Definitionen
Einrichtung
§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB · StrafrechtEine Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB ist eine auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffene, auf eine gewisse Dauer angelegte, organisatorisch verfestigte Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, etwa eine durch Verordnung der Union errichtete Agentur. Eine eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich; rein nationale oder privat gegründete Stellen sind keine Einrichtungen in diesem Sinne.
Entscheidend ist, dass die dauerhafte Organisation auf Unionsrecht beruht, nicht ob sie rechtsfähig ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Durch eine Verordnung der Europäischen Union wird eine Agentur errichtet, 2die auf unbestimmte Zeit bestehen soll. Sie hat einen festen Sitz, 4ein eigenes Gebäude und fest angestellte Mitarbeiter. 3Ein Verwaltungsrat legt Zuständigkeiten und Abläufe verbindlich fest. 5Die Agentur soll die Sicherheit von Arzneimitteln in der Union überwachen.
Trifft „Einrichtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf der Grundlage des Unionsrechts geschaffenDie Agentur beruht auf einem Rechtsakt der Union.
- 2erfülltAuf eine gewisse Dauer angelegtDie Agentur ist nicht nur vorübergehend gedacht.
- 3erfülltOrganisatorisch verfestigtLeitung, Zuständigkeiten und Abläufe sind fest geordnet.
- 4erfülltZusammenfassung persönlicher und sachlicher MittelPersonal und Sachmittel sind zusammengefasst.
- 5erfülltErfüllung eines bestimmten ZwecksDie Agentur dient einem klar umrissenen Zweck.
Mehrere Arzneimittelhersteller gründen in Brüssel nach belgischem Vereinsrecht einen Verband, 2der auf unbestimmte Zeit bestehen soll. Er hat 4feste Büros und fest angestellte Mitarbeiter. 3Ein Vorstand legt Zuständigkeiten und Abläufe verbindlich fest. 5Der Verband soll die Interessen der Hersteller gegenüber den Organen der Union vertreten.
Trifft „Einrichtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAuf der Grundlage des Unionsrechts geschaffenDer Verband beruht auf einer privaten Gründung nach nationalem Recht, nicht auf Unionsrecht.
- 2erfülltAuf eine gewisse Dauer angelegtDer Verband ist auf Dauer angelegt.
- 3erfülltOrganisatorisch verfestigtLeitung, Zuständigkeiten und Abläufe sind fest geordnet.
- 4erfülltZusammenfassung persönlicher und sachlicher MittelPersonal und Sachmittel sind zusammengefasst.
- 5erfülltErfüllung eines bestimmten ZwecksDer Verband verfolgt einen bestimmten Zweck.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass die Stelle selbst rechtsfähig ist, etwa als juristische Person.
RichtigEine eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich.
FehlerJede dauerhaft organisierte Stelle, auch eine Behörde eines Mitgliedstaats oder ein privater Verband mit Bezug zur Union, wird als Einrichtung angesehen.
RichtigErfasst sind nur Stellen, die auf der Grundlage des Unionsrechts geschaffen wurden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema