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Einrichtung

§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB · Strafrecht

Eine Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB ist eine auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffene, auf eine gewisse Dauer angelegte, organisatorisch verfestigte Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, etwa eine durch Verordnung der Union errichtete Agentur. Eine eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich; rein nationale oder privat gegründete Stellen sind keine Einrichtungen in diesem Sinne.

Merksatz

Entscheidend ist, dass die dauerhafte Organisation auf Unionsrecht beruht, nicht ob sie rechtsfähig ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Durch eine Verordnung der Europäischen Union wird eine Agentur errichtet, 2die auf unbestimmte Zeit bestehen soll. Sie hat einen festen Sitz, 4ein eigenes Gebäude und fest angestellte Mitarbeiter. 3Ein Verwaltungsrat legt Zuständigkeiten und Abläufe verbindlich fest. 5Die Agentur soll die Sicherheit von Arzneimitteln in der Union überwachen.

Trifft „Einrichtung“ hier zu?

„Einrichtung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auf der Grundlage des Unionsrechts geschaffen
    Die Agentur beruht auf einem Rechtsakt der Union.
    erfüllt
  2. 2
    Auf eine gewisse Dauer angelegt
    Die Agentur ist nicht nur vorübergehend gedacht.
    erfüllt
  3. 3
    Organisatorisch verfestigt
    Leitung, Zuständigkeiten und Abläufe sind fest geordnet.
    erfüllt
  4. 4
    Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel
    Personal und Sachmittel sind zusammengefasst.
    erfüllt
  5. 5
    Erfüllung eines bestimmten Zwecks
    Die Agentur dient einem klar umrissenen Zweck.
    erfüllt
BFall B

Mehrere Arzneimittelhersteller gründen in Brüssel nach belgischem Vereinsrecht einen Verband, 2der auf unbestimmte Zeit bestehen soll. Er hat 4feste Büros und fest angestellte Mitarbeiter. 3Ein Vorstand legt Zuständigkeiten und Abläufe verbindlich fest. 5Der Verband soll die Interessen der Hersteller gegenüber den Organen der Union vertreten.

Trifft „Einrichtung“ hier zu?

„Einrichtung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Auf der Grundlage des Unionsrechts geschaffen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auf der Grundlage des Unionsrechts geschaffen
    Der Verband beruht auf einer privaten Gründung nach nationalem Recht, nicht auf Unionsrecht.
    fehlt
  2. 2
    Auf eine gewisse Dauer angelegt
    Der Verband ist auf Dauer angelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Organisatorisch verfestigt
    Leitung, Zuständigkeiten und Abläufe sind fest geordnet.
    erfüllt
  4. 4
    Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel
    Personal und Sachmittel sind zusammengefasst.
    erfüllt
  5. 5
    Erfüllung eines bestimmten Zwecks
    Der Verband verfolgt einen bestimmten Zweck.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass die Stelle selbst rechtsfähig ist, etwa als juristische Person.

RichtigEine eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede dauerhaft organisierte Stelle, auch eine Behörde eines Mitgliedstaats oder ein privater Verband mit Bezug zur Union, wird als Einrichtung angesehen.

RichtigErfasst sind nur Stellen, die auf der Grundlage des Unionsrechts geschaffen wurden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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