Definitionen
Geringwertigkeitsgrenze
§ 248a StGB · StrafrechtDie Geringwertigkeitsgrenze im Sinne des § 248a StGB bezeichnet den Schwellenwert, den der objektive Verkehrswert zur Tatzeit nicht überschreiten darf, damit eine gestohlene oder unterschlagene Sache als geringwertig gilt. Dann ist bei Taten nach §§ 242, 246 StGB grundsätzlich ein Strafantrag nötig; ohne ihn darf die Strafverfolgungsbehörde nur einschreiten, wenn sie dies wegen eines besonderen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses für geboten hält. Die genaue Grenze ist umstritten; vielfach wird sie bei 50 Euro gezogen.
Geringwertigkeit macht die Tat nicht straflos, sondern begrenzt ihre Verfolgung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena steckt in einem Schreibwarenladen ohne Erlaubnis des Inhabers einen Füller ein und geht ohne zu bezahlen, weil sie ihn für sich behalten will. 2Der Füller wird an diesem Tag allgemein für 10 Euro verkauft.
Trifft „Geringwertigkeitsgrenze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGestohlene oder unterschlagene SacheLena nimmt den fremden Füller ohne Erlaubnis weg, um ihn sich zuzueignen, und begeht damit einen Diebstahl.
- 2erfülltWertgrenze nach objektivem Verkehrswert zur Tatzeit eingehaltenDer übliche Verkaufspreis belegt einen Verkehrswert von 10 Euro, der eindeutig im geringwertigen Bereich liegt.
1Lena steckt in einem Schreibwarenladen ohne Erlaubnis des Inhabers einen Füller ein und geht ohne zu bezahlen, weil sie ihn für sich behalten will. Der Füller wird an diesem Tag allgemein für 500 Euro verkauft.
Trifft „Geringwertigkeitsgrenze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGestohlene oder unterschlagene SacheLena nimmt den fremden Füller ohne Erlaubnis weg, um ihn sich zuzueignen, und begeht damit einen Diebstahl.
- 2fehltWertgrenze nach objektivem Verkehrswert zur Tatzeit eingehaltenDer Verkehrswert von 500 Euro liegt deutlich über den vertretenen Wertgrenzen.
Typische Fehler
FehlerEine Verfolgung von Amts wegen wird auch ohne Strafantrag und ohne besonderes öffentliches Strafverfolgungsinteresse für zulässig gehalten.
RichtigDie Verfolgung ohne Strafantrag verlangt eine behördliche Entscheidung, dass sie wegen eines besonderen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses geboten ist.
FehlerBei einem Erinnerungsstück wird der persönliche Erinnerungswert des Eigentümers als maßgeblicher Wert angesetzt.
RichtigEntscheidend ist der objektive Verkehrswert im Zeitpunkt der Tat; ein bloßer Erinnerungswert erhöht ihn nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema