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Geringwertigkeitsklausel

§ 243 II StGB · Strafrecht

Gemäß § 243 Abs. 2 StGB ist in den Fällen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGB der besonders schwere Fall des Diebstahls ausgeschlossen, wenn die Sache objektiv geringwertig ist und sich der Vorsatz des Täters auf die Wegnahme geringwertiger Sachen beschränkt. Maßgeblich ist der Verkehrswert im Tatzeitpunkt. Die genaue Wertgrenze ist umstritten; vertreten werden insbesondere 25 und 50 Euro.

Merksatz

Ein geringer Wert allein genügt nicht: Auch der Vorsatz muss auf geringwertige Sachen beschränkt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea 1bricht ohne Erlaubnis die abgeschlossene Geldkassette eines Cafés auf. Sie nimmt 2den einzigen darin liegenden Fünf-Euro-Schein heraus und steckt ihn ein. 3Sie weiß schon vor dem Öffnen, dass nur dieser Schein in der Kassette liegt, und will ausschließlich ihn für sich behalten.

Trifft „Geringwertigkeitsklausel“ hier zu?

„Geringwertigkeitsklausel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fall des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGB
    Der Schein ist durch ein verschlossenes Behältnis besonders gegen Wegnahme gesichert, sodass das Regelbeispiel der Nummer 2 erfüllt ist.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Geringwertigkeit der Sache
    Der Verkehrswert von 5 Euro liegt eindeutig unter den vertretenen Wertgrenzen.
    erfüllt
  3. 3
    Auf geringwertige Sachen beschränkter Vorsatz
    Lea will von Anfang an ausschließlich den ihr bekannten Fünf-Euro-Schein wegnehmen.
    erfüllt
BFall B

Lea 1bricht ohne Erlaubnis die abgeschlossene Geldkassette eines Cafés auf. Ohne hinzusehen, nimmt sie 2den einzigen darin liegenden Fünf-Euro-Schein heraus und steckt ihn ein. Sie glaubt während der gesamten Tat, einen Fünfhundert-Euro-Schein mitzunehmen, und will diesen für sich behalten.

Trifft „Geringwertigkeitsklausel“ hier zu?

„Geringwertigkeitsklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Auf geringwertige Sachen beschränkter Vorsatz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fall des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGB
    Der Schein ist durch ein verschlossenes Behältnis besonders gegen Wegnahme gesichert, sodass das Regelbeispiel der Nummer 2 erfüllt ist.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Geringwertigkeit der Sache
    Der tatsächliche Verkehrswert beträgt unabhängig von Leas Vorstellung nur 5 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Auf geringwertige Sachen beschränkter Vorsatz
    Lea will während der gesamten Tat einen Schein im Wert von 500 Euro wegnehmen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Geringwertigkeitsklausel wird die Straflosigkeit des Diebstahls abgeleitet.

RichtigDie Klausel schließt den besonders schweren Fall aus, beseitigt aber nicht die Strafbarkeit wegen Diebstahls.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie gesetzliche Ausschlusswirkung wird auch auf das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB angewendet.

RichtigDie Ausschlusswirkung gilt nur für die Regelbeispiele der Nummern 1 bis 6, nicht für Nummer 7.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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