Definitionen
Geringwertigkeitsklausel
§ 243 II StGB · StrafrechtGemäß § 243 Abs. 2 StGB ist in den Fällen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGB der besonders schwere Fall des Diebstahls ausgeschlossen, wenn die Sache objektiv geringwertig ist und sich der Vorsatz des Täters auf die Wegnahme geringwertiger Sachen beschränkt. Maßgeblich ist der Verkehrswert im Tatzeitpunkt. Die genaue Wertgrenze ist umstritten; vertreten werden insbesondere 25 und 50 Euro.
Ein geringer Wert allein genügt nicht: Auch der Vorsatz muss auf geringwertige Sachen beschränkt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea 1bricht ohne Erlaubnis die abgeschlossene Geldkassette eines Cafés auf. Sie nimmt 2den einzigen darin liegenden Fünf-Euro-Schein heraus und steckt ihn ein. 3Sie weiß schon vor dem Öffnen, dass nur dieser Schein in der Kassette liegt, und will ausschließlich ihn für sich behalten.
Trifft „Geringwertigkeitsklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFall des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGBDer Schein ist durch ein verschlossenes Behältnis besonders gegen Wegnahme gesichert, sodass das Regelbeispiel der Nummer 2 erfüllt ist.
- 2erfülltObjektive Geringwertigkeit der SacheDer Verkehrswert von 5 Euro liegt eindeutig unter den vertretenen Wertgrenzen.
- 3erfülltAuf geringwertige Sachen beschränkter VorsatzLea will von Anfang an ausschließlich den ihr bekannten Fünf-Euro-Schein wegnehmen.
Lea 1bricht ohne Erlaubnis die abgeschlossene Geldkassette eines Cafés auf. Ohne hinzusehen, nimmt sie 2den einzigen darin liegenden Fünf-Euro-Schein heraus und steckt ihn ein. Sie glaubt während der gesamten Tat, einen Fünfhundert-Euro-Schein mitzunehmen, und will diesen für sich behalten.
Trifft „Geringwertigkeitsklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFall des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGBDer Schein ist durch ein verschlossenes Behältnis besonders gegen Wegnahme gesichert, sodass das Regelbeispiel der Nummer 2 erfüllt ist.
- 2erfülltObjektive Geringwertigkeit der SacheDer tatsächliche Verkehrswert beträgt unabhängig von Leas Vorstellung nur 5 Euro.
- 3fehltAuf geringwertige Sachen beschränkter VorsatzLea will während der gesamten Tat einen Schein im Wert von 500 Euro wegnehmen.
Typische Fehler
FehlerAus der Geringwertigkeitsklausel wird die Straflosigkeit des Diebstahls abgeleitet.
RichtigDie Klausel schließt den besonders schweren Fall aus, beseitigt aber nicht die Strafbarkeit wegen Diebstahls.
FehlerDie gesetzliche Ausschlusswirkung wird auch auf das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB angewendet.
RichtigDie Ausschlusswirkung gilt nur für die Regelbeispiele der Nummern 1 bis 6, nicht für Nummer 7.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema