Definitionen
Hilflose Lage
§ 221 StGB · StrafrechtEine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer einer zumindest abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist, weil es sich nicht selbst schützen kann und nicht mit schützender Hilfe Dritter rechnen kann.
Eine gefährliche Situation allein genügt nicht, solange sich das Opfer noch selbst schützen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul ist allein in einer abgelegenen Waldhütte, als der einzige Wohnraum Feuer fängt. 1Flammen und dichter Rauch breiten sich um ihn aus. 2Seine Beine sind unter einem schweren Schrank eingeklemmt, und er kann sich nicht befreien. 3Dort kommt tagelang niemand vorbei, und Paul kann niemanden verständigen.
Trifft „Hilflose Lage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens abstrakte Lebensgefahr oder Gefahr schwerer GesundheitsschädenFeuer und Rauch begründen jedenfalls eine abstrakte Gefahr tödlicher oder schwerer gesundheitlicher Schäden.
- 2erfülltFehlende SelbstschutzfähigkeitPaul kann sich nicht aus eigener Kraft vor Feuer und Rauch retten.
- 3erfülltKeine zu erwartende schützende Hilfe DritterMit rechtzeitiger Hilfe anderer Menschen kann Paul nicht rechnen.
Paul ist allein in einer abgelegenen Waldhütte, als der einzige Wohnraum Feuer fängt. 1Flammen und dichter Rauch breiten sich um ihn aus. Paul kann durch die direkt neben ihm offen stehende Außentür ungehindert ins Freie gehen. 3Dort kommt tagelang niemand vorbei, und Paul kann niemanden verständigen.
Trifft „Hilflose Lage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens abstrakte Lebensgefahr oder Gefahr schwerer GesundheitsschädenDer Aufenthalt im brennenden Raum birgt jedenfalls ein abstraktes Risiko tödlicher oder schwerer gesundheitlicher Schäden.
- 2fehltFehlende SelbstschutzfähigkeitPaul kann sich ohne Unterstützung durch die offene Tür vor dem Feuer in Sicherheit bringen.
- 3erfülltKeine zu erwartende schützende Hilfe DritterSchützende Hilfe anderer Menschen ist nicht zu erwarten.
Typische Fehler
FehlerAus der fehlenden Selbstschutzfähigkeit wird unmittelbar auf eine hilflose Lage geschlossen, obwohl verlässlich schützende Hilfe bereitsteht.
RichtigZusätzlich muss fehlen, dass das Opfer mit schützender Hilfe anderer rechnen kann.
FehlerSchon für die hilflose Lage wird der Eintritt einer konkreten Gefahr verlangt.
RichtigFür die hilflose Lage genügt eine abstrakte Lebensgefahr oder Gefahr schwerer Gesundheitsschäden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata