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Erschleichen

§ 265a StGB · Strafrecht

Erschleichen ist das Erlangen einer Leistung durch täuschungsähnliches Verhalten, bei dem der Täter die Leistung ohne Wissen oder gegen den Willen des Berechtigten erlangt, indem er grundsätzlich die zur Kontrolle vorgesehenen Sicherungsmechanismen umgeht oder überwindet; eine ausdrückliche Täuschung im Sinne des § 263 StGB ist nicht erforderlich. Bei der Beförderung genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.

Merksatz

Unberechtigtes Mitfahren kann nach der Rechtsprechung auch ohne Umgehung von Kontrollen ein Erschleichen sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Schwimmbad öffnet sein Eingangsdrehkreuz nur nach dem Scannen einer bezahlten Eintrittskarte. 2Lena hat keine Eintrittskarte und will den Eintrittspreis sparen. Als das Personal gerade wegschaut, 3klettert sie über das Drehkreuz und 1gelangt in das Schwimmbad.

Trifft „Erschleichen“ hier zu?

„Erschleichen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlangen einer Leistung
    Lena erhält den entgeltpflichtigen Zutritt zu einer Einrichtung.
    erfüllt
  2. 2
    Ohne Wissen oder gegen den Willen des Berechtigten
    Lena verschafft sich den Zutritt ohne die vom Betreiber verlangte bezahlte Eintrittskarte.
    erfüllt
  3. 3
    Täuschungsähnliches Verhalten
    Das Überklettern des Drehkreuzes überwindet die vorgesehene Zugangssicherung.
    erfüllt
BFall B

Das Busunternehmen erlaubt die Mitfahrt nur mit gültiger Fahrkarte. Ben steigt ohne Fahrkarte ein und erklärt vor der Abfahrt dem Fahrer und allen Fahrgästen laut, dass er keine Fahrkarte hat und auch keine bezahlen wird. 2Der Fahrer fordert ihn zum Aussteigen auf und erklärt, ihn ohne Fahrkarte nicht mitnehmen zu wollen. Ben bleibt im Bus und 1fährt bis zur nächsten Haltestelle mit.

Trifft „Erschleichen“ hier zu?

„Erschleichen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Täuschungsähnliches Verhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlangen einer Leistung
    Ben nimmt die Beförderungsleistung des Busunternehmens in Anspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Ohne Wissen oder gegen den Willen des Berechtigten
    Ben fährt trotz der ausdrücklich erklärten Ablehnung des Fahrers mit.
    erfüllt
  3. 3
    Täuschungsähnliches Verhalten
    Durch seine offene Erklärung gegenüber dem Fahrer und allen Fahrgästen erweckt Ben keinen Anschein ordnungsgemäßer Mitfahrt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJedes unberechtigte Mitfahren wird ohne weitere Prüfung als Erschleichen eingeordnet.

RichtigNach der Rechtsprechung muss der Täter zusätzlich allgemein den Anschein erwecken, die Beförderungsbedingungen zu erfüllen.

Verwechslung

FehlerErschleichen wird mit einer Täuschung des Personals im Sinne des Betrugs gleichgesetzt.

RichtigEine ausdrückliche Täuschung im Sinne des Betrugs ist für das Erschleichen nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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