Definitionen
Schutzvorrichtung
§ 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB · StrafrechtEine Schutzvorrichtung ist eine Einrichtung, die dazu bestimmt und geeignet ist, Personen oder Sachen vor Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr zu schützen, indem sie den Eintritt eines Schadens verhindert oder erschwert.
Eine zufällige Schutzwirkung genügt nicht; die Einrichtung muss zum Schutz bestimmt und geeignet sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Vor einer Schleifmaschine wird eine Stahlwand fest im Boden verankert. 2Sie wird dort aufgestellt, damit herausfliegende Metallsplitter niemanden am benachbarten Arbeitsplatz verletzen. 3Die Wand fängt alle Splitter ab, die sonst diesen Arbeitsplatz erreichen würden.
Trifft „Schutzvorrichtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinrichtungDie fest verankerte Stahlwand ist eine gegenständliche Einrichtung.
- 2erfülltSchutzbestimmungDie Wand soll gezielt Verletzungen durch den Betrieb der Maschine verhindern.
- 3erfülltEignung zum Schutz vor Unglücksfällen oder gemeiner GefahrDie Wand kann Verletzungen durch umherfliegende Splitter tatsächlich verhindern.
1In einer Werkstatt steht ein am Boden befestigter Stahlschrank, der ausschließlich zur Aufbewahrung von Werkzeugen aufgestellt wurde. 3Seine Rückwand fängt alle Metallsplitter ab, die eine danebenstehende Schleifmaschine in Richtung eines Arbeitsplatzes schleudert. Diese Wirkung ist den Beschäftigten und dem Betreiber unbekannt.
Trifft „Schutzvorrichtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinrichtungDer befestigte Stahlschrank ist eine gegenständliche Einrichtung.
- 2fehltSchutzbestimmungDer Schrank dient ausschließlich der Werkzeugaufbewahrung; seine Schutzwirkung ist zufällig und unbekannt.
- 3erfülltEignung zum Schutz vor Unglücksfällen oder gemeiner GefahrDie Rückwand kann Verletzungen durch die Splitter tatsächlich verhindern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema