf einem frei zugänglichen Radweg. Das Fahrrad ist 1dafür gebaut, Menschen von einem Ort zum anderen zu bringen, und 2trägt Mara während der Fahrt.

Trifft „Verkehrsmittel“ hier zu?

„Verkehrsmittel“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zur Personen- oder Sachbeförderung bestimmt
    Das Fahrrad ist seinem Zweck nach für die Beförderung von Menschen vorgesehen.
    erfüllt
  2. 2
    Zur Personen- oder Sachbeförderung geeignet
    Das Fahrrad kann tatsächlich einen Menschen befördern.
    erfüllt
  3. 3
    Technisches Fortbewegungsmittel
    Ein Fahrrad ist eine technische Vorrichtung zur Fortbewegung.
    erfüllt
  4. 4
    Dem öffentlichen oder privaten Verkehr dienend
    Das Fahrrad wird im öffentlichen Verkehr verwendet.
    erfüllt
BFall B

Mara reitet auf einem 1für Ausritte ausgebildeten Pferd 4über einen frei zugänglichen Reitweg. 2Das Pferd trägt sie sicher vom Stall bis zum Nachbardorf.

Trifft „Verkehrsmittel“ hier zu?

„Verkehrsmittel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Technisches Fortbewegungsmittel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zur Personen- oder Sachbeförderung bestimmt
    Das Pferd ist durch seine Ausbildung für die Beförderung eines Reiters vorgesehen.
    erfüllt
  2. 2
    Zur Personen- oder Sachbeförderung geeignet
    Das Pferd kann Mara tatsächlich von einem Ort zum anderen befördern.
    erfüllt
  3. 3
    Technisches Fortbewegungsmittel
    Ein Pferd ist ein Lebewesen und keine technische Vorrichtung.
    fehlt
  4. 4
    Dem öffentlichen oder privaten Verkehr dienend
    Das Pferd wird zur Fortbewegung im öffentlichen Verkehr eingesetzt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Fahrzeugbegriff wird auf motorbetriebene Verkehrsmittel beschränkt.

RichtigAuch Fahrräder sind Fahrzeuge; ein Motor ist für die Fahrzeugeigenschaft nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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