Definitionen
Zustandsstörer
§ 1004 BGB · ZivilrechtIm Zivilrecht ist Zustandsstörer i.S.d. § 1004 BGB, wer Eigentümer oder sonstiger Sachherr einer Sache ist, deren Zustand das Eigentum eines anderen beeinträchtigt, und diese Beeinträchtigung aufgrund seiner Sachherrschaft beseitigen kann. Die Beeinträchtigung muss bei wertender Betrachtung wenigstens mittelbar auf den Willen des Sachherrn zurückgehen.
Die Sachherrschaft allein genügt nicht; die Beeinträchtigung muss dem Sachherrn wertend zurechenbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna gehört ein Gartengrundstück mit einem alten Baum, 4der seit Längerem deutlich sichtbar morsch ist und vor dessen Umstürzen eine Baumfachfrau sie gewarnt hat. 2Bei gewöhnlichem Wind fällt der Baum auf den gepflasterten Hof des Nachbarn und versperrt dort die einzige Garagenzufahrt. Der Hof gehört dem Nachbarn. 3Anna kann den Stamm durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen entfernen lassen.
Trifft „Zustandsstörer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum oder sonstige SachherrschaftAnna ist als Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin des darauf gewachsenen Baums.
- 2erfülltEigentumsbeeinträchtigung durch den SachzustandDer auf dem Hof liegende Baum beeinträchtigt die Nutzung des fremden Grundstücks.
- 3erfülltBeseitigungsmöglichkeit aufgrund der SachherrschaftAnna kann als Eigentümerin die Entfernung des Baums veranlassen.
- 4erfülltWertende Zurechnung zum WillenWegen der erkennbaren Gefahr musste Anna verhindern, dass der Baum das Nachbargrundstück beeinträchtigt.
1Berta gehört ein Gartengrundstück mit einem gesunden Baum, dessen regelmäßige fachkundige Kontrollen keine Anzeichen mangelnder Standfestigkeit ergeben haben. 2Bei einem außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Orkan fällt der Baum auf den gepflasterten Hof des Nachbarn und versperrt dort die einzige Garagenzufahrt. Der Hof gehört dem Nachbarn. 3Unmittelbar nach dem Sturm kann Berta den Stamm durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen entfernen lassen.
Trifft „Zustandsstörer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum oder sonstige SachherrschaftBerta ist als Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin des darauf gewachsenen Baums.
- 2erfülltEigentumsbeeinträchtigung durch den SachzustandDer auf dem Hof liegende Baum beeinträchtigt die Nutzung des fremden Grundstücks.
- 3erfülltBeseitigungsmöglichkeit aufgrund der SachherrschaftBerta kann als Eigentümerin die Entfernung des Baums veranlassen.
- 4fehltWertende Zurechnung zum WillenDas allein durch den außergewöhnlichen Orkan verursachte Umstürzen des gesunden und regelmäßig kontrollierten Baums ist Berta nicht wertend zuzurechnen.
Typische Fehler
FehlerAus der Stellung als Zustandsstörer wird unmittelbar ein Schadensersatzanspruch aus § 1004 BGB abgeleitet.
Richtig§ 1004 BGB ermöglicht Beseitigung und Unterlassung, nicht Schadensersatz; hierfür ist eine gesonderte Anspruchsgrundlage nötig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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