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Zustandsstörer

§ 1004 BGB · Zivilrecht

Im Zivilrecht ist Zustandsstörer i.S.d. § 1004 BGB, wer Eigentümer oder sonstiger Sachherr einer Sache ist, deren Zustand das Eigentum eines anderen beeinträchtigt, und diese Beeinträchtigung aufgrund seiner Sachherrschaft beseitigen kann. Die Beeinträchtigung muss bei wertender Betrachtung wenigstens mittelbar auf den Willen des Sachherrn zurückgehen.

Merksatz

Die Sachherrschaft allein genügt nicht; die Beeinträchtigung muss dem Sachherrn wertend zurechenbar sein.

Zustandsstörer oder Handlungsstörer?Links steht ein zurechenbarer Sachzustand, rechts ein störendes Verhalten im Mittelpunkt. Beide Rollen können zusammentreffen.
Zustandsstörer
Handlungsstörer
Anknüpfung
Beeinträchtigung durch den Zustand einer Sache
Beeinträchtigung durch menschliches Verhalten
Sachbeziehung
Eigentum oder sonstige Sachherrschaft erforderlich
Eigentum oder Sachherrschaft nicht erforderlich
Zurechnung
Beeinträchtigung geht wertend wenigstens mittelbar auf den Willen zurück
Adäquate Verursachung durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna gehört ein Gartengrundstück mit einem alten Baum, 4der seit Längerem deutlich sichtbar morsch ist und vor dessen Umstürzen eine Baumfachfrau sie gewarnt hat. 2Bei gewöhnlichem Wind fällt der Baum auf den gepflasterten Hof des Nachbarn und versperrt dort die einzige Garagenzufahrt. Der Hof gehört dem Nachbarn. 3Anna kann den Stamm durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen entfernen lassen.

Trifft „Zustandsstörer“ hier zu?

„Zustandsstörer“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum oder sonstige Sachherrschaft
    Anna ist als Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin des darauf gewachsenen Baums.
    erfüllt
  2. 2
    Eigentumsbeeinträchtigung durch den Sachzustand
    Der auf dem Hof liegende Baum beeinträchtigt die Nutzung des fremden Grundstücks.
    erfüllt
  3. 3
    Beseitigungsmöglichkeit aufgrund der Sachherrschaft
    Anna kann als Eigentümerin die Entfernung des Baums veranlassen.
    erfüllt
  4. 4
    Wertende Zurechnung zum Willen
    Wegen der erkennbaren Gefahr musste Anna verhindern, dass der Baum das Nachbargrundstück beeinträchtigt.
    erfüllt
BFall B

1Berta gehört ein Gartengrundstück mit einem gesunden Baum, dessen regelmäßige fachkundige Kontrollen keine Anzeichen mangelnder Standfestigkeit ergeben haben. 2Bei einem außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Orkan fällt der Baum auf den gepflasterten Hof des Nachbarn und versperrt dort die einzige Garagenzufahrt. Der Hof gehört dem Nachbarn. 3Unmittelbar nach dem Sturm kann Berta den Stamm durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen entfernen lassen.

Trifft „Zustandsstörer“ hier zu?

„Zustandsstörer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wertende Zurechnung zum Willen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum oder sonstige Sachherrschaft
    Berta ist als Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin des darauf gewachsenen Baums.
    erfüllt
  2. 2
    Eigentumsbeeinträchtigung durch den Sachzustand
    Der auf dem Hof liegende Baum beeinträchtigt die Nutzung des fremden Grundstücks.
    erfüllt
  3. 3
    Beseitigungsmöglichkeit aufgrund der Sachherrschaft
    Berta kann als Eigentümerin die Entfernung des Baums veranlassen.
    erfüllt
  4. 4
    Wertende Zurechnung zum Willen
    Das allein durch den außergewöhnlichen Orkan verursachte Umstürzen des gesunden und regelmäßig kontrollierten Baums ist Berta nicht wertend zuzurechnen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Stellung als Zustandsstörer wird unmittelbar ein Schadensersatzanspruch aus § 1004 BGB abgeleitet.

Richtig§ 1004 BGB ermöglicht Beseitigung und Unterlassung, nicht Schadensersatz; hierfür ist eine gesonderte Anspruchsgrundlage nötig.

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